rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Schachtelstrafe für von französischer Tochtergesellschaft an inländische Muttergesellschaft ausgeschüttete Dividende unabhängig von DBA-Frankreich
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine inländische Kapitalgesellschaft zu mehr als 10 % an einer französischen Tochtergesellschaft beteiligt und sind die von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, so wird die pauschale Hinzurechnung von 5 % der Dividenden nach § 8 b Abs. 5 KStG „Schachtelstrafe”) auch nicht durch die Steuerfreistellung der Dividenden nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich ausgeschlossen.
2. Ein DBA-Schachtelprivileg steht der Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 5 KStG grundsätzlich nicht entgegen (Anschluss an FG Düsseldorf, Urteil v. 16.9.2014, 6 K 2018/12 K; FG Saarland, Urteil v. 24.3.2015, 1 K 1162/13; FG Köln, Urteil v. 31.8.2016, 10 K 3550/14).
3. Unter „Nettoeinkünfte” i. S. von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich sind nicht die Dividendeneinnahmen nach Abzug von Betriebsausgaben zu verstehen, sondern die Dividende ohne Steuergutschrift als die Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Normenkette
DBA FRA Art. 20 Abs. 1 Buchst. b; KStG § 8b Abs. 1 S. 1, Abs. 5; EStG § 3c Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in…. Im Streitjahr 2004 erzielte sie Erträge aus Beteiligungen i.H.v. 16.766.991,86 EUR, welche aus Dividendenerträgen 100 %-iger ausländischer Tochtergesellschaften stammten. Davon entfielen auf eine Tochtergesellschaft in Frankreich 4 Mio. EUR. Im Rahmen des Körperschaftsteuerbescheids 2004 und Gewerbesteuermessbescheids 2004 vom 22.8.2005, nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändert durch Bescheide vom 30.9.2008, wurden diese Dividendenerträge gemäß § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nach Abzug von 5 % nicht abziehbarer Ausgaben in Höhe von 838.349 EUR (§ 8b Abs. 5 KStG), somit in Höhe von 15.928.643 EUR, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Dagegen erhob die Klägerin Einspruch und wandte sich gegen die Hinzurechnung der pauschalierten Betriebsausgaben nach § 8 b Abs. 5 KStG. Außerdem wies sie darauf hin, dass die mit den Erträgen aus der französischen Tochtergesellschaft zusammenhängenden Betriebsausgaben nicht den Einkünften hinzugerechnet werden dürften. Der Einspruch hatte nur soweit Erfolg (siehe Einspruchsentscheidung vom 4.12.2013), als auf die Dividendenerträge, die von der französischen Tochtergesellschaft stammten, die Hinzurechnung nach § 8 b Abs. 5 KStG i.H.v. 200.000 EUR nicht mehr vorgenommen wurde. Stattdessen wurden jedoch Betriebsausgaben i.H.v. 135.364 EUR, die nach Auffassung des Finanzamts auf die Beteiligungserträge aus Frankreich entfielen, als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.
Mit der dagegen erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kürzung des nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Frankreich (DBA-Frankreich) freizustellenden Betrags um 135.364 EUR. Bei dem vom Finanzamt den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnenden Betrag von 135.364 EUR handle es sich einerseits um Kosten des Konzerncontrolling, andererseits um anteilige Vergütungen für die Vorstandsebene. Die der Kostenstelle „Konzerncontrolling” zugeordneten Betriebsausgaben von insgesamt 523.370,53 EUR seien vom Finanzamt pauschal zu 2/3, mithin i.H.v. 348.913 EUR, den ausländischen Beteiligungen zugeordnet worden. Die Vergütungen für die Vorstandsebene seien pauschal zu 10 % und damit i.H.v. 218.500 EUR den ausländischen Beteiligungen zugeschlagen worden. Aufgeschlüsselt nach dem Verhältnis der aus den einzelnen Ländern vereinnahmten Dividenden entfielen nach Auffassung des Finanzamts auf Frankreich 135.364 EUR, deren Abzug versagt worden sei. Zwischen den Beteiligten sei es unstreitig, dass § 8b Abs. 5 KStG auf die streitgegenständlichen Ausschüttungen aus einer französischen Tochterkapitalgesellschaft aufgrund der Besonderheiten des DBA-Frankreich keine Anwendung finde. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich enthalte gegenüber dem OECD-Musterabkommen und gegenüber anderen deutschen Abkommen die Besonderheit, dass nach dem Wortlaut des Abkommens die Netto-Einkünfte freigestellt seien. Dies bedeute, dass nur die um die Betriebsausgaben gekürzten Dividenden einer französischen Tochtergesellschaft freigestellt seien und sich damit das Problem der Freistellung etwaiger Aufwendungen nicht stelle. Damit sei auch keine pauschale Hinzurechnung von 5 % der Dividenden nach § 8 b Abs. 5 KStG vorzunehmen, ebenso wenig sei § 3c Abs. 1 EStG anzuwenden. Bei der Ermittlung der freizustellenden Nettoeinkünfte nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA-Frankreich seien die vom Finanzamt anteilig herangezo...