rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Umsatzsteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
Der Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug in Höhe von 20 v. H. der für angemessene und nachweislich betrieblich veranlasste Bewirtungskosten in Rechnung gestellten Steuer nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ist mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren. Der Vorsteuerabzug kann insofern durch Berufung auf das günstigere Gemeinschaftsrecht des Art. 17 Abs. 2 und Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG erreicht werden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 6, Art. 27; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Steuerbescheids vom 23. Juli 2001 wird die Umsatzsteuer 1999 auf … EUR festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten im Streitjahr 1999.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Baumanagementunternehmen und bewirtet im Rahmen dieser Tätigkeit und zur Förderung von Vertragsabschlüssen gelegentlich Geschäftskunden im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen bzw. anlässlich von Baubesichtigungen vor Ort in Gaststätten.
Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für 1999 machte die Klägerin die auf die Bewirtungskosten entfallenden Vorsteuern in vollem Umfang geltend, da sie der Auffassung ist, dass der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungsaufwendungen gemäß § 15 Abs. 1 a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.
Der Beklagte (das Finanzamt) ließ jedoch gemäß § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 20 v.H. der auf die Bewirtungskosten entfallenden Vorsteuern, die nach unstreitigen Angaben der Klägerin 601 DM ausmachen (s. …), nicht zum Abzug zu und setzte dementsprechend abweichend von der Steuererklärung die Umsatzsteuer 1999 mit Steueränderungsbescheid vom 23. Juli 2001 fest.
Den Einspruch dagegen wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2002 als unbegründet zurück.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin die gemäß § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG dem teilweisen Abzugsverbot unterliegende, auf Bewirtungskosten angefallene Mehrwertsteuer als weitere abziehbare Vorsteuer in Höhe von 601 DM geltend.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Steuerbescheids vom 23. Juli 2001 und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 1999 auf … EUR festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Klageerwidernd verweist es auf die Einspruchsentscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass es an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen gebunden sei.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Diese Voraussetzungen sind bei Aufwendungen eines Unternehmers – wie im Streitfall – für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (s. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) gegeben. Auch der Teil der Aufwendungen, der auf den Geschäftsführer der bewirtenden Klägerin entfällt, gehört grundsätzlich zu den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Bewirtungsaufwendungen; denn auch die Bewirtung von Arbeitnehmern anlässlich der Bewirtung von Geschäftskunden ist betrieblich veranlasst (vgl. u.a. Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, E § 1 Abs. 1 Nr. 2 Rn. 283).
Dem Recht auf Vorsteuerabzug lässt sich nicht – wie das Finanzamt annimmt – entnehmen, dass die Bewirtungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben bei den Ertragssteuern zugelassen werden, die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen und damit keine Bezüge für das Unternehmen darstellen. Diese Argumentation übersieht, dass vorliegend und vom Finanzamt nicht bestritten ausschließlich die Frage des Rechts auf Vorsteuerabzug aus angemessenen und nachweislich betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen in Streit steht.
Der Senat ist der Auffassung, dass das Recht der Klägerin auf vollen Vorsteuerabzug nicht durch die Neuregelung gemäß § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG eingeschränkt werden darf.
Nach dieser Regelung sind u.a. Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass entfallen, die als Betriebsausgaben ...