Entscheidungsstichwort (Thema)

Spontananmeldung. Einfuhrumsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Pflicht der Abgabe einer Spontananmeldung

 

Normenkette

ZK Art. 59 Abs. 1, 202; ZKDV Art. 230-234; UStG § 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Kläger für die Einfuhr von Edelsteinen Schuldner für Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) geworden ist.

Der Kläger reiste am 30. Oktober 2000 von Zürich kommend über das damalige Hauptzollamt München-Flughafen in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Er benutzte den grünen Ausgang. Dort wurde er von Abfertigungsbeamten angehalten und zu einer zollrechtlichen Überholung gebeten. Erst im Abfertigungsraum, nach erneuter Aufforderung, alle mitgebrachten Waren anzumelden, gab er zwei Stangen Zigaretten und Edelsteine seiner privaten Sammlung an. Bei der anschließenden Überprüfung des Koffers des Klägers wurden 21, 2 kg Farbedelsteine (Smaragde, Saphire und Rubine) aufgefunden. Der Wert wurde in einem mitgeführten Depotschein des Züricher Freilagers mit 13.500.000 DM und in den schweizerischen Zollausfuhrpapieren mit 112.000 SFR angegeben. Auf die mehrfache Aufforderung, den Wertnachweis zu erbringen sowie Rechnungen und Belege vorzulegen, teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 1. Februar 2001 mit, dass die beschlagnahmten Edelsteine wertlos seien und somit keinerlei Steuer unterlägen. Er legt hierzu ein Gutachten des vereidigten Sachverständigen … vom 1. April 1997 vor. Der von der Zollbehörde daraufhin beauftragte Sachverständige … beurteilte in seinem Gutachten vom 17. Januar 2001 die Steine durchwegs als von einfacher oder geringer Qualität und setzte den Gesamteinfuhrwert auf 37.149 DM fest.

Aufgrund zollamtlichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Kläger bereits im Jahr 1996 in mindestens drei weiteren Fällen insgesamt 157,49 kg Farbedelsteine gleicher Qualität im Gesamtwert von 275.607,50 DM eingeführt hatte, nämlich 55,2 kg am 15. Juli 1996 mit Flug SR 559, 12,35 kg am 3. September 1996 mit Flug SR 3554 und 89,94 kg am 1. Oktober 1996 mit Flug SR 556.

Daraufhin forderte das HZA mit Steuerbescheid vom 19. Juli 2001 vom Kläger 47.344,82 DM Einfuhrabgaben, nämlich 59,85 DM für 200 Stück Zigaretten und 47.284,97 DM EUSt für die Farbedelsteine.

Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung – EE – vom 19. Dezember 2001 Klage, mit der er im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Die Edelsteine habe er im Laufe der Zeit in seinem Antiquitätengeschäft zum Preis von 1,50 DM/Karat erworben. Nach Aufgabe des Geschäfts habe er die Steine im Gesamtwert von 27.000 DM ins Züricher Zollfreilager gebracht und eingelagert. Dort habe man ihm gesagt, dass die Rückführung der Steine zollfrei möglich sei. Das Gesamtgewicht des Koffers habe 21,2 kg, das der beschlagnahmten Steine 5,2 kg betragen. Darüber hinaus habe er keine Edelsteine eingeführt. Die 55,2 kg vom 15. Juli 1996 seien am 1. Juli 1996 in zollamtliche Verwahrung in München gegeben und am 2. Juli 1996 wieder zurück ins Züricher Zollfreilager verbracht worden. Die 12,35 kg vom 3. September 1996 habe der Eigentümer … persönlich zurückgeholt. Bei den 89,94 kg könne es sich nur um die Steine handeln, die nach Frankreich ins Zollfreilager der Firma … verbracht worden seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Steuerbescheid vom 19. Juli 2001 hinsichtlich der Pos. 2 und die EE aufzuheben.

Das Hauptzollamt beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich auf seine Ausführungen in der EE.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005 hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Hauptzollamt hat zu Recht vom Kläger mit Steuerbescheid vom 19. Juli 2001 in Pos. 2 EUSt in Höhe von 47.284,97 DM angefordert.

Die EUSt für die str. Edelsteine ist auf Grund vorschriftswidrigen Verbringens entstanden (Art. 202 Abs. 1 der VO Nr. 2913/92 (Zollkodex – ZK –) in Verbindung mit §§ 13 Abs. 3 a.F. und 21 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG –).

Nach diesen Vorschriften entsteht die EUSt, wenn einfuhrabgabenpflichtige Gegenstände vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Gemäß Art. 234 ZK-DVO gelten Waren als vorschriftswidrig verbracht, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Zollanmeldung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllen. Die eingeführten Edelsteine sind weder Waren unterhalb der Reisefreigrenze von 200 DM gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden i.d.F. der 8. ÄndVO, BGBl 2000 I S. 1006 noch Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im Sinne von Art. 230 Buchst. a ZK-DVO noch fallen sie unter eine andere Bestimmu...

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