Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliches Verwertungsverbot im Inland aufgrund eines „Spezialitätenvorbehalts” Schweizer Behörden. Ort der Geschäftsleitung im Inland als Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht einer spanischen Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Stellt die Schweiz im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen einer deutschen Staatsanwaltschaft Beweismittel zur Verfügung, so sind gemäß § 72 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Bedingungen, die die Schweiz an die Rechtshilfe geknüpft hat, zu beachten. Entscheidend dafür, ob die von der Schweiz erlangten Beweismittel uneingeschränkt oder nur für bestimmte Zwecke im Inland ausgewertet werden dürfen, ist somit, ob bzw. für welche Zwecke die Schweiz eine Verwertung der Beweismittel ausdrücklich ausgeschlossen hat. Haben Schweizer Institutionen ein Verwertungsverbot verfügt (sogenannter „Spezialitätsvorbehalt”), so richtet sich die Reichweite nicht nach dem zugrunde liegenden Recht der Schweiz, sondern nur nach dem Wortlaut der maßgeblichen Auflagen.
2. Der Ort der Geschäftsleitung einer spanischen Kapitalgesellschaft (S. L.) liegt nach den maßgeblichen gesamten Umständen im Inland, wenn u.a. das Tagesgeschäft (z. B. Geldzahlungsverkehr, Buchführung, Wareneinkauf usw.) von Deutschland aus betrieben worden ist, sich die alleinige Geschäftsführerin fast durchgehend in Deutschland aufgehalten hat und es in Spanien z. B. kein Personal und keinen Telefon- oder Faxanschluss gegeben hat.
3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Deutschland, schließt auch das DBA-Spanien eine Besteuerung der Kapitalgesellschaft in Deutschland nicht aus.
Normenkette
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 10; IRG § 72; DBA ESP Art. 3 Abs. 1h, Art. 4 Abs. 1, 3, Art. 7 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuer- bzw. gewerbesteuerpflichtig ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine, …, spanische S L (S.L.) mit Sitz in … /Spanien. Das Unternehmen war in Spanien im Handelsregister eingetragen. Für die Streitjahre (2000 bis 2002) wurden in Deutschland keine Steuererklärungen abgegeben.
Die beiden Gesellschafter der Klägerin X. zu 10 % und Y. zu 90 %) sind in Deutschland ansässig. Y. war in den Streitjahren auch alleinige Geschäftsführerin der Klägerin.
Eine Fahndungsprüfung bei einer NN GmbH, an der X. zu 50 % beteiligt ist, kam zum Ergebnis, die Klägerin habe in Deutschland den Ort der Geschäftsleitung:
- Der Wohnsitz der Geschäftsführerin liege in Deutschland.
- Der laufende Geschäftsbetrieb sei von Deutschland aus verwaltet worden.
- In Spanien habe es weder Personal noch Geschäftsräume gegeben.
- Die Klägerin habe in Spanien weder über ein Telefon, ein Fax oder eine Computeranlage verfügt.
- Die Umsätze seien zu ca. 40 % in Deutschland erfolgt.
- Die Internetseite der Klägerin sei von Deutschland aus betreut worden.
- In den Räumlichkeiten der NN GmbH in Deutschland seien leere Briefvordrucke der Klägerin gefunden worden.
Sie sei daher nach § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 10 Abgabenordnung (AO) unbeschränkt steuerpflichtig. Wegen der Einzelheiten wird auf den steuerlichen Ermittlungsbericht vom … Bezug genommen.
Am … ergingen durch das beklagte Finanzamt (FA) entsprechende Steuerbescheide, die von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Klägerin ausgehen. Ebenso wurde die Klägerin zur Gewerbesteuer (und auch zur abgetrennten Umsatzsteuer, vgl. Verfahren …) veranlagt. Adressiert waren diese Bescheide an die frühere Adresse der NN GmbH in Deutschland.
Festgesetzt wurde u.a. im Einzelnen Folgendes:
…
Feststellungsbescheide ergingen u.a. für den körperschaftsteuerlichen bzw. den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag auf den 31.12.2001 bzw. den 31.12.2002.
Ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (6 V …, dazu verbunden 6 V …) während des Einspruchsverfahrens wurde mit Beschluss vom … vom Finanzgericht München abgelehnt. Ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des FA hatte das Gericht nicht.
Mit der Einspruchsentscheidung vom … wurden die Einsprüche vom … als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Klage vom …:
- Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liege nicht im Inland.
- Nach den Regeln der Beweislast müsse das FA beweisen, dass der Ort der Geschäftsleitung im Inland liege. Ein „Negativbeweis” dahingehend, dass der Ort der Geschäftsleitung nicht in Spanien liege, reiche nicht aus.
- Die Argumentation im Aussetzungsbeschluss sei zum einen in sich widersprüchlich, zum anderen beruhe sie auf bloßen Behauptungen, die den gesamten nicht bestrittenen Sachvortrag ignoriere.
- Es sei festzuhalten, dass der Senat die „präsenten” Beweismittel – soweit er sie überhaupt gewürdigt habe – in unzutreffender Weise gewürdigt habe.
- Auf die bereits im Aussetzungsverfahren vorgetragenen Argumente, die für de...