Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Angehörige. Einkommensteuer 1998 und 1999
Leitsatz (redaktionell)
Kann eine Mittellosigkeitsbescheinigung wegen der besonderen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Angehörigen nicht vorgelegt werden, ist die Unterhaltsbedürftigkeit durch andere objektiv nachprüfbare Tatsachen nachzuweisen. Die eidesstattliche Versicherung der unterstützten Person genügt jedenfalls dann, wenn die unterstützte Person im erwerbsfähigen Alter ist, nicht als Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit.
Normenkette
EStG § 33a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Leistungen an im Ausland lebende Angehörige als außergewöhnliche Belastung.
I.
Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
In ihren ESt-Erklärungen 1998 und 1999 machten sie Unterhaltsleistungen an die in … (Polen) lebende Tochter …(geb. … 1973) der Klägerin in Höhe von … DM und … DM als außergewöhnliche Belastung geltend:
…
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen durch ESt-Bescheide 1998 und 1999, jeweils vom 23. Januar 2001 mit der Begründung ab, dass die zum Nachweis der Voraussetzungen einer anerkennungsfähigen Unterhaltsleistung angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Die hiergegen fristgerecht eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2001 als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden, fristgerecht eingereichten Klage machen die Kl. geltend, dass die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus folgenden Gründen gerechtfertigt sei: Die Tochter sei arbeitslos, verfüge über kein eigenes Einkommen und habe ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus den Unterstützungsleistungen der Kl. bestritten. Dies habe sie in zwei eidesstattlichen Versicherungen vom 06. Januar 1999 (für 1998) und vom 27. November 2000 (für 1999) bestätigt. Eine Unterhaltsbescheinigung sei zwar bei der polnischen Stadtverwaltung in … angefordert worden, diese habe sich aber geweigert, diese zu erteilen. Lediglich das zuständige polnische Finanzamt in …habe bescheinigt, dass von der Tochter keine Steuererklärungen vorlägen. Aus Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Frankfurt a.M. (vom 24. März 1997 – S 2285 A – 33 – St II 20) und Cottbus (vom 17. Oktober 1997 S 2285 – 8 – St 114) ergebe sich, dass es nicht möglich sei, von polnischen Behörden ausgefüllte Unterhaltsbescheinigungen zu erhalten. Daher sei den eidesstattlichen Erklärungen der Tochter Glauben zu schenken. Es sei richtig, dass zweisprachige Formulare zur Mittellosigkeitsbescheinigung existierten, auch könne es sein, dass einzelne polnische Behörden diese Bescheinigungen erteilten, die für die Tochter zuständige Behörde habe dies aber verweigert.
Die Kl. beantragen,
den ESt-Bescheid 1998 vom 23. Januar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2001 dahingehend zu ändern, dass die ESt unter Ansatz außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von … auf … herabgesetzt wird und
den ESt-Bescheid 1999 vom 23. Januar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2001 dahingehend zu ändern, dass die ESt unter Ansatz außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von … auf … herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es darauf, dass die Kl. keine Unterlagen eingereicht hätten, die eine Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen erlauben würden. Dem FA würden dagegen in gleichgelagerten Fällen zweisprachige Mittellosigkeitsbescheinigungen von polnischen Behörden vorgelegt werden. Da sich die politischen Verhältnisse in Polen mittlerweile erheblich verändert hätten, lägen die Voraussetzungen des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 1994 (IV B 6 – S 2365 – 28/94, BStBl I 1994, 928) ab dem Jahr 1998 nicht mehr vor. Vor allem wegen des Alters der Tochter könne auf eine Bescheinigung nicht verzichtet werden.
Die Beteiligten haben auch für den Fall der Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter auf mündliche Verhandlung verzichtet (Schreiben der Kl. vom 23. Oktober 2001, Schreiben des FA vom 22. Januar 2004). Der Senat hat durch Beschluss vom 05. Mai 2004 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird gemäß § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 12.000 DM (Veranlagungszeitraum 1998) bzw. 13.020 (Veranlagungszeitraum 1999) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes V...