rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung eines Mietvertrags unter nahestehenden Personen. Gewinnerzielungsabsicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf das Pachtverhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH sind die Grundsätze zur steuerrechtlichen Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen anzuwenden.

2. Für das besondere Verhältnis des Klägers zur GmbH spricht in allen Streitjahren, dass der Kläger seit 1997 und vor allem im Streitzeitraum keinerlei Vertragsänderungen mit der GmbH trotz jahrelanger fehlender bzw. sehr geringer Pachtzahlungen unternommen hat.

3. Bei Gewerbeimmobilien sind besonders hohe Anforderungen an die Einkünfteerzielungsabsicht zu stellen. Hierfür ist stets ohne typisierende Vermutung im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

4. Das offensichtlich fehlende Bemühen des Klägers, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen bzw. das fehlende Bemühen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebs zur Erzielung eines Totalgewinns, spricht im Streitfall dafür, dass der Kläger die über dreizehn Jahre andauernden Verluste bis zum Ende des Streitzeitraums aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen hat und deshalb nicht mit Gewinnerzielung gehandelt hat.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt –FA–) zu Recht mangels Gewinnerzielungsabsicht Einkünfte des Klägers aus einem Einzelunternehmen unberücksichtigt ließ und Verluste aus Miet-/Pachtverhältnissen steuerlich nicht anerkannt hat.

Der Kläger bestritt –seinen Angaben nach– in den Streitjahren 2001 bis 2007 seinen gesamten Lebensunterhalt überwiegend aus seinem Privatvermögen (vgl. im Rechtbehelfsverfahren vorgelegte Unterlagen zu den Einsprüchen 2001 – 2007, letztes Trennblatt, –nachfolgend Unterlagen-Ordner–). Darüber hinaus bezog er Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer der Firmen … GmbH & Co. KG und … sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Im Jahr 1995 meldete der Kläger einen Gewerbebetrieb unter der Bezeichnung „Handel mit Maschinen (für die Papierindustrie, Umwelttechnik)” bei der Stadt W an (Verlegung des Betriebs im Jahr 2006 nach A, vgl. Gewerbesteuerakte, Bl. 1 ff.). Er ermittelte den Gewinn/Verlust aus dem Einzelunternehmen nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Kläger erzielte in den Jahren 1995 bis 2010 einen Gesamtverlust von 161.429 EUR (vgl. im Einzelnen Schriftsatz des Klägers vom 31. Oktober 2016, FG-Akte, Bl. 197 ff., 202).

Am 30. Oktober 1996 erwarb der Kläger für 1.050.000 DM das Objekt in A (–nachfolgend: Anwesen–), ein 4.775 m² großes Grundstück mit Gebäuden/Gebäudeteilen aus unterschiedlichen Baujahren (Altbau ca. 1870, Anbau ca. 1942, Kaffeehaus ca. 1957 ff. mit Anbau –nachfolgend: Gasthaus–).

Der Kläger und seine (damalige) Lebensgefährtin, L (Lebensgefährtin), nutzten im Anwesen seinen Angaben nach eine Wohnung von 114,3 m²; die Firma MA, deren Inhaberin die Lebensgefährtin war, nutzte Räumlichkeiten von 26,7 m², der Kläger nutzte ein Büro von 24 m² und das Gasthaus wies eine Nutzfläche von 285 m² auf.

Laut einem sog. Pachtvertrag vom 1. Dezember 1996 zwischen dem Kläger und der Gasthaus …GmbH (GmbH) sollte das Gasthaus im Anwesen ab 29. November 1996 an die GmbH zur Eigenbewirtschaftung verpachtet werden. Als Pachtzins sollte ein Betrag von 10 % des jährlichen Bruttoumsatzes gezahlt werden; der monatliche Abschlag sollte 3.220 DM betragen. Für 1998 sollte eine neue Pachtzinsvereinbarung getroffen werden. Die Gesellschafter der GmbH waren zu 49 % (Stammkapital von 24.500 DM) der Kläger und zu 51 % (Stammkapital von 25.500 DM) seine Lebensgefährtin, die zugleich Geschäftsführerin der GmbH war.

Laut einem sog. Mietvertrag vom 1. März 1997 zwischen dem Kläger und der Firma MA, sollten im Anwesen ein Büro und ein Abstellraum ab 1. März 1997 vermietet sein. Der monatliche Mietzins sollte 460 DM inkl. aller Nebenkosten betragen und jeweils am dritten Werktag eines Monats fällig und auf das Konto des Klägers … bei der Sparkasse … zu zahlen sein. Aufgrund der schlechten Ertragslage der Firma MA sollte die Miete bis 1. Januar 2006 gestundet sein. Ab diesem Zeitpunkt sollte die Miete monatlich bezahlt werden und die Rückstände nach Absprache mit dem Vermieter zurückbezahlt werden.

Laut einem weiteren sog. Pachtvertrag vom 31. Dezember 1997 zwischen dem Kläger und der GmbH sollten an die GmbH weiterhin die Gastwirtschaftsräume im Anwesen auf unbestimmte Zeit verpachtet sein. Der Pachtzins sollte 10 % des jährlichen Bruttoumsatzes betragen; eine Abschlagszahlung von monatlich 3.220 DM sollte am dritten Werktag eines Monats auf das Konto des Klägers … bei der ...

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