Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen als vGA
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufgrund objektiver Umstände musste mit einem vollständigen Ausfall der Forderung gerechnet werden, zumal der Geschäftsführer bereits im Jahr 2009 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und sich seine bereits seit Beginn der Darlehensausreichung im Jahr 2004 prekäre wirtschaftliche Situation weiter verschlechtert hatte.
2. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die den Wertberichtigungen zugrundeliegenden Darlehensforderungen bereits bei ihrer Ausreichung nicht werthaltig gewesen sind.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt und zu welchem Zeitpunkt sie bilanziell zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. August 2004 mit einem Grundkapitel von 50.000 EUR gegründet worden ist. Gegenstand ihres Unternehmens ist Unternehmensberatung. Gründungsgesellschafterin durch Übernahme sämtlicher Aktien gegen Bareinlage war I. Zum alleinigen vertretungsberechtigten und vom Verbot der Selbstkontrahierung befreiten Vorstand der neu gegründeten Aktiengesellschaft wurde H, der Vater der Alleinaktionärin, berufen. In dieser Funktion war er seit Gründung der AG bis zum 10. März 2011 sowie erneut in der Zeit vom 2. August 2012 bis 8. April 2014 tätig. Im Zeitraum vom 10. März 2011 bis 2. August 2012 sowie erneut seit 8. April 2014 wurde bzw. wird die Stelle des alleinigen Vorstands der AG von M, dem Sohn des ehemaligen Vorstands H, bekleidet.
Mit mündlicher Vereinbarung vom 23. August 2004, die mit Verwaltungsvertrag vom 3. Juni 2015 schriftlich fixiert wurde, hatte sich I bereit erklärt, ihre als Gründerin übernommenen Inhaberaktien in Höhe von 50.000 EUR als Verwalterin für H zu halten. Die Übernahme der Aktien erfolgte nach außen hin im eigenen Namen des Halters, im Innenverhältnis aber für Rechnung des Eigentümers (H). Hinsichtlich der weiteren Vereinbarungen wird auf den Vertrag vom 3. Juni 2015 verwiesen.
In seiner Funktion als alleiniger Vorstand der Klägerin hatte H am 1. September 2004 mit der Klägerin zwei Verträge über die „Vereinbarung zur Nutzung von bestehenden Beratungskunden, Kontakten und Adressdaten” sowie eine „Nutzungs- und Lizenzvereinbarung” abgeschlossen. Vertragsgegenstand war zum einen die Überlassung geschäftlicher Kontaktdaten sowie zum anderen die Nutzung der von H entwickelten Beratungsprodukten sowie dessen Know-hows. Weiterhin enthalten die beiden Verträge so genannte Wettbewerbsverbots- Geheimhaltungsklauseln. Dabei verpflichteten sich die beiden Vertragspartner gegenseitig, die vertragsgegenständlichen Kontaktdaten bzw. Beratungsprodukte keinem anderen Wettbewerber (Beratungsfirma oder Einzelberater) zur Verfügung zu stellen bzw. diesem zur Nutzung (auch nicht anteilig) zu überlassen. Als Entgelt für die Nutzung von bestehenden Beratungskunden, Kontakten und Adressdaten wurde ein Betrag von 100.000 EUR vereinbart, der ab dem Jahr 2004 gestaffelt bezahlt werden musste. Der Wert der Lizenzen wurde mit 300.000 EUR festgelegt und sollte von der Klägerin jährlich in Höhe von 20 % des Wertes an H gezahlt werden, sofern ein Umsatzvolumen von mehr als 500.000 EUR erreicht würde, andernfalls sollte er gestundet werden. Hinsichtlich der weiteren Vereinbarungen wird auf die Verträge vom 1. September 2004 verwiesen. Die vertraglich festgelegten Jahresumsatzgrenzen wurden weder im Gründungsjahr noch in den Folgejahren bis einschließlich 2014 erreicht.
Außerdem hatte H ebenfalls am 1. September 2004 mit der Klägerin einen Darlehensvertrag abgeschlossen, der ihn berechtigen sollte, ein Darlehen, das der Höhe nach nicht bezeichnet worden war, im Rahmen eines internen Verrechnungskontos zu nutzen, wobei Entnahmen diesem Konto zugebucht und Einzahlungen oder Barauslagen des Darlehensnehmers für die Klägerin diesem Konto gutzuschreiben waren (§ 1 des Darlehensvertrages vom 1. September 2004). Außerdem wurde eine Verzinsung von 5 v. H. jährlich (§ 2) sowie eine Laufzeit von vorerst 8 Jahren (§ 3), d.h. bis zum Ende des Jahres 2012 vereinbart, wobei der Darlehensvertrag zu Gunsten der Klägerin jedoch ein vorheriges Kündigungsrecht mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende in voller Höhe oder in Teilbeträgen vorsah. Auf Seiten des Darlehensnehmers war ein jederzeitiges Rückzahlungsrecht vereinbart, ansonsten enthielt der Vertrag keine Regelungen über die Rückführung der Forderungen. Die Klägerin verzichtete auf die Stellung von Sicherheiten (vgl. § 4 Darlehensvertrag). Die Darlehensforderungen wurden von der Klägerin in den Bilanzen auf die Stichtage 31. Dezember 2004 bis zuletzt auf den 31. Dezember 2010 jeweils mit den Nennwerten (Nominalbeträgen) ausgewiesen.
Am 5. Oktober 2009 legte H eine eidesstattliche Versicherung ab ...