Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1987 und 1988
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten ab Klageerhebung bis zum 07.04.1997 tragen die Kläger zu 37 %, der Beklagte zu 63 %. Im übrigen, tragen die Kläger die Kosten.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Alleinerbin des am 09.05.1970 verstorbenen … K.. Über den Nachlaß fand ein Nachlaßkonkursverfahren statt, das im Jahr 1970 oder 1971 (Akteninhalt insoweit widersprüchlich, aber nicht entscheidungserheblich) eröffnet wurde. Nachlaßkonkursverwalter war Rechtsanwalt M. der im Jahr 1987 die Schlußrechnung erstellte, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 2 bis 27 Sonderakte Nachlaßkonkurs). Mit Beschluß des Amtsgerichts P.– Konkursgericht – vom 29.12.1987 wurde der Schlußtermin auf den 17.02.1988 bestimmt und die Vergütung des Konkursverwalters einschließlich bereits erhaltener Vorschüsse auf 250.000 DM, seine Auslagen auf 4.200 DM festgesetzt. Die Vergütung wurde abweichend vom Regelsatz gem. § 4 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats wegen besonders schwieriger und langwieriger Geschäftsführung erheblich höher festgesetzt (siehe Aktenvermerk über die telefonische Rücksprache des Finanzamts mit dem Rechtspfleger D. vom 27.09.1989, Bl. 37 ESt-Akte 1987; vgl. auch Schreiben der Rechtsanwälte K. und Partner an die B. GmbH vom 05.09.1988, Bl. 3 ESt-Akte 1988). Die Bezahlung der Konkursverwaltergebühr (Massekosten gem. § 58 Nr. 2 KO) erfolgte durch Überweisungen Rechtsanwalt M. an sich zu Lasten der Konkursmasse in Höhe von 10.000 DM (genauer Überweisungszeitpunkt aus den Akten nicht ersichtlich, aber vor den Streitjahren) und in Höhe von 20.000 DM im Jahr 1984 als Vorschußzahlungen und in Höhe von 100.000 DM im November 1987 und 124.200 DM im April 1988 (vgl. Bl. 4 und 53 Sonderakte Nachlaßkonkurs).
Während des 17 oder 18 Jahre dauernden Konkursverfahrens wurden von Rechtsanwalt M. vor allem Grundvermögen verwaltet (Vermietung und Verpachtung) und verwertet (Versteigerung des landwirtschaftlichen Anwesens des Erblassers im Jahr 1979), Bargeld zinsbringend angelegt, Forderungen eingezogen und eine Reihe von Prozessen geführt (im einzelnen siehe hierzu den Bericht des Nachlaßkonkursverwaltes vom 18.05.1981 an das Konkursgericht, Bl. 139–147 FG-Akte). Die Höhe der aus der Tätigkeit des Konkursverwalters erzielten Erlöse betrug lt. Schlußrechnung 2.125.351,21 DM. Davon entfielen auf Zinsen ab 10.12.1971 bis 10.01.1987 785.319,47 DM. Einkommensteuer (ESt) auf die zugunsten der Masse erzielten Einnahmen zahlte der Konkursverwalter lt. Schlußrechnung nicht. Sofern er überhaupt eine ESt-Erklärung abgab, unterließ er es jedenfalls, die Zinseinkünfte anzugeben. Für mögliche ESt-Nachzahlungen als Massekosten hinterlegte er jedoch am 26.04.1988 beim Amtsgericht einen Betrag von 450.000 DM (Bl. 37 Sonderakte Nachlaßkonkurs).
Das Finanzamt versteuerte die in der Schlußrechnung für 1986 und 1987 enthaltenen Zinseinkünfte in Höhe von insgesamt 102.098 DM (ESt: Massekosten § 58 KO). Die in den Jahren 1971 bis 1985 erzielten Zinsen in Höhe von insgesamt 683.221 DM ließ es teils wegen Verjährung (bis einschließlich 1980), teils wegen § 2 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen vom 25.07.1988 (Bundesgesetzblatt I 1988, 1093, 1128, BStBl I 1988, 224, 259) unversteuert.
In ihrer ESt-Erklärung für 1987 erklärten die Kläger u.a. Einnahmen aus Kapitalvermögen für die Klägerin in Höhe von 85.313 DM. Als Werbungskosten machten sie den an den Nachlaßkonkursverwalter im Jahr 1987 bezahlten Gebührenanteil in Höhe von 100.000 DM geltend. Das Finanzamt erkannte im ESt-Bescheid vom 13.07.1989 jedoch von dem Verwalterhonorar nur 5.000 DM als Werbungskosten an. Bezüglich der Begründung wird auf Bl. 33 ESt-Akte 1987 verwiesen.
Der Einspruch der Kläger hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzamt einen Anteil des Konkursverwalterhonorars in Höhe von 13.000 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannte. Es begründete nunmehr den Nichtabzug des restlichen Honorars mit der Vorschrift des § 3 c EStG. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 24.07.1990 (Bl. 48 bis 52 ESt-Akte 1987) wird verwiesen.
In ihrer ESt-Erklärung für 1988 erklärten die Kläger u.a. Einnahmen aus Kapitalvermögen der Klägerin in Höhe von 31.919 DM. Als Werbungskosten machten sie die Restzahlung an den Konkursverwalter in Höhe von 124.200 DM geltend. Unter Berufung auf sein Schreiben im Einspruchsverfahren wegen ESt 1987 vom 10.10.1989, auf dessen Inhalt verwiesen wir...