Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verfassungswidrigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das Steueränderungsgesetz 2007
Leitsatz (redaktionell)
Die Herabsetzung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern von 27 auf 25 Jahre durch das Steueränderungsgesetz 2007 war verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt die Übergangsregelung nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie zwar Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982, nicht hingegen auch Kinder des Geburtsjahrgangs 1983 erfasst.
Normenkette
EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 1 Fassung v. 19.7.2006, § 52 Abs. 40 S. 4 Fassung v. 19.7.2006 §; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Kindergeld nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes zu gewähren ist.
Der Kläger erhielt bis einschließlich März 2008 Kindergeld für seine am 5. März 19XX geborene Tochter A. Diese besuchte vom Schuljahr 1989/90 an die Grundschule, ab dem Schuljahr 1993/1994 das Gymnasium in B, vom 2. September 1996 bis 24. Mai 2002 die Deutsche Schule Tokyo, wo sie die Abiturprüfung ablegte, und vom 24. September 2002 bis 29. August 2003 eine Sprachenschule in Tokyo. Ab dem Wintersemester 2003/2004 studierte sie in C zunächst zwei Semester Soziologie, Japanwissenschaften und Japanische Sprache. Ab dem Sommersemester 2005 studierte sie in D sowie hieran anschließend ab dem Wintersemester 2006/2007 in E Japanologie, Sinologie und Religionswissenschaft. Das Studium wird nach Angabe des Klägers voraussichtlich im Wintersemester 2009/2010 enden.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 hob der Beklagte, das Landesamt für Finanzen (Familienkasse), die Festsetzung von Kindergeld ab April 2008 auf, weil A zu diesem Zeitpunkt das 25. Lebensjahr vollenden werde.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, seine Tochter habe im Oktober 2003 im Vertrauen auf die Kindergeldzahlung bis 2010 ihr Studium in C begonnen. Da der Gesetzgeber die Gewährung der Kindergeldzahlung plötzlich um zwei Jahre reduziert habe, habe für A keine Chance bestanden, ihr Studium nachträglich zu verkürzen bzw. zu beschleunigen. Der Gesetzgeber habe Übergangsregelungen nur für Geburtsjahrgänge bis 1982 geschaffen. Dies stelle für Studenten, die 1983 geboren seien und gleichermaßen mitten im Studium gestanden hätten, eine krasse Ungleichbehandlung dar. Die Intention des Gesetzgebers eines raschen Studiums und der schnelleren Aufnahme einer Berufstätigkeit sei für die Geburtsjahrgänge 1983 nicht gegeben. Durch den Wegfall des Kindergelds und die Erhebung von Studiengebühren könne A künftig gezwungen sein, ihr Studium mit einem Nebenjob zu finanzieren, wodurch die Gefahr der Verlängerung des Studiums bestehe. Außerdem habe er als Pensionär keinerlei Möglichkeit, durch andere Weichenstellungen den finanziellen Mehrbelastungen Rechnung zu tragen. Da der Gesetzgeber dem Umstand, dass auch ein Pensionär noch in Ausbildung befindliche Kinder haben könne, keinerlei Rechnung getragen habe, liege eine doppelte Verteilungsungerechtigkeit vor. Dass die Herabsetzung der Altersgrenze und insbesondere die zu kurz bemessene Übergangsregelung verfassungsrechtlich bedenklich sei, ergebe sich auch daraus, dass im Beilhilferecht Kinder, die im Wintersemester 2006/2007 bereits immatrikuliert gewesen seien, weiterhin bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt würden, weil Studenten schon zu Beginn des Studiums die Art ihrer Krankenversicherung unwiderruflich festlegen müssten.
Der Einspruch blieb unter Hinweis auf die geltende Rechtslage erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27. März 2008)
Zur Begründung der dagegen eingelegten Klage trägt der Kläger ergänzend zu seiner Einspruchsbegründung im Wesentlichen vor: Der Gesetzgeber habe bei der Herabsetzung der Altergrenze durch das Steueränderungsgesetz 2007 nicht berücksichtigt, dass das mittlerweile vorgezogene Schuleintrittsalter beim Geburtsjahrgang 1983 praktisch keine Rolle habe spielen können, da im Normalfall die in 1983 geborenen Kinder erst im Alter von sechs Jahren eingeschult worden seien. Außerdem werde von der Familienkasse unzutreffenderweise unterstellt, dass die Schul- und Gymnasialausbildung in 13 Jahren sowie ein anschließendes Studium innerhalb der Regelstudienzeit problemlos durchlaufen werden könne. Entscheidend sei jedoch, dass ein männlicher Schüler des Geburtsjahrgangs 1983, der den Grundwehrdienst bzw. den Zivildienst ableisten müsse, nicht in der Lage gewesen sei, das Studium im Wintersemester 2007/2008 zu beenden. Von dieser Verpflichtung bliebe seine Tochter zwar verschont, doch könne dies einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht verhindern. Da sämtliche im Rahmen der Reform der Schulbildung getroffenen Maßnahmen, wie das vorgezogene Schuleintrittsalter, die sog. Schnellläuferklassen und das Abitur nach dem zwölften statt dreizehnten Schuljahr, ...