Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrabgaben auf Konstruktionszeichnungen. Zoll. Einfuhrumsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Finden immaterielle Güter (z.B. Erfindungen von Gedanken) ihren Niederschlag in beweglichen Sachen, entsteht ein selbständig zu bewertender Gegenstand, der mit seinem Gesamtwert der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt.

 

Normenkette

ZK Art. 59, 202 Art. 203; ZKDV Art. 230-234; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger Zoll und Einfuhrumsatzsteuer – EUSt – für von ihm eingeführte und erstellte Schal- und Bewehrungspläne schuldet.

Der Kläger reiste am 9. Januar 2001 mit dem Pkw, Kennzeichen HKK 63–69, über das Zollamt Waldsassen (ZA) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf die Frage des Abfertigungsbeamten nach mitgebrachten Waren antwortete er: „Keine Waren außer Pläne”. Bei der anschließenden Überprüfung des Pkw wurden 23 Baupläne mit der Rechnung Nr. 03/01 in Höhe von 2.300 DM sowie eine Rechnung Nr. 1/01 in Höhe von 5.250 DM für 53 Pläne und Nr. 2/01 in Höhe von 5.750 DM für 59 Pläne vorgefunden.

Daraufhin forderte das ZA mit Steuerbescheid vom 9. Januar 2001 vom Kläger Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 2.128 DM an. Im Einspruchsverfahren wurde mit Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2001 der nicht erhobene Zoll in Höhe von 277,10 DM nacherhoben und im Übrigen der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen folgendes geltend:

Bei der Einfuhr der Konstruktionszeichnungen habe er eine sonstige Leistung erbracht und keinen körperlichen Gegenstand eingeführt. Das UStG nehme keine Trennung zwischen innerer Umsatzsteuer und EUSt vor, sondern behandele mit den gleichen Vorschriften gleichzeitig auch die EUSt. Nach der Rechtsprechung des BFH trete die wirtschaftliche Bedeutung des mit der Konstruktionszeichnung versehenen Papiers hinter die in den Zeichnungen steckenden Kenntnissen und Erfahrungen wesentlich zurück. Das Papier als solches könne deshalb nicht als selbständiger Gegenstand des Handels angesehen werden, sondern sei eine sonstige Leistung.

Der Kläger beantragt,

den Steuerbescheid vom 9. Januar 2001 in der Gestalt der EE vom 5. Dezember 2001 aufzuheben.

Das Hauptzollamt beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der EE.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005 hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das HZA hat zu Recht vom Kläger mit Steuerbescheid vom 9. Januar 2001 in Gestalt der EE vom 15. Dezember 2001 Zoll in Höhe von 277,80 DM und EUSt in Höhe von 2.128 DM angefordert.

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz 1999 (UStG) unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland der Umsatzsteuer (EUSt). Unter dem Begriff „Gegenstände” sind alle beweglichen körperlichen Sachen zu verstehen. Immaterielle Güter, z.B. Gedanken, Erfindungen, sind keine Gegenstände. Finden diese Güter Niederschlag in beweglichen Sachen z.B. Büchern, Schallplatten, entsteht ein selbständig zu bewertender Gegenstand, der mit seinem Gesamtwert in die Bemessungsgrundlage der EUSt eingeht (EuGH-Urteil Rs. C-79/89 vom 18. April 1991, EuGHE 1991 I – 1884; BFH-Urteil VII R 34/91 vom 10. März 1992, BFHE 167, 240).

In diesem Sinn sind auch die vom Kläger eingeführten und hergestellten Konstruktionszeichnungen zu verstehen. Das Gleiche gilt für den Warenbegriff des Zollrechts (vgl. Schwarz-Wockenfoth, Kommentar zum Zollrecht, Anm. 28 und 135 ff. Teil E).

Die Einfuhrabgaben für die am 9. Januar 2001 eingeführten Pläne sind nach Art. 202 Abs. 1 ZK i.V.m. §§ 13 Abs. 3 a.F. und 21 Abs. 2 UStG entstanden. Nach diesen Vorschriften entstehen Zoll und EUSt, wenn einfuhrabgabenpflichtige Waren bzw. Gegenstände vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Gemäß Art. 234 ZK-DVO gelten Waren als vorschriftswidrig verbracht, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Zollanmeldung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllen. Die eingeführten Pläne sind keine Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im Sinne von Art. 230 Buchst. a ZK-DVO, sie fallen auch unter keine andere Bestimmung der Art. 230 bis 232 ZK-DVO. Für diese Waren besteht daher nicht die Möglichkeit, durch Passieren der Zollstelle die Anmeldepflicht nach Art. 59 Abs. 1 ZK zu erfüllen (Art. 233 Abs. 1 Buchst. a 2. Anstrich ZK-DVO). Der Kläger hätte vielmehr eine sog. Spontan-Anmeldung abgeben müssen, d.h. die str. Pläne vor einer Kontrolle, die mit der Frage des Abfertigungsbeamten nach angabenpflichtigen Waren erfolgt ist, von sich aus anmelden müssen.

Für die vor dem 9. Januar 2001 ein...

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