rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungszeitpunkt einer rechtswidrig gebildeten Ansparabschreibung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei von Anfang an fehlenden Voraussetzungen für die Ansparrücklage ist schon ihre Bildung nicht steuerlich anzuerkennen.
2. Bei von Anfang an fehlenden Voraussetzungen ist auch eine bestandskräftige Veranlagung für das Jahr der Rücklagenbildung wieder zu ändern und die Rücklage von vornherein aufgrund der Korrekturvorschriften zu streichen.
3. Nur wenn kein Änderungstatbestand für die Jahre der Bildung und des Bestehens der Rücklage erfüllt ist, bleibt es bei der Bestandskraft und die Rücklage ist am Ende des Rücklagezeitraums aufzulösen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3, § 7g Abs. 3-4, 6; AO §§ 85, 172 ff.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die gewinnerhöhende Auflösung einer Ansparrücklage zulässig ist.
I.
Der Kläger erzielt seit dem 21. Juni 1996 als Schreiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung.
In seiner mit der Einkommensteuererklärung am 17. Oktober 2000 eingereichten Gewinnermittlung für das Jahr 1999 nahm der Kläger einen Abzug eines Betrages in Höhe von 25.000 DM vor und begründete den Abzug als Betriebsausgabe mit dem Vermerk „Rückstellungen für Investitionen 2000”. Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – erkannte die Bildung einer Ansparabschreibung in Höhe von 25.000 DM an und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 12. Dezember 2000 für das Jahr 1999 einen Gewinn in Höhe von 27.660 DM; eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 1999 erfolgte nicht.
In der Gewinnermittlung für das Jahr 2000 erklärte der Kläger die Auflösung dieser Ansparrücklage nicht und wies auch in seinem Anlageverzeichnis keine neu angeschafften Wirtschaftsgüter aus. Auf die Anfrage des FA, wieso Vorsteuern für Umbaumaßnahmen geltend gemacht würden und die Rücklage nicht aufgelöst worden sei, antwortete der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2001, dass das Gebäude noch nicht fertig gestellt sei, weshalb mit der Abschreibung nicht begonnen werden könnte und dass die Rücklage in Höhe von 25.000 DM erst bei Fertigstellung des Gebäudes, voraussichtlich Ende des Jahres 2002 oder Anfang 2003 aufzulösen sei. In seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2001 nahm der Kläger einen Abzug eines weiteren Betrages in Höhe von 9.000 EUR vor und begründete den Abzug als Betriebsausgabe mit dem Vermerk „Rückstellungen für 2002 für Sanitär und Heizung”. In seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2003 erklärte der Kläger bei seinen Betriebseinnahmen als sonstige Erlöse einen Betrag in Höhe von 9.000 EUR, den er mit dem Vermerk „Erträge – Auflösung von Rückstellungen” begründete.
Nachdem der Kläger in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2004 keine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufgelöst hatte, forderte ihn das FA zur Stellungnahme auf, wieso er den Rest der im Kalenderjahr 1999 gebildeten Rücklage in Höhe von 3.782 EUR (25.000 DM = 12.782,29 EUR; 12.782 – 9.000 = 3.782) nicht aufgelöst habe. Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 teilte der Kläger mit, dass sich die im Jahr 2003 aufgelöste Rücklage auf die Rückstellung für Sanitär und Heizung aus dem Jahr 2001 beziehe. Die Rückstellung für Investitionen im Jahr 1999 sei übersehen worden. Die Investitionen seien tatsächlich in den Jahren 2001 bis 2003 getätigt worden (Sanierung des Dachstuhls, Absackfilterstation, Fertigstellung der Heizung). Der Kläger beantragte, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide und Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2001, 2002 und 2003 abzuändern und eine anteilige Auflösung der Ansparrücklage zu berücksichtigen, für 2001 mit 6.582 EUR, für 2002 mit 2.300 EUR und für 2003 mit 3.900 EUR.
Das FA folgte dem Antrag des Klägers nicht und berücksichtigte in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheiden vom 30. August 2006 für Einkommensteuer 2004 und Gewerbesteuermessbetrag 2004 den vom Kläger erklärten Gewinn, den es um die gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage in Höhe von 12.782 EUR korrigierte (auf 40.436 EUR). Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg und wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 25. September 2007 als unbegründet zurückgewiesen; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Das FA war der Auffassung, dass die für einen Existenzgründer im Jahre 1999 gebildete Ansparrücklage im Jahr 2004 gewinnerhöhend aufzulösen sei, da die Investitionen nicht getätigt worden seien und die in den Jahren 2001 bis 2003 tatsächlich vorgenommenen Investitionen nicht begünstigt seien und deshalb eine rückwirkende Auflösung der Rücklage nicht möglich sei.
Zur Begründung seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor, dass die Ansparrücklage bereits im Jahr 1999 nicht hätte gebildet werden dürfen. Ansparrücklagen dürften nur für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen werden. Spätestens seit dem...