rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschaftssteuer § 2 I Nr. 6 KVStG. Gesellschaftsteuer
Tenor
1. Der Gesellschaftsteuerbescheid vom 25.10.1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.1992 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht angenommen hat, daß einer unselbständigen inländischen Zweigniederlassung der Klägerin gesellschaftsteuerpflichtiges Kapital zugeführt worden ist.
Die Klägerin, eine im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft, betreibt in … eine unselbständige Niederlassung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVStG). Anläßlich einer Betriebsprüfung wurde dem Finanzamt bekannt, daß der inländischen unselbständigen Niederlassung in den Jahren 1980 bis 1988 im Kreditwege aufgenommenes Kapital zugeführt worden war. Für diese Kredite hatte die Klägerin zur Refinanzierung Schuldscheine unterzeichnet. Im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Niederlassung sind die Zinsen ausschließlich von der Zweigniederlassung getragen worden. Die Kredite und die Zinsen wurden dementsprechend in den Jahresabschlüssen der Zweigniederlassung erfaßt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, daß aufgrund der rechtlichen Unselbständigkeit der inländischen Zweigniederlassung Rechtsbeziehungen aus den Kreditverträgen nur zwischen den Kreditgebern und der Klägerin selbst, nicht aber mit der inländischen Niederlassung entstanden sein könnten. Die somit von der Klägerin aufgenommenen Darlehen seien sodann im Innenverhältnis der inländischen Zweigniederlassung zugeführt worden. Dies stelle eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVStG steuerpflichtige Kapitalzuführung dar. Demgemäß setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 25.10.1990 gegen die Klägerin aus den der Höhe nach unstreitigen anhand einer Vergleichsberechnung des fiktiven Eigenkapitals ermittelten Bemessungsgrundlage von 96.800.000 DM Gesellschaftsteuer in Höhe von 968.000 DM fest.
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, daß nach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVStG die inländischen unselbständigen Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften den inländischen Tochtergesellschaften gleichgestellt werden sollten (Hinweis auf BFH-Urteile vom 06.03.1986 I R 310/82, BStBl II 1986, 755, vom 06.03.1986 I R 311/82, BStBl II 1986, 757 und vom 23.03.1977 II R 68/70, BStBl II 1977, 700). Wenn die nichtselbständige inländische Niederlassung eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft gewesen wäre, hätte sie sich unstreitig durch Kreditaufnahmen gesellschaftsteuerfrei fremdfinanzieren können. Aufgrund der gesellschaftsteuerrechtlich gewollten Gleichstellung müsse es deshalb auch einer unselbständigen Niederlassung möglich sein, sich fremd zu finanzieren, ohne daß Gesellschaftsteuer anfalle. Die Beurteilung des Finanzamts führe zu einer dem Gesetzeszweck und -sinn zuwiderlaufenden Schlechterstellung nichtselbständiger Niederlassungen gegenüber selbständigen Tochtergesellschaften. Wenn – wie im Streitfall – die Niederlassung aufgrund eigener Managemententscheidung ohne Einschaltung des Stammhauses Fremdkapital aufnehme, liege keine Zuführung von Kapital durch das Stammhaus vor. Dieses Ergebnis entspreche auch der bewertungsrechtlichen Beurteilung nach § 121 Abs. 2 Ziff. 3 Bewertungsgesetz.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 10.12.1992 wird vorab Bezug genommen (Bl. 195 Finanzamts-Akte).
Das FA hielt daran fest, daß die Klägerin ihrer inländischen Zweigniederlassung Anlage- und Betriebskapital zugeführt habe. Dieser Tatbestand löse gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 KVStG Gesellschaftsteuerpflicht aus. Eine Zweigniederlassung könne selbst kein Fremdkapital aufnehmen könne. Für die Steuerpflicht reiche es aus, daß die Klägerin der Zweigniederlassung die Kreditmittel zur Verfügung gestellt habe. Auf die Refinanzierung durch die Klägerin komme es nicht an. Die für die Bewertung geltenden Grundsätze ließen sich nicht auf die Gesellschaftsteuer übertragen. Verpflichtet gegenüber dem Kreditgeber werde nur die „Muttergesellschaft”, während die Zweigniederlassung das Anlage- oder Betriebskapital erhalte, ohne einer damit zusammenhängenden Belastung ausgesetzt zu sein. Darin liege ein tatsächlicher Vermögenszuwachs.
Der Kredit sei auch dann der Muttergesellschaft zuzurechnen, wenn die Zweigniederlassung organisch verselbständigt sei und eigene Managemententscheidungen treffen könne. Diese Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnis können nämlich nur soweit reichen, als die rechtlichen Möglichkeiten der Zweigniederlassung dies zuliesen.
Mit der Klage beantragt die Klägerin, den angefochtenen Gesellschaftsteuerbescheid in Gestalt der EE aufzuheben.
Zur Begründ...