Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsanordnung bei ungeklärten Sachverhalten der Schenkungsteuer. kein Rechtsbehelf gegen die Bestimmung der Person des Prüfers. - siehe Aktenzeichen des BFH: II B 67/18
Leitsatz (redaktionell)
1. Ob eine Außenprüfung angezeigt ist, entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gerichte können diese Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
2. Eine bloße Ausforschungsprüfung ohne konkrete Anhaltspunkte ist unzulässig.
3. Im Streitfall kann der in der Prüfungsanordnung bestimmte zwölfjährige Prüfungszeitraum angesichts der beachtlichen Vielfalt der finanziellen Auslandsaktivitäten der Klägerin, der hohen Komplexität der von ihr im Ausland zahlreich gegründeten Rechtsträger wie Stiftungen, Anstalten und Treuhandunternehmen sowie der Eröffnung etlicher Auslandskonten vor allem deshalb nicht als Ermessensfehlgebrauch angesehen werden, weil sämtliche Aktivitäten dem vornehmlichen Ziel gedient haben, Kapitalvermögen in Millionenhöhe gegenüber den Steuerbehörden zu verschleiern und zu verbergen.
4. Die Auswahl der Person des Prüfers oder der Prüferin ist eine verwaltungsinterne Entscheidung und nicht Bestandteil des Verwaltungsaktes „Prüfungsanordnung” im Sinne des § 196 AO. Sie kann daher grundsätzlich nicht mittels Rechtsbehelfs angefochten werden.
Normenkette
AO § 193 Abs. 2 Nr. 2, §§ 196, 5; BpO 2000 § 4 Abs. 3; FGO § 102
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der gegen die Klägerin mit dem Ziel der Prüfung von Schenkungsteuer im Zeitraum von 2001 bis 2013 gerichteten Prüfungsanordnung, insbesondere in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit der Bestimmung der mit der Durchführung der Außenprüfung betrauten Prüferin.
Die Klägerin ist die Witwe des am 1. März 2007 verstorbenen, zuletzt in Z wohnhaften B (im weiteren Erblasser). Der Erblasser hinterließ u.a. aus einer in den 1990er Jahren gegen ihn bzw. seine damalige Kapitalgesellschaft durchgeführten Fahndungsprüfung knapp × Mio. EUR an steuerlichen Haftungsschulden sowie ca. y Mio. EUR an Zollschulden. Da sowohl die Klägerin als auch deren Tochter, …, die Erbschaft des Erblassers ausschlugen, wurde die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Direktion Berlin, gesetzliche Erbin des Erblassers. Ausweislich der durch das Amtsgericht Q, Nachlassgericht, am 9. Juni 2007 ausgestellten Bestallungsurkunde (Geschäftszeichen: …) wurde Rechtsanwalt R zum Nachlassverwalter des Erblassers bestellt. Bereits am 11. April 2008 hatte die Klägerin durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren bei dem für die Festsetzung von Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt N eine steuerstrafrechtliche Selbstanzeige einer freigebigen Vermögenszuwendung vom Februar 2007 an sie durch den Erblasser über einen angeblichen Wert von 12 Mio. EUR eingereicht. Aufgrund dieses Sachverhaltes setzte das Finanzamt N mit Steuerbescheid vom 4. Juli 2008 bei Annahme eines Wertes des Erwerbes von letztlich 2.590.312 EUR gegen die Klägerin Schenkungsteuer in Höhe von 433.827 EUR fest. Wegen der seitens des Nachlassverwalters angenommenen, im Ausland befindlichen weiteren Vermögenswerte des Erblassers schloss der Nachlassverwalter mit der Klägerin am 20. Januar 2012 eine Vereinbarung, der zufolge sich letztere verpflichtete, zum einen den Betrag von 3.339.254,61 EUR in den Nachlass zu bezahlen und zum anderen ein bei der Liechtensteinischen Landesbank unterhaltenes Konto mit einem Guthaben von 3.579.000 EUR aufzulösen und das Guthaben gleichfalls in den Nachlass abzuführen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren reichte die Klägerin unter dem Datum des 3. Dezember 2013 beim Finanzamt N eine weitere Selbstanzeige wegen angeblich aus dem Vermögen des Erblassers erhaltener freigebiger Zuwendungen ein.
Im Einzelnen erklärte sie, aus dem Vermögen des Erblassers folgende unentgeltliche Zuwendungen erhalten zu haben:
Datum |
Betrag |
Zuwendungsgegenstand |
16.08.2005 |
7.954.097,29 EUR |
Bargeldbetrag |
22.08.2005 |
1.542.375,06 EUR |
” |
11.11.2005 |
426.601,24 EUR |
” |
25.11.2005 |
28.638.891,92 EUR |
” |
5.04.2006 |
4.296.435,15 EUR |
Goldmünzen, Goldbestände |
6.02.2007 |
3.836.175,82 EUR |
” |
In ihrer schriftlichen Selbstanzeige offenbarte die Klägerin, in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Bank- und Geschäftsverbindungen im Ausland begründet und unterhalten zu haben. Unter anderem erklärte sie,
- seit dem Jahre 2000 bei der ehemaligen Bank L AG … mit Sitz in …/Schweiz ein Bankkonto geführt,
- über ein vom Erblasser am 11. Januar 2002 auf ihren Namen eingerichtetes Konto bei der ehemaligen C Bank AG in …/Schweiz … verfügt,
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