Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für heterologe Insemination keine außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für eine heterologe Insemination, bei der die unfruchtbare Ehefrau die vom Ehemann befruchtete Eizelle einer Dritten austrägt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägern.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine heterologe Insemination als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

I.

Die Klägerin verfügt aufgrund eines früheren medizinischen Eingriffes nicht mehr über funktionsfähige Eierstöcke. Zur Erfüllung ihres Kinderwunsches begaben sich die Kläger in gynäkologische Behandlung nach Florenz. Dort wurden sogenannte heterologe Befruchtungsversuche unternommen. Dabei wurde eine Spendereizelle mit dem Sperma des Klägers befruchtet und anschließend der Embryo in die Gebärmutter der Klägerin übertragen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1998 machten die Kläger für die Befruchtungsversuche in Italien Aufwendungen in Höhe von insgesamt 24.341,00 DM als außergewöhnliche Belastung geltend, insgesamt wurden als Krankheitskosten 28.136,31 DM angesetzt.

Das Finanzamt hat im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 03.02.2000 einen Ansatz der Kosten für die künstliche Befruchtung abgelehnt. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 26.01.2001).

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage wird im wesentlichen ausgeführt:

Der Bundesfinanzhof gehe grundsätzlich davon aus, dass die künstliche Befruchtung, die einem Ehepaar zu einem gemeinsamen Kind verhelfen solle, das wegen Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau sonst nicht von ihrem Ehemann gezeugt werden könne, die Merkmale einer Heilbehandlung erfülle und somit die Aufwendungen für eine solche Maßnahme Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG seien. Nicht notwendig sei dabei, dass durch den Eingriff die Empfängnisunfähigkeit der Ehefrau gänzlich geheilt werden müsse. Es genüge, dass durch den Eingriff der Wunsch, eigene Kinder zu haben, erfüllt werden könne. Im Streitfall liege zwar eine heterologe Befruchtung vor, der BFH gehe aber in seinem Urteil in BStBl II 1997, 805 ff. nicht ausnahmslos davon aus, dass die Kosten einer heterologen Befruchtung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären. Er sage lediglich, dass in diesem Falle weitere steuerliche Beurteilung notwendig wäre.

Das Urteil im BStBl II 1999, 761 ff. betreffe zwar eine heterologe Befruchtung, nämlich die Befruchtung von Eizellen der Ehefrau mit dem Sperma eines fremden Mannes. Dieser Fall sei mit dem vorliegenden jedoch nicht vergleichbar. Denn im Urteilsfall werde der Ehemann sich in seinen Gefühlen nie als Vater des Kindes sehen können. Es fehle die genetische Bindung und auch die Bindung, die eine Mutter durch die Schwangerschaft und das Aufziehen des Kindes mit dem Kind bekomme. Im vorliegenden Fall sei die Situation aber nicht so. Die Mutter bekomme hier ein eigenes Kind. Die Folgen der fehlenden Empfängnisfähigkeit der Klägerin werde durch die gewählte künstliche Befruchtung nahezu gänzlich beseitigt, also geheilt.

Die Kläger beantragen,

Aufwendungen in Höhe von insgesamt 28.137,00 DM als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung, hilfsweise Zulassung der Revision.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 13.01.2003 gem. § 6 FGO die Streitsache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gegenstand des Verfahrens ist nach § 68 FGO der während des Klageverfahrens erlassene Änderungsbescheid vom 02. Juli 2002.

Die Klage ist nicht begründet.

Das Finanzamt hat die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die heterologen Inseminationen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (vgl. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.1999 III R 46/97, BStBl II 1999, 761 m. w. H.). Der Begriff der Heilbehandlung umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eine...

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