Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.1998; Aktenzeichen IV R 32/98)

 

Tenor

1. Unter teilweise Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19.03.1997 wird der geänderte Einkommensteuerbescheid 1991 vom 05.08.1994 dahingehend geändert, daß die Einkommensteuer 1991 auf 1.230 DM herabgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie leben im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft und unterhalten in W. (W) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (landwirtschaftlich genutzte Fläche im Jahr 1991 ca. 21. ha, auf der Getreide und Mais angebaut wird).

Die Kläger ermitteln ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) durch doppelte Buchführung. Für das Wirtschaftsjahr (Wj) 1991/92, dessen Gewinn mit Ausnahme der Berücksichtigung von 3 Freibeträgen der Höhe nach unstreitig ist, hatten die Kläger einen Gewinn von 1.394.918 DM erklärt.

Dieser Gewinn, verteilt auf die Jahre 1991 und 1992, lag den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen ESt-Bescheiden 1991 und 1992 zugrunde.

Anläßlich einer die Jahre 1990–1992 umfassenden Betriebsprüfung wurde folgender Sachverhalt (vgl. Tz. 3.9.1. des BP-Berichts vom 06.06.1994) festgestellt:

Der Kläger hat den elterlichen Betrieb mit Vertrag vom 13.12.1984 (Auszug Bl. 23–25 Vorheftung ESt-Akten 1985 ff) von seiner verwitweten Mutter übernommen. In der gleichen Urkunde erklärten die drei Brüder V. (V), A. (A) und H. (H) des Klägers sich als abgefunden hinsichtlich ihrer erbrechtlichen Ansprüche nach dem Tode ihres Vaters. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses werden V 29 Jahre, A 26 Jahre und H 22 Jahre alt.

Weiter erklärten sich V und A wegen ihrer Elterngutsansprüche als abgefunden. H erhielt ein befristetes Wohnrecht am Wohnhaus und einen Geldbetrag i.H.v. 35.000 DM zugesprochen. Der Geldbetrag wurde am 18.05.1988 ausbezahlt; das Wohnrecht endete in 1988.

Weiter wurde bestimmt, daß der Kläger und die im Übergabevertrag sonst begünstigten Abkömmlinge die Zuwendungen in Anrechnung auf ihren künftigen Pflichtanteil erhielten. Für die Berechnung etwaiger Pflichtteilergänzungsansprüche sollte das landw. Anwesen mit dem Ertragswert bewertet werden.

Sowohl der Kläger als auch seine Brüder verzichteten auf Pflichtteilsansprüche am Nachlaß ihrer Mutter. Die Brüder verzichteten überdies gegenüber dem Kläger auf Pflichtteilergänzungsansprüche aus dem Übergabevertrag. Die Brüder erklärten sich weiter durch die bisher bereits erhaltenen und die in der Übergabeurkunde vereinbarten Leistungen als erbrechtlich gleichgestellt. Eine Ausgleichung sei also bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nicht zu leisten.

Beim Verhandlungstermin vor dem Notar waren die Brüder des Kläger nicht anwesend (S. 2 der Urkunde, Bl. 32 FG-Akte). Daher ist der Vertrag auch nur vom Kläger, seiner Ehefrau und seiner Mutter unterschrieben. Der Vertrag wurde von den Brüdern am 28.12.1984 formlos genehmigt (Bl. 40 f PG-Akte). Eine Abschrift der Urkunde haben sie nicht erhalten (siehe den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 30.11.1997, Bl. 52 FG-Akte).

Der Kläger und seine Ehefrau veräußerten in 1989 ca. 2,1750 ha Grund als Bauland für 1.520.805 DM. Am 09.08.1991 veräußerten die Kläger weiteres Bauland (6,8692 ha) an die Stadt P und den Landkreis X für 6.575.350 DM. Zugleich erwarben sie 5,8790 ha für 587.900 DM und 3,0382 ha für 236.934 DM landw. Grund. Der Betrieb wird weiterhin bewirtschaftet.

Die am 09.08.1991 veräußerte Baulandfläche (FlNr. 803) war im Flächennutzungsplan von 1980 der Stadt P als Vorratsgebiet ausgewiesen. Eine weitergehende konkretere Planung durch die Stadt erfolgte 1988, als die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen wurde. In der Folge wurde die beabsichtigte Nutzung wiederholt geändert und konkretisierte sich endgültig im rechtskräftigen Bebauungsplan (vom 21.10.1992) als Schulgelände.

Bruder H gab in seinem Schreiben vom 11.07.1996 (Bl. 78 ESt-Akte) an, er habe sich Ende August, Anfang September 1991 bei einem befreundeten Rechtsanwalt über die möglichen Nachforderungen der Abfindung erkundigt. Durch den Grundverkauf des Klägers seien völlig andere Voraussetzungen für die Höhe der Abfindung an die weichenden Erben entstanden. Es wäre zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern gekommen, wenn sie sich nicht auf einen Nachbesserung geeinigt hätten. Im Schreiben vom 14.07.1996 (Bl. 77 ESt-Akte) gab der Kläger an, daß auch die anderen Brüder ihn unter Druck gesetzt hätten.

Am 13.04.1992 überwies der Kläger an jeden seiner drei Brüder 120.000 DM zur Abgeltung von Ansprüchen, die diese aufgrund der Grundstücksverkäufe geltend gemacht hatten. Schriftlic...

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