rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfall des Kindergeldanspruchs für arbeitslos gemeldetes Kind bei Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen der Arbeitsvermittlung
Leitsatz (redaktionell)
Der Kindergeldanspruch für ein arbeitsuchend gemeldetes Kind entfällt, wenn das Kind durch unentschuldigte Versäumung von Vorspracheterminen seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung verletzt und die Agentur für Arbeit deshalb die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 2 SGB III einstellt.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am ….09.1985 geborenen M. M brach zum 31.05.2004 ein Berufsausbildungsverhältnis ab. Jedenfalls ab 01.07.2005 war M arbeitslos gemeldet. Am 20.06.2005 hatte M Kontakt zur Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit. Am 02.08.2005 erschien M zu dem mit der Arbeitsvermittlung vereinbarten Termin nicht. Die Arbeitsagentur kürzte darauf hin die ALG II-Leistungen. Am 14.10.2005 erschien M zu einem weiteren Einladungstermin nicht. Mit Schreiben vom 20.10.2005 teilte M der Arbeitsvermittlung mit, dass er die Termine nicht wahrgenommen habe, da er bei der Fa. P gearbeitet habe. Die Arbeitsagentur stellte daraufhin die Leistungen zum 31.10.2005 ein und meldete M am 25.10.2005 aus der Arbeitsvermittlung ab. Am 02.01.2006 schloss M einen auf den Zeitraum 02.01.2006 bis 31.12.2006 befristeten Arbeitsvertrag mit der Fa. B, …. Für die Tätigkeit als Postzustellfahrer wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden und ein Monatsbruttogehalt von 650 EUR vereinbart. Am 08.11.2006 meldete sich M erneut arbeitslos.
Mit Bescheid vom 26.09.2006 hob die Beklagte (die Familienkasse – FK –) die Kindergeldfestsetzung ab November 2005 auf und forderte das für den Zeitraum November 2005 bis September 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.694 EUR von der Klin zurück. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 11.04.07 zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: M habe die Termine bei der Arbeitsvermittlung am 10.10.2005 und 14.10.2005 nur deshalb nicht wahrgenommen, weil er an einer Fehlfunktion des Kurz- und Langzeitgedächtnisses und einem Sprachfehler leide. Als die Klin von der Terminsversäumung erfahren habe, sei ihr von der Arbeitsvermittlung ein Termin zugesagt worden, den sie zusammen mit M habe wahrnehmen wollen. Diesen Termin habe sie aber niemals bekommen. Gleichwohl sei M im November 2005 bei der Arbeitsvermittlung erneut vorstellig geworden, dabei aber als schwer vermittelbar eingestuft worden. Aufgrund ihres im streitigen Zeitraum ständigen Kontakts zur FK habe die Klin davon ausgehen können, dass ihr das Kindergeld zu Recht ausgezahlt wurde.
Ein Unterschied zwischen den Firmen P und S bestehe nicht, da beide von derselben Person geleitet würden. M sei als sog. Springer entweder in der einen oder der anderen Firma eingesetzt worden. Ein Arbeitsvertrag habe für die Zeit bis 01.01.2006 nicht bestanden.
Die Klin beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.09.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.04.07 insoweit aufzuheben als hierin die Kindergeldfestsetzung für die Monate November 2005 bis September 2006 aufgehoben wurde und das Kindergeld in Höhe von 1.694 EUR von der Klin zurückgefordert wurde.
Die FK beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass M nach seiner eigenen Mitteilung die Termine bei der Arbeitsvermittlung nicht wahrgenommen habe, weil er bei der Fa. P gearbeitet habe. Zudem sei M ab 01.11.2005 neben der Beschäftigung bei der Fa. P in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. S gestanden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Klin vom 09.05.2007, 09.07.2007, 22.08.2007 und 08.11.2007 sowie der FK vom 15.06.2007, 07.08.2007, 11.10.2007 und 09.09.2009 Bezug genommen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.09.2009 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Klage ist unbegründet. Für M lag im streitigen Zeitraum November 2005 bis September 2006 kein Kindergeldberücksichtigungstatbestand vor.
a) M kann nicht als arbeitsuchendes Kind berücksichtigt werden.
Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, für den Kindergeldanspruch des Berechtigten berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
M hatte bis 01.09.2006 zw...