Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Verlorene Anzahlung: Vorauszahlung auf die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Überschusseinkünften vorgesehenen Wirtschaftsguts. Ursachenzusammenhang zwischen Aufwendung und Einkunftserzielung. Werbungskostenabzug der Vorauszahlung. Rückzahlungsanspruch. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine sog. verlorene Anzahlung (= Vorauszahlung auf die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Überschusseinkünften vorgesehenen Wirtschaftsguts) ist dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn kein hinreichender Zusammenhang zwischen der Aufwendung und der für später in Aussicht genommenen Erzielung von Einkünften besteht.
2. Eine Anzahlung ist erst in dem Jahr als Werbungskosten abziehbar, in dem sich ein geltend gemachter Rückzahlungsanspruch als uneinbringlich erweist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21; BGB § 311b Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den bis 14. Juli 2003 angefallenen Gerichtskosten tragen die Kläger 84 %, der Beklagte 16 %. Die übrigen Kosten tragen die Kläger in voller Höhe.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Der Kl zeigte Interesse am Erwerb eines in (C) gelegenen Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung, auf dem unter Verwendung der noch vorhandenen Altbausubstanz 15 Eigentumswohnungen errichtet werden sollten. Der Kl wollte ursprünglich sieben hiervon erwerben (veranschlagte Herstellungskosten: 2,35 Mio. DM).
Am 30. Juli 1997 unterzeichnete der Kl eine „Absichtserklärung” (Bl. 10 FG-Akte) zusammen mit dem leitenden Angestellten G. (H) und der Prokuristin der GmbH (im Folgenden: GmbH), die das Hausgrundstück ersteigern und grundlegend sanieren wollte. Tz. 3 dieser „Absichtserklärung” lautet:
„Hr. … (der Kl) gewährt Hr. H. ein zinsloses Darlehen i. H. v. DM 17.500, sofort rückzahlbar, falls am 05.08.97 kein Zuschlag an … (GmbH) erfolgt. Bei Zuschlag tritt … (Kl) seinen Darlehenrückzahlungsanspruch an Erfüllung Statt an … (GmbH) ab (damit ist Erwerbspreis i. H. d. Darlehens getilgt).”
Noch am 30. Juli 1997 erhielt H einen Scheck über 17.500 DM. Der Zuschlag betr. das 670 qm große Grundstück wurde der GmbH „für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag” von 295.000 DM erteilt (Zuschlagsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 19. August 1997, Bl. 28 FG-Akte).
In der Folgezeit stellten sich Zahlungsschwierigkeiten der GmbH ein; das o.g. „Meistbargebot” konnte nicht entrichtet werden, vielmehr musste ein Bankkredit von netto 297.000 DM aufgenommen werden (S. 1 des Schreibens H an den Kl vom 18. Februar 1998, Bl. 30 f. FG-Akte). Bedingung für die Auszahlung des Darlehens war u.a., dass der Kl eine persönliche Höchstbetragsbürgschaft i.H.v. 50.000 DM einging. Dies lehnte er ab. Anfang 1998 hatte er H außerdem mitgeteilt, nur noch eine Wohnung erwerben zu wollen (S. 2 des Schreibens vom 18. Februar 1998).
Zum Abschluss eines Bauträgervertrages und zu Baumaßnahmen ist es nicht mehr gekommen, da die GmbH bereits am 19. Juni 1998 Konkursantrag stellte, der mit Beschluss vom 19. Juli 1999 mangels Masse abgelehnt wurde. Angesichts dieser Sachlage verzichtete der Kl darauf, seinen Anspruch auf Rückzahlung der 17.500 DM gegenüber der GmbH geltend zu machen. Stattdessen verklagte er H. Der Prozess endete im Jahr 2001 mit einer Klagerücknahme.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2000 beantragte der Kl, den ESt-Bescheid 1998 vom 14. August 2000 gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern. Dies lehnte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) mit Verfügung vom 1. Dezember 2000 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung – EE – vom 12. September 2001, Bl. 2 FG-Akte).
Mit ihrer Klage halten die Kl daran fest, dass es sich bei dem „Darlehen” wirtschaftlich um eine Anzahlung auf den Erwerb von sieben Eigentumswohnungen (Tz. 2 der Absichtserklärung) gehandelt habe, die dem Grunde nach als fehlgeschlagene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung (V.u.V.) steuerlich zu berücksichtigen seien, und zwar in dem Jahr, in dem sich herausstellte, dass der Kl die Vorauszahlung nicht mehr würde zurückerhalten können (Jahr der Konkursanmeldung 1998). Es sei nämlich beabsichtigt gewesen, die sieben Eigentumswohnungen zu vermieten. Es sei dem Kl um den Erwerb dieser Eigentumswohnungen gegangen, nicht um den Erwerb des Grund und Bodens. Abzüglich eines Grund- und Bodenanteils von 10 Prozent seien daher 17.500 DM .-. 1.750 DM = 15.750 DM als Werbungskosten anzuerkennen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 30. Oktober 2001, 6. März 2002, 2. Mai 2...