Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nutzung eines Familienheimes zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser als Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung eines sog. Familienheims bei Nutzung des Familienheims als Zweitwohnsitz und weiterer Wohnung als Hauptwohnsitz
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Nutzung einer Wohnung durch den Erblasser zu eigenen Wohnzwecken als Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung eines sog. Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG liegt nur vor, wenn sich in dieser Wohnung in der Zeit vor dem Tod der Mittelpunkt des (familiären) Lebens des Erblassers befunden hat.
2. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn eine Doppelhaushälfte der Erblasserin hauptsächlich von ihrem Sohn samt Familie genutzt worden ist und die Erblasserin dort zwar mit ihrem Zweitwohnsitz gemeldet, häufig zu Besuch war sowie ständig zwei Räume nutzen konnte, wenn sich ihr Hauptwohnsitz jedoch in einer angemieteten Wohnung als Hauptwohnsitz in der Nähe befunden hat.
3. Die Meldung als Hauptwohnsitz stellt ein gewichtiges Indiz für die vorrangige Nutzung einer Wohnung dar.
4. Eine starke soziale Einbindung der Erblasserin in das Familienleben in einer bestimmten Wohnung ist für sich genommen noch nicht ausreichend, um eine Nutzung dieser Wohnung zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG bejahen zu können.
Normenkette
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Freistellung des Werts einer ererbten Doppelhaushälfte als sog. Familienheim von der Erbschaftsteuer zu Recht versagt hat.
Lt. Erbschein des Amtsgerichts …. vom 4. November 2014 ist der Kläger zusammen mit seiner Schwester – Frau …. – Erbe zu 1/2 nach seiner am 23. August 2014 verstorbenen Mutter, …. (im Folgenden Erblasserin).
Lt. Erbschaftsteuererklärung vom 10. März 2015 gehörte zum Nachlass neben Bankguthaben und sonstigen Geldforderungen auch Grundvermögen. Bei dem Grundvermögen handelt es sich um eine Doppelhaushälfte in …., die der Kläger seit 1978 bewohnt und die eine Wohn- und Nutzfläche von 147 m² aufweist. Lt. Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Stadt …. vom 10. August 2016 war die Erblasserin dort in der Zeit vom 28. Dezember 1978 bis 1. Mai 1996 mit dem ersten und anschließend bis zum 2. Mai 2014 mit dem zweiten Wohnsitz gemeldet. Ihren ersten Wohnsitz hatte die Erblasserin in der Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 2. Mai 2014 in einer Mietwohnung in …., die ca. 2,5 Kilometer (Fußweg) von dem Haus entfernt ist.
Die Erblasserin erlitt am 11. April 2014 einen Schlaganfall und befand sich aus diesem Grund zunächst in der Kurzzeitpflege im Seniorenstift in …. und ab dem 1. Mai 2014 im Pflegeheim …. in …., wo sie auch verstarb.
Das Finanzamt …. stellte lt. Mitteilung vom 25. März 2015 den Grundbesitzwert der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte i.H.v. …. EUR fest.
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 13. August 2015 setzte der Beklagte ausgehend von der Erbschaftsteuererklärung des Klägers vom 10. März 2015 sowie der Mitteilung des Finanzamts …. vom 25. März 2015 Erbschaftsteuer in Höhe von …. EUR fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte die vom Kläger beantragte Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer erfolgte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) vorläufig im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. August 2015 Einspruch beim Beklagten mit der Begründung ein, dass das geerbte Grundvermögen ein Familienheim darstellen würde und die beantragte Steuerbefreiung daher zu gewähren sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 25. November 2015, der am demselben Tag per Telefax beim Gericht einging, Klage, die im Wesentlichen wie folgt begründet wird:
Der Beklagte habe zu Unrecht das Vorliegen eines Familienheims i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verneint. Der Kläger wohne bereits seit langem mit seiner Familie unentgeltlich in der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte. Letztere befand sich bis zum Tod der Erblasserin fortdauernd in ihrem Alleineigentum und sei von der Erblasserin stets zu Wohnzwecken genutzt worden. Die Erblasserin habe sich auch nach der Anmietung der Wohnung in der …. nach Belieben im Haus aufgehalten und habe dort häufig Mahlzeiten zu sich genommen sowie Wochenenden verbracht. Zwei Zimmer seien stets für die Erblasserin reserviert gewesen. Dort habe die Erblasserin schriftliche Unterlagen, Kleidungsstücke sowie persönliche Habseligkeiten aufbewahrt. Die Wohnung in der …. habe die Erblasserin lediglich als „Rückzugsort” benutzt. Erst infolge ihrer Schlaganfälle sei die Erblasserin gehindert gewesen, die...