rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheinmietverhältnis. Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung durch Verschleierung der wahren Verhältnisse. Segmentierung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der streitige Vertrag zwischen dem Kläger und dem angeblichen Mieter ist als steuerlich unerhebliches Scheinmietverhältnis zu behandeln. Die Hauptpflichten des vom Kläger behaupteten Mietvertrags – nämlich Nutzungsüberlassung gegen Entgelt – sind von den Parteien nicht erfüllt worden.

2. Es ist unglaubwürdig, dass der Kläger als angeblicher Vermieter auf eigene Kosten zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses eine individuell ausgestattete (und von E bestellte) Einbauküche über 54.000 DM einbauen lässt, der lediglich eine monatliche Miete von nur insgesamt 1.200 DM gegenübersteht. In Anbetracht dieser Miete ist es auch völlig lebensfremd, für den behaupteten Mieter daneben im nächsten Jahr noch eine Gartenanlage mit Pavillon für über 34.000 DM herstellen zu lassen sowie zudem jährliche Finanzierungkosten von beispielsweise im Jahr 2000 von über 37.000 DM (vgl. Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 137) zu tragen.

3. Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht ist die Beratertätigkeit als eigenständige Tätigkeit neben der Tätigkeit des Klägers als Rennstallbetreiber zu behandeln. Beide Tätigkeiten sind verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen und ohne weiteres sachlich und wirtschaftlich abgrenzbar. Sie haben sich weder gegenseitig bedingt, noch haben sie als Haupt- und Nebentätigkeit in einem Zusammenhang der gegenseitigen Förderung zueinander gestanden.

4. Dem Kläger ist bewusst gewesen ist, dass der Vertrag mit dem Vater seiner Lebensgefährtin nicht den Zweck gehabt hat, Mieteinnahmen zu erzielen. Allein der Umstand, dass der Kläger sich bei der gegebenen Sachlage – Nutzungsüberlassung des Einfamilienhauses an die Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn, aber Vertrag mit dem Vater der Lebensgefährtin – eine allgemeine Auskunft bei seinem Steuerberater eingeholt hat, ohne diesem aber den tatsächlichen Sachverhalt mitzuteilen, und ohne später das FA über die gegebenen näheren Umstände zu unterrichten, deutet bereits auf seinen Steuerhinterziehungswillen hin.

 

Normenkette

AO § 41 Abs. 2 S. 1, § 169 Abs. 2 S. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der seit 19. Mai 1994 geschiedene Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer und Unternehmensberater sowie aus Beteiligungen, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er wurde zunächst vom Finanzamt X (FA) als damals zuständigem Wohnsitz- und Betriebsstätten-FA und ab 2007 vom Beklagten, zur Einkommensteuer veranlagt.

E ist die Lebensgefährtin und Verlobte des Klägers. Mit ihr hat er den Sohn J, geb. …1994. E lebte seit 1993 mit dem Kläger und nach dessen Geburt mit J im vom Kläger und ihr gemieteten Haus in W (vgl. BuStra-Akte, Bl. 79). Der Kläger war dort bis 1. Oktober 1999 gemeldet und dann bis 18. Oktober 2007 in einem Apartment (ca. 40 m²) in P. Im Anschluss daran meldete sich der Kläger in seinem Einfamilienhaus in N an und war dort bis 14. April 2008 gemeldet. E bewohnte dagegen ab September 1999 mit J das Einfamilienhaus des Klägers und war dort ab 2. Oktober 1999 ebenfalls bis 14. April 2008 gemeldet. Der Kläger, E und J lebten ab 14. April 2008 in dem vom Kläger und E am 22. Februar 2008 erworbenen Haus in B (vgl. Ermittlungsakte, Bd. 1, Bl. 53 ff., Bl. 80, Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 272). Seit 2011 wohnte der Kläger mit E in A in Österreich bis zu seinem Umzug nach G.

Mit Notarvertrag vom 18. Dezember 1998 (Übergang von Nutzen und Lasten im November 1999) erwarb der Kläger im Stadium der Planung das Einfamilienhaus in N, um nach dessen Fertigstellung dort mit E und J gemeinsam zu wohnen (vgl. BuStra-Akte, Bl. 79). Die Anschaffungskosten samt Sonderwünschen beliefen sich auf 809.485 DM (413.883 EUR). Zusätzlich wurde noch eine Küche in Höhe von 54.289 DM (27.758 EUR) angeschafft und in das Haus eingebaut (vgl. Rechnungen vom 13. September 1999 und vom 23. Oktober 1999, Ermittlungsakte, Bd.I, Bl. 138 f.). Im Jahr 2000 wurde eine Gartenanlage mit Pavillon für ca. 34.000 DM errichtet (vgl. Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 137).

Der Kläger –als Vermieter– und der Vater von E, (FJ), –als Mieter– unterzeichneten am 1. Oktober 1999 einen sog. Einheitsmietvertrag (Vertrag, vgl. Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 223 ff.). Lt. diesem Vertrag sollte Mietgegenstand das Einfamilienhaus des Klägers (6 Zimmer, 1 Küche, Bad und WC, 180 m² Mietraumfläche) mit zwei Garagen in N sein. Der Vertrag sollte am 1. Oktober 1999 beginnen und auf die bestimmte Dauer von zwei Jahren laufen. Eine Verlängerungsklausel wurde nicht vereinbart. Die Miete sollte monatlich 1.200 DM betragen. Eine monatliche Vorauszahlung für Betriebskosten war ebenso wenig vorgesehen wie die Abrechnung von Nebenkosten oder eine z...

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