rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitnahe Konkretisierung der Investitionsentscheidung für Ansparabschreibung. Zeitpunkt des Abzugs von Reisekosten bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG ist die zeitnahe Konkretisierung der geplanten Investition. Hierfür müssen innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit für die Aufstellung des Jahresabschlusses Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemacht werden.
2. Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Reisekosten im Jahr ihrer Entstehung als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3, 6, § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Berücksichtigung von Reisekosten als Betriebsausgaben.
Die Klägerin erzielte aus einer Unternehmensberatung Einkünfte aus selbständiger Arbeit und ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Einkommensteuererklärung für 2002 ging am 4. Oktober 2005 beim beklagten Finanzamt (dem Finanzamt – FA –) ein. Dabei machte die Klägerin in der Gewinnermittlung im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit u.a. Reisekosten für die Jahre 1998 bis 2001 i.H.v. 21.918 EUR sowie einen Sonderposten mit Rücklageanteil i.H.v. 9.200 EUR als Betriebsausgaben geltend. Weitere Angaben hierzu machte die Klägerin nicht.
Das FA sah die geltend gemachte Betriebsausgabe in Höhe von 9.200 EUR als Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3, 6 EStG an und erkannte diese im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 9. Januar 2006 nicht an, weil kein Finanzierungszusammenhang bestehe. Außerdem versagte es den Betriebsausgabenabzug für die Reisekosten in Höhe von 21.918 EUR.
Die Klägerin erhob dagegen Einspruch und machte u.a. geltend, dass sie die Rücklage für die Anschaffung eines Pkw gebildet habe, die im April 2004 erfolgt sei. Nachdem das Finanzgericht München mit Beschluss vom 31. März 2006 (Az. 9 V 487/06) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2002 nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt hatte, trug die Klägerin vor, dass die vom Finanzgericht geforderte Konkretisierung der geplanten Investition daran scheitere, dass sie als Freiberuflerin keine laufende Buchhaltung zu führen habe. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 7g Abs. 3 EStG erfolge regelmäßig durch Bildung eines Passivpostens in der Bilanz, nicht bereits in der laufenden Buchführung. Analog erfolge bei ihr die Ausübung des Wahlrechts in der erstmals eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr 2002. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 31. Juli 2006 Bezug genommen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21. November 2006).
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, die Ansparabschreibung sei zu gewähren, denn der Gesetzestext beinhalte keinerlei zeitliche Begrenzung hinsichtlich der Bildung der Rücklage. Eine solche würde auch dem Sinn der Regelung widersprechen, denn der vom Gesetzgeber beabsichtigte Effekt dieser Rücklage sei die Erleichterung der Finanzierung von Investitionen, was auch durch die Ausweitung der Regelung zum Ausdruck gebracht werde. Die Erleichterung der Investition solle durch eine Minderung der Steuerlast erreicht werden, was rechtstechnisch durch eine Rücklagenbildung erfolge. Es könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, dass eine Sonderabschreibung nicht gewährt werde, weil die Abgabe des Jahresabschlusses sich aufgrund persönlicher Differenzen in einem Scheidungsverfahren verzögere. Im vorliegenden Fall habe der Jahresabschluss für 2002 wegen der Trennung von ihrem Ehemann erst im Jahr 2005 eingereicht werden können. Aufgrund der verfahrenen Situation im zivilrechtlichen Bereich der Scheidung sei lange unklar gewesen, ob die von ihr gewünschte Zusammenveranlagung vom Ehemann mitgetragen werde. Es seien diverse Einigungsversuche unternommen und Vergleiche angestrebt worden, am Ende sei es aber bei der getrennten Veranlagung geblieben. Nachdem dieser Umstand nicht mehr änderbar gewesen sei, sei die Steuererklärung 2002 umgehend eingereicht worden mit einer entsprechenden Rücklage nach § 7 g EStG. Diese sei für einen Pkw gebildet worden, der in 2004 auch tatsächlich angeschafft worden sei, so dass die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung erfüllt worden seien. Die Rücklage sei in der erstmals eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung für 2002 bereits berücksichtigt worden. Es handle sich nicht um eine nachträglich gebildete Rücklage. In diesem Punkt unterscheide sich der Streitfall von den vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fällen, welche von Seiten des FA in der Einspruchsentscheidung zitiert würden. Auch sei der vom BFH geprägte Begriff des Finanzierungszusamme...