Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vergütung bei Vermischung von Altöl mit Gasöl. Mineralölsteuer
Leitsatz (amtlich)
Wird Gasöl durch Vermischung mit Altöl (Motorenöl) verunreinigt, kann Mineralölsteuer nicht erlassen oder vergütet werden. Die durch Verunreinigung entstehenden Schäden sind dem allgemeinen Geschäftsrisiko zuzurechnen.
Normenkette
MinöStG § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. d; MinöStV § 51 Abs. 1 S. 1
Gründe
I.
Streitig ist, ob Mineralölsteuer für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus leichtem Heizöl und anderem Gasöl erstattet werden kann.
Die Klägerin betreibt einen Heizölhandel. Am 5. Dezember 1996 wurde festgestellt, daß der sich in einem gesonderten Lagertank befindliche versteuerte Dieselkraftstoff verunreinigt war. Das Hauptzollamt … wurde von diesem Sachverhalt am 11. Dezember 1996 verständigt und veranlaßte am selben Tag Tatsachenfeststellungen vor Ort durch die Steueraufsicht. In Anwesenheit eines Beamten des Hauptzollamts … wurde daraufhin durch vollständiges Auspumpen des Diesellagerbehälters und Durchlauf durch eine Tankwagenmeßuhr ein Diesel-/Altölgemisch von 13.445 l festgestellt. Eine Sichtprobe ergab, daß es sich dabei um eine in sich homogene, schwarzgefärbte Flüssigkeit handelte. Durch das Umpumpen kam es zu einer Vermischung des verunreinigten Dieselkraftstoffs mit leichtem Heizöl, weil sich in dem Tankwagen, in den der verunreinigte Dieselkraftstoff umgepumpt wurde, noch eine Restmenge leichtes Heizöl befand. Eine von der Firma … untersuchte Probe des verunreinigten Dieselkraftstoffs ergab einen Gehalt an Zink von 2 mg/kg. Das angetroffene Zink lasse auf eine Vermischung mit Motorenöl/Schmierstoffen schließen, das dort als Zink-Dithiophosphat zur Verbesserung der Gleitfähigkeit enthalten sei. Zink oder Artverwandtes seien im Dieselkraftstoff praktisch nicht vorhanden. Der Klägerin wurde von der Firma … ebenfalls mitgeteilt, daß der verunreinigte Dieselkraftstoff ohne weiteres als leichtes Heizöl verkauft werden könne. Obwohl das Hauptzollamt der Klägerin am 11. Dezember 1996 bereits telefonisch Anweisung erteilt hatte, das nach dem Umpumpen entstandene Gemisch bis zur Entscheidung über die weitere Verwendung getrennt zu lagern und das Ergebnis der Analyse abzuwarten, veräußerte die Klägerin in der Folgezeit den Kraftstoff als leichtes Heizöl, weil es nicht zumutbar gewesen sei, auf Ungewisse Zeit abzuwarten, wie weiter zu verfahren sei.
Dies teilte die Klägerin am 3. März 1997 dem Hauptzollamt mit und beantragte, die Mineralölsteuer zu erstatten.
Der Antrag wurde vom Hauptzollamt abgelehnt, weil kein versehentliches Vermischen i.S. des § 51 Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) vorliege. Da die Klägerin gewußt habe, daß in dem Tank, in den der verunreinigte Dieselkraftstoff umgepumpt worden sei, noch eine Restmenge Heizöl gewesen sei, sei die Vermischung wissentlich durchgeführt worden.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 1997 Klage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht:
Es sei vom Beamten der Steueraufsicht des Beklagten kein Hinweis erfolgt, daß in einen leeren Tank umgepumpt werden müsse, die Vermischung sei im Beisein des Mitarbeiters des Beklagten erfolgt. Da zu diesem Zeitpunkt die Menge des umgepumpten Dieselkraftstoffs festgestanden habe und die Proben, die für den Nachweis der Verunreinigung erforderlich seien, bereits gezogen worden seien, sei für den Geschäftsführer der Klägerin einerseits festgestanden, daß er nun einen Steuerrückerstattungsanspruch haben müßte, und zum anderen er davon ausgehen habe können, daß es mit der Feststellung der Verunreinigung und der Menge sein Bewenden haben müßte. Die Einbringung des Dieselkraftstoffs in den Tank mit der Restmenge Heizöl sei versehentlich erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 17. März 1997 und der Einspruchsentscheidung das Hauptzollamt zu verpflichten, die für den Dieselkraftstoff entrichtete Mineralölsteuer bis auf den Betrag von 80 DM pro 1.000 l zu erstatten.
Das Hauptzollamt beantragt Klageabweisung
und verweist im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2000 hingewiesen.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das Hauptzollamt hat zu Recht mit Bescheid vom 17. März 1997 und Einspruchsentscheidung vom 3.6.1997 den Antrag auf Erstattung von Mineralölsteuer abgelehnt.
Nach § 31 Abs. 2 Nr. 9 d) Mineralölsteuergesetz (MinöStG) i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 MinöStV kann für nachweislich versteuerte Anteile von Gemischen aus gekennzeichnetem mit anderen Gasölen, die bei versehentlichen Vermischungen entstanden sind, die Steuer zur Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen bis auf den Betrag erlassen oder vergütet werden, der sich nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MinöStG ergibt. Das Vermischen von steuerbegü...