rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung bei alleinstehendem Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
Ein allein stehender Arbeitnehmer hat seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr am Heimatort, wenn er zwar etliche Bezugspunkte zum Wohnort der Eltern hat, da die Eltern dort leben und dort u. a. Ärzte zu Vorsorgeuntersuchungen aufgesucht werden, er Aufwendungen für den Bezug einer dortigen Tageszeitung getragen und sich bei einem dort ansässigen Verein engagiert hat, er aber nicht angibt, welcher Zeitaufwand mit diesem Engagement jedoch konkret verbunden war und welche sozialen Kontakte er dort wann und mit wem unterhalten hat.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob in den Streitjahren 2007 und 2008 Aufwendungen der Klägerin für eine doppelte Haushaltsführung steuermindernd zu berücksichtigen waren.
Die Klägerin wurde in den Streitjahren bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) u. a. wegen der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war bis Mitte des Jahres 2006 in I als Erzieherin beschäftigt; seit Januar 2007 war sie zunächst in einer Kinderkrippe in X (Umgebung von M) und seit September 2008 bei der Gemeinde Y (Umgebung von M) tätig.
Der Klägerin stand in den Streitjahren im Hause der Eltern in I im Dachgeschoss eine Wohnung mit einer Grundfläche von ca. 47 qm, bestehend aus einem Wohnraum, einer Küchenzeile, einer Abstellkammer, einem Schafzimmer und einem Bad, zur Verfügung. Die Klägerin entrichtete hierfür zwar keine Miete, jedoch einen Betrag von 600 EUR pro Jahr für Nebenkosten. In H (Umgebung von M) bewohnte die Klägerin eine Dachgeschoßwohnung von ca. 30 qm, die über einen Wohnraum, eine Einbauküche, zwei Abstellkammern, ein Bad und einen Balkon verfügte. Hierfür sowie für den gemieteten Stellplatz entrichtete sie einen monatlichen Mietzins von insgesamt 450 EUR incl. Vorauszahlungen auf die Betriebskosten.
Im Jahr 2007 hielt sich die Klägerin vom 4. April bis 10. April (Mittwoch vor Ostern bis Dienstag nach Ostern), vom 4. August bis 18. August, vom 23. Oktober bis 6. November und vom 19. Dezember bis 31. Dezember in I auf. Im Jahr 2008 folgten Aufenthalte in I vom 1. Januar bis 2. Januar, vom 29. Februar bis 2. März, vom 20. März bis 25. März (Donnerstag vor Ostern bis Dienstag nach Ostern), vom 10. April bis 12. April, vom 2. August bis 17. August, am 26. Oktober und vom 24. Dezember bis 31. Dezember. Im Oktober und Dezember 2007 suchte die Klägerin an drei Tagen in I den Arzt auf, sowie an zwei Tagen im August 2008. Weiter war die Klägerin in den Streitjahren Mitglied der Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe I e. V. (DLRG). Zum Nachweis des Sachvortrags der Klägerin, dass sie in den Streitjahren durchgehend die I…er Volkszeitung bezogen habe, legte sie Rechnungen für die Monate April, Juli und Oktober 2007, sowie für die Monate Januar, März, Juni, Oktober und Dezember 2008 vor.
Das FA berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für 2007 (vom 28. Oktober 2008) und 2008 (vom 28. Oktober 2010) sowie dem Einkommensteueränderungsbescheid für 2007 vom 27. Februar 2009 die jeweils für die doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen nicht, da in Anbetracht der Anzahl der nach I durchgeführten Heimfahren davon auszugehen sei, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin in den Streitjahren in M befunden habe. Die hiergegen erhobenen Einsprüche blieben in der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2011 ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, dass sie sich im Streitjahr 2007 auch vom 2. März bis 4. März und vom 15. Juni bis 17. Juni in I aufgehalten habe. Als stellvertretende Vereinsvorsitzende der DLRG habe sie an wichtigen Terminen vor Ort teilgenommen. Soziale Kontakte habe sie in den Streitjahren nur zu Freunden in I und zu Vereinskollegen sowie ihrer Familie gehabt, während sich die Kontakte im M…er Raum auf Kontakte während der Arbeitszeit und gelegentliche Unterhaltungen mit den Nachbarn beschränkt hätten. In I verfüge sie auch über ein zweites KfZ sowie ein Fahrrad. Im Jahr 2007 habe sie sich insgesamt an 58 Tagen in I aufgehalten, also insgesamt für einen längeren Zeitraum, als die vom FA geforderten 26 Wochenendheimfahrten ausmachten. Die Entfernung zwischen I und M betrage etwa 680 km und häufigere Heimfahrten hätten ihre finanziellen Mittel überstiegen. Da die neue Arbeitsstelle im M…er Raum erst Anfang 2007 angetreten worden sei, sei jedenfalls in den Streitjahren nachvollziehbar, dass sich ihr Lebensmittelpunkt noch in I befunden habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Einkommensteueränderungsbescheid für 2007 vom 27. Februar 2009 und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 28. Oktober 2010 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. März 2011 zu ändern, und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2007 Werbungskosten fü...