Entscheidungsstichwort (Thema)
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
Beerdigungskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige Erbe geworden ist und die Beerdigungskosten den Nachlass übersteigen.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1-2; BGB § 1968
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 (Streitjahr) machten sie Aufwendungen von 9.974 DM für die Anschaffung eines Grabsteins für das Grab der Urgroßmutter des Kl. geltend. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte den Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung, weil keine Unterlagen vorgelegt worden seien, aus denen sich ergebe, dass eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten bestanden habe und dass kein Nachlass vorhanden gewesen sei. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid vom 11.12.2003 erwuchs in Bestandskraft und stand auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Unter dem Datum des 7.1.2005 erließ das FA einen nach § 173 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, durch den die Ergebnisse einer beim Arbeitgeber des Kl durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung berücksichtigt wurden. Gegen diesen Bescheid wandten sich die Kl mit Einspruch. Zur Begründung trugen sie vor, die verstorbene Urgroßmutter habe bis zu ihrem Tod mit dem Kl zusammengelebt. Ein Nachlass sei nicht vorhanden gewesen. Durch Einspruchsentscheidung vom 8.3.2005 wies das FA den Rechtsbehelf als unbegründet zurück.
Gegen die Einspruchsentscheidung legten die Kl „Widerspruch” beim FA ein. Auf telefonische Nachfrage erklärte die Klin, dass es sich um eine Klage handele.
Die Kläger beantragen,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 7.1.2005 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8.3.2005 zu ändern und die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung von 9.974 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA führt aus, Ermittlungen beim FA X (Erbschaftsteuerstelle) hätten ergeben, dass zum Nachlass der Frau K eine Lebensversicherung gehört habe, die in Höhe von 5.992 Euro an die Mutter des Kl ausgezahlt worden sei. Erben der Frau K seien deren drei Kinder. Der Kl sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Aufwendungen zu tragen. Auch bei einer sittlichen Verpflichtung können kein Abzug begehrt werden, weil der Kl einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Erstattung seiner Aufwendungen habe.
Durch Beschluss vom 17.10.2006 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden (§ 6 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Die Kl können die Aufwendungen für den Grabstein nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes können zwangsläufig entstandene größere Aufwendungen (sog. außergewöhnliche Belastungen) steuerlich berücksichtigt werden; Aufwendungen sind zwangsläufig, wenn sich ihnen der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Beerdigungskosten, die zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das Gericht anschließt, beim Erben allenfalls dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie den Nachlass übersteigen (Urteile vom 4.4.1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779; vom 22.2.1996 III R 7/94, BStBl II 1996, 413). Ist dies nicht der Fall, fehlt es an der „Zwangsläufigkeit”, da die Möglichkeit zur Ausschlagung des Erbes besteht. Bei Personen, die nicht Erbe sind, scheidet ein Abzug aus (s. Schmidt, Kommentar zum EStG, 25. Aufl. 2006, § 33 Rz. 35, Stichwort „Beerdigung” a.E.).
Im Streitfall wurde der Kl nicht Erbe nach seiner Urgroßmutter, Erben waren vielmehr deren drei Kinder. Eine sittliche Verpflichtung, die Beerdigungskosten zu tragen, bestand für ihn schon deshalb nicht, da nach den Feststellungen des FA ein Nachlass vorhanden war, der die Aufwendungen für den Grabstein in voller Höhe abdeckte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen