rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kleidung. Kosmetika. Impfung
Leitsatz (redaktionell)
Kosten für Kleidung ohne Uniformcharakter, für Kosmetika und Impfungen stellen bei Flugbegleitern wegen fehlender Abgrenzbarkeit zur privaten Lebensführung keine Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit dar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 9 Ab S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Schuhe, Strümpfe, Kosmetika und Impfungen als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als …bzw. als Flugbegleiterin.
Als Werbungskosten machte die Klägerin u.a. Kosten für
Schuhe blau zur Uniform |
69,95 EUR |
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45,95 EUR |
115,90 EUR |
Strümpfe |
7,95 EUR |
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13,77 EUR |
21,72 EUR |
Schminke |
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18,98 EUR |
Impfungen Hepatitis A und B |
64,75 EUR |
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62,90 EUR |
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62,93 EUR |
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24,59 EUR |
215,17 EUR |
Summe |
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371,77 EUR |
geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte mit Einkommensteuerbescheid vom 22. Juli 2004 die Anerkennung der Kosten für Schuhe, Strümpfe und Schminke ab und berücksichtigte die Impfkosten nur als außergewöhnliche Belastungen, was sich jedoch wegen der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich nicht auswirkte. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2004 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Die geltend gemachten Aufwendungen für Kleidung und Kosmetika seien trotz § 12 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar, da es sich um typische und wegen der Eigenart des Berufes nötige Kleidung handle. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot greife vorliegend nicht ein, da aufgrund objektiver Merkmale eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung zwischen beruflichem und privatem Teil der Aufwendungen möglich sei. Dies könne aus der Anweisung der X-AG für die Dienstbekleidung und das Äußere der Damen dieser Fluggesellschaft abgeleitet werden. Dort sei das Tragen eines passenden Make-ups, klassischer dunkelblauer oder schwarzer geschlossener Glattlederschuhe und von zur Uniform passenden Strumpfhosen/Strümpfen vorgesehen. Diese Kleidungsstücke würde die Klägerin privat nicht tragen, da sie insoweit ein anderes modisches Erscheinungsbild verfolge. Die berufliche Notwendigkeit der durchgeführten Hepatitisimpfungen ergebe sich aus der Impfinformation des medizinischen Dienstes der X-AG.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. Juli 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2004 dahingehend abzuändern, dass weitergehende Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin in Höhe von 371,77 EUR anerkannt und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt es aus, dass es sich bei den geltend gemachten Bekleidungskosten um Aufwendungen für bürgerliche Kleidung handle. Diese Kleidung werde, auch wenn der Arbeitgeber diese vorschreibe und sie nur in der Arbeitszeit getragen werde, nicht zur typischen Berufskleidung. Auch unter dem Gesichtspunkt besonders hoher Kosten sei ein Abzug nicht gerechtfertigt, da die Klägerin nur 156,60 EUR für Kleidung und Kosmetika aufgewendet habe. Dass der Arbeitgeber eine bestimmte Impfung empfehle, begründe keine berufliche Veranlassung der insoweit entstandenen Impfkosten.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Die geltend gemachten Aufwendungen für Schuhe, Strümpfe, Kosmetika und Impfungen stellen keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind insbesondere auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, z.B. für typische Berufskleidung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Nach dem von den Klägern in Bezug genommenen Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 6. Juli 1989 IV R 91-92/87, BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49) können Aufwendungen für Kleidung und Kosmetika als typische Kosten der privaten Lebensführung grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidungsstücke und Kosmetika zum Teil oder nahezu ausschließlich bei der Berufsausübung gebraucht werden. Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 (GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, bestätigt im Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) verbietet ...