rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichterklärung des auf das Konto einer zwischengeschalteten Agentur auf den Channel Island eingezahlten Honoraranteils. Einnahmensplitting

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlt der Auftraggeber eines selbständigen IT-Ingenieurs dessen Honorar an eine Agentur, die das Honorar abzüglich von 6 %-igen Vermittlungsgebühren und eines an den Steuerpflichtigen überwiesenen Betrages auf ihr Bankkonto auf den Channel Islands überträgt, ist auch ohne schriftliche Treuhandvereinbarung von einem Treuhandkonto, über das der Steuerpflichtige i.S. von § 4 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG verfügen kann, auszugehen, wenn das Konto eine individualisierende Kennung für den Steuerpflichtigen besitzt, weder die Guthabensalden des Kontos bei der Agentur aktiviert noch die Zinseinkünfte als Erträge gebucht werden, monatliche Kontoabrechnungen gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgen und regelmäßige Verfügungen über glatte Beträge stattfinden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 1; AO § 370

 

Tenor

1. In Änderung der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002, 2004 und 2005 jeweils vom 7. Januar 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2010 wird die Einkommensteuer 2000 auf xx.xxx EUR, die Einkommensteuer 2001 auf xx.xxx EUR, die Einkommensteuer 2002 auf xx.xxx EUR, die Einkommensteuer 2004 auf xx.xxx EUR und die Einkommensteuer 2005 auf xx.xxx EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85,4 v.H. und der Beklagte zu 14,6 v.H.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger war in den Streitjahren 2000 – 2007 über verschiedene Agenturen insbesondere bei der Firma A, in … als selbständiger IT-Ingenieur tätig. Die Agentur B setzte ihn jeweils projektbezogen, von 2000 bis Januar 2003 unter Zwischenschaltung der Agentur C, von 2006 bis 2007 unter Zwischenschaltung der Agentur D und der Agentur E, bei der Firma A in … ein. Die Firma A zahlte das für den Kläger vereinbarte Honorar an die Agentur B. Diese übertrug das Honorar dann abzüglich von Vermittlungsgebühren und eines nach Angabe des Klägers mit ihm vereinbarten Betrags, der ihm überwiesen wurde, auf ein Konto (Cash Management Account) bei der Y-Bank auf den Channel Islands.

Der Kläger erklärte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2000 bis 2005, die er durch Herrn Steuerberater F am 11. März 2002 (2000), 24. März 2003 (2001), 19. Februar 2004 (2002), 17. Dezember 2004 (2003), 16. März 2006 (2004) bzw. 22. Januar 2007 (2005) beim Beklagten, dem Finanzamt, einreichte, unter Angabe von Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von xxx.xxx DM (2000), xxx.xxx DM (2001), xxx.xxx EUR (2002), xxx.xxx EUR (2003), xxx.xxx EUR (2004) und xx.xxx EUR (2005) im Rahmen von Einnahmen-Überschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Gewinne in Höhe von xxx.xxx DM (2000), xxx.xxx DM (2001), xxx.xxx EUR (2002), xx.xxx EUR (2003), xx.xxx EUR (2004) und xx.xxx EUR (2005). Für die Streitjahre 2000 bis 2003 beantragte der Kläger Zusammenveranlagung, für das Streitjahr 2004 getrennte Veranlagung.

Der Beklagte veranlagte den Kläger insoweit erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer mit Einkommensteuerbescheiden vom 29. Mai 2002 letztlich in Höhe von xx.xxx EUR (2000), vom 16. Mai 2003 in Höhe von xx.xxx EUR (2001), vom 3. Juni 2004 in Höhe von letztlich xx.xxx EUR (2002), vom 21. November 2005 in Höhe von xx.xxx EUR (2003), vom 14. Juni 2006 letztlich in Höhe von xx.xxx EUR (2004) bzw. vom 12. Februar 2007 in Höhe von xx.xxx EUR (2005), fest. Für das Jahr 2004 führte das Finanzamt für den Kläger eine getrennte Veranlagung, für das Jahr 2005 eine Einzelveranlagung durch.

Am 19. Februar 2004 beantragte der Kläger die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001. Der Beklagte setzte diese mit Bescheid vom 2. April 2004 ab 2001 einschließlich der Kinderzulagen von 2 × 1.500 DM in Höhe von (5.500 DM =) 2.812,11 EUR jährlich gegenüber dem Kläger fest.

Im Zuge anderweitiger Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Beklagten stellte sich heraus, dass gegenüber der Firma A für die Tätigkeit des Klägers höhere Beträge abgerechnet worden waren, als dieser als Betriebseinnahmen in den Streitjahren angegeben hatte. Am 16. Oktober 2007 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung betreffend die Streitjahre 2003 bis 2005 eingeleitet, das am 17. November 2011 auf das Jahr 2002 erweitert wurde. Mit Strafbefehl vom 09. November 2011 des Amtsgerichts … wurde gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung in den Streitjahren 2002 bis 2005 eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen à xx EUR festgesetzt sowie eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verhängt, deren Vo...

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