rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Energiesteuer bei Forderungsausfall
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Erstattung von Energiesteuer nach § 60 EnergieStG ist nur dann möglich, wenn der Mineralölhändler offene Forderungen rechtzeitig gerichtlich verfolgt. Dies ist auch dann nicht entbehrlich, wenn sein Kunde mitteilt, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden soll. Denn auf die Erfolgsaussichten der gerichtlichen Geltendmachung kommt es nicht an.
2. Derjenige, der eine Personengesellschaft mit versteuertem Mineralöl beliefert, hat den Kaufpreisanspruch nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner, wie z. B. den Komplementär, geltend zu machen und, soweit erforderlich, gerichtlich zu verfolgen.
Normenkette
EnergieStG § 60
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung von Mineralölsteuer hat.
Im Zeitraum vom 6. Mai 2009 bis zum 9. Juni 2009 belieferte die Klägerin die Firma A im Rahmen von 9 Einzellieferungen mit insgesamt … Litern versteuertem Dieselkraftstoff (DK). Mit der Firma A war eine Begleichung der Rechnungen mittels Bankabbuchung vereinbart. In Ziffer 18.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin war geregelt, dass sich die Klägerin ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vorbehält, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen.
Im Einzelnen lieferte die Klägerin an die Firma A am 6. Mai 2009 … Liter und … Liter, am 13. Mai 2009 … Liter, am 19. Mai 2009 … Liter und … Liter, am 2. Juni 2009 … Liter und … Liter, am 3. Juni 2009 … Liter und am 9. Juni 2009 … Liter DK. Diese Lieferungen wurden der Firma A mit Rechnungen vom 8. Mai 2009 (Belegnummer … und …), vom 13. Mai 2009 (Belegnummer …), vom 20. Mai 2009 (Belegnummer …), vom 22. Mai 2009 (Belegnummer …), vom 4. Juni 2009 (Belegnummer … und Belegnummer …), vom 8. Juni 2009 (Belegnummer …) und vom 9. Juni 2009 (Belegnummer …) in Rechnung gestellt. In den Rechnungen wies die Klägerin jeweils darauf hin, dass der Betrag dem Konto der Firma A einen Monat später belastet werde. Hinsichtlich der Rechnungen Nr. … und … erfolgte eine Rücklastschrift am 10. Juni 2009, hinsichtlich der Rechnung Nr. … erfolgte eine Rücklastschrift am 15. Juni 2009.
Am 12. Juni 2009 teilte die Firma A der Klägerin telefonisch mit, dass sie demnächst einen Insolvenzantrag stellen werde. Daraufhin ordnete die Klägerin am selben Tag einen Lieferstopp an. Weitere Versuche, die noch offenen Rechnungen dem Konto der Firma A zu belasten, unternahm die Klägerin nicht. Ein gerichtlicher Mahnbescheid gegen die Firma A oder Herrn A als Komplementär wurde nicht beantragt.
Am 23. Juni 2009 stellte die Firma A einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, woraufhin die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt wurde, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Schuldnervermögen eingestellt worden seien. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B am 1. August 2009 eröffnet (Az. …), in dem die Klägerin ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmeldete. Am 28. August 2009 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B über das Vermögen des Herrn A, dem persönlich haftenden Gesellschafter der Firma A, das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. …).
Aufgrund dessen beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt (HZA) mit Schreiben vom 27. August 2010 die Erstattung der in der gelieferten DK-Menge enthaltenen Energiesteuer i. H. v. … EUR, was das HZA mit Bescheid vom 26. Mai 2010 ablehnte.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2010 Einspruch ein, den das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2011 zurückwies.
Dagegen erhob die Klägerin Klage, die sie im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Sie habe alle ihr möglichen Maßnahmen ergriffen, um einen Forderungsausfall zu vermeiden. Den persönlich haftenden Gesellschafter habe sie nicht in Anspruch nehmen können, weil bereits mit der Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung keine Ansprüche gegen diesen mehr geltend gemacht werden dürften.
Die Klägerin beantragt,
das HZA unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Mai 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2011 zu verpflichten, ihr Energiesteuer i. H. v. … EUR zu erstatten.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wäre der Klägerin noch deutlich vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Forderungen auch gegen den persönlich Haftenden durchzusetzen. Obwohl nach der telefonischen Mitteilung auf baldige Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens am 15. Juni 2009 eine weitere Rücklastschrift eingegangen sei, hab...