rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb immaterieller Wirtschaftsgüter von nahestehender Person als vGA und verdeckte Einlage
Leitsatz (redaktionell)
Der entgeltliche Erwerb von zur Weiterveräußerung bestimmten, urherberrechtlichen Nutzungsrechten durch eine GmbH von einer ihr nahestehenden Person führt, wenn es an klaren, eindeutigen, im Voraus getroffenen Vereinbarungen i. S. d. BFH-Rechtsprechung zur vGA fehlt, bei der GmbH gleichzeitig zu einer vGA und einer verdeckten Einlage.
Normenkette
KStG 2002 § 8 Abs. 3 Sätze 3, 2, Abs. 1; UrhG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Einkommen der K-GmbH wegen verdeckter Gewinnausschüttungen zu erhöhen ist.
Die K-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 27. April 2001 gegründet. An ihr war in den Streitjahren Herr K zu 95% beteiligt, der auch ihr Geschäftsführer war. K war bis 2001 im Inland als freier Autor tätig und verlegte im Jahr 2001 seinen Wohnsitz von M in das Fürstentum Andorra.
In den Jahresabschlüssen 2002 bis 2007 machte die K-GmbH Fremdleistungsaufwendungen an eine Firma S mit Sitz in Andorra als Betriebsausgaben geltend. Im Rahmen einer bei der K-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die K-GmbH Zahlungen an S für die Erstellung des Inhalts verschiedener Kundenzeitschriften, zu der sie, die K-GmbH, sich ihrerseits gegenüber verschiedenen Verlagen (Auftraggebern) verpflichtet hat, geleistet hat. Die Erstellung der gegenüber ihren Auftraggebern geschuldeten Zeitschrifteninhalte ließ die K-GmbH durch die S vornehmen. S schloss die Verträge mit den Zeichnern und freien Autoren und rechnete mit ihnen ab. Sie erwarb auch die erforderlichen Lizenzen von Dritten. S arbeitete mit Zeichnern in verschiedenen Ländern sowie mit freien Autoren zusammen. Diese erstellten die jeweiligen Zeichnungen und Texte und rechneten gegenüber S ihre Leistungen ab. Die von S als digitale Druckvorlagen produzierten Zeitschrifteninhalte stellte die K-GmbH ihren Auftraggebern unverändert zur Verfügung, die nach eigenem Ermessen und ohne Rücksprache mit der K-GmbH Änderungen vornehmen durften, gegebenenfalls das Layout erstellten, die Hefte in Druck gaben und für die Verteilung an die Endkunden sorgten. Die Auftraggeber durften die Hefte beliebig vervielfältigen, verbreiten und auch im Internet veröffentlichen. Weder zwischen der K-GmbH und S, noch zwischen der K-GmbH und ihren Auftraggebern bestanden schriftliche Verträge. Die S stellte der K-GmbH für jede Heftproduktion einen Einmalbetrag in Rechnung. Die K-GmbH stellte ihren Auftraggebern die für sie produzierten Heftinhalte in Rechnung, wobei sich gemäß den vorliegenden Rechnungskopien die Höhe des Entgelts nach der Seitenzahl des jeweiligen Heftes richtete.
Die S ist eine Kapitalgesellschaft andorrianischen Rechts. Nach der in katalonischer Sprache vorgelegten notariellen Gründungsurkunde wurde sie im Jahr 2000 von K gemeinsam mit einem Herrn P gegründet, wobei K 1 % und P 99 % des Kapitals übernommen hat. K war federführend für die Hefterstellung bei der S verantwortlich. Er beauftragte die freien Autoren und Zeichner, redigierte die gelieferten Beiträge, organisierte und koordinierte die fristgemäße Erstellung der vertraglich geschuldeten Leistung. Teilweise verfasste er auch selbst Geschichten. K erhielt für seine Geschäftsführertätigkeit für die K-GmbH keine Vergütung, sondern rechnete seine Leistungen gegenüber der S ab.
Die Betriebsprüfung behandelte die als Betriebsausgaben gebuchten Zahlungen an S bei der K-GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen zu Gunsten von K mit der Begründung, dass es u.a. an klaren und eindeutigen Vereinbarungen zwischen den Parteien fehle. S sei eine Briefkastenfirma ohne eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die allein K zuzurechnen sei. Dieser Sachverhalt sei unbestritten; ebenso auch die daraus resultierende Tatsache, dass die im Schreiben des steuerlichen Beraters vom 8. September 2008 aufgelisteten Vergütungen für den Zeitraum 2002 bis II/2008 ihm persönlich für welcher Art auch immer geleisteten Dienste zugeflossen seien. Er alleine habe uneingeschränkt über diese Gelder verfügen können. K sei daher als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer anzusehen. Die den laufenden Zahlungen der K-GmbH an S zu Grunde liegenden Rechnungen seien nichtssagend; sie könnten nicht einzeln verifizierten Gegenleistungen gegenübergestellt werden. Des weiteren sei auffällig, dass die Abrechnungen und deren prompter Ausgleich nicht nach einem festen Leistungs- und Vergütungsschema erfolgt sei, sondern mehr nach Liquiditätslage bei der K-GmbH, so das hier eine Absprache fernab der alleinigen betrieblichen Abläufe unterstellt werden könne. Ein fremder und gewissenhafter Geschäftsführer hätte solche nach außen hin willkürlich erscheinenden Abschöpfungen niemals zugelassen. Die fehlende Dokumentation jeder Rechnung rechtfertige auch die Behandlung des verbuchten Gesa...