rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht bei Vertriebstätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach der Struktur des Betriebs war es von Anfang an ausgeschlossen, dass dieser auf lange Sicht betrachtet einen Totalgewinn erzielen kann.
2. Mangels Steigerung der Betriebseinnahmen und geeigneter Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten war es nach der Art der Betriebsführung des Unternehmens nicht abzusehen, dass überhaupt Gewinne, geschweige denn dauerhafte, erwirtschaftet werden können.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die in den Streitjahren 2005 und 2006 erwirtschafteten Verluste im Rahmen einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei erzielt wurden.
In den Streitjahren 2005 und 2006 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bankangestellter. Außerdem betrieb er ein Handelsgewerbe mit Verbrauchs- und Gebrauchsgütern, das er zum 1. Januar 2003 angemeldet hatte. Dabei handelte es sich um eine selbständige Beratertätigkeit für die Firma XYZ, die im Einzelnen darin bestand, deren Produkte vorzuführen, weitere Mitarbeiter zu werben und diese für den Vertrieb der Firmenprodukte zu schulen.
In seinen am 6. Juni 2006 bzw. 25. Januar 2008 abgegebenen Steuererklärungen erklärte der Kläger für die Jahre 2005 und 2006 negative Einkünfte von 9.095 EUR bzw. 5.855 EUR.
Die Einnahmen und Ausgaben setzten sich wie folgt zusammen:
|
2005 |
2006 |
Einnahmen |
7.753,92 EUR |
5.896,53 EUR |
Umsatzsteuer |
1.296,90 EUR |
1.015,50 EUR |
Umsatzsteuererstattung |
67,38 EUR |
|
Eigenverbrauch |
351,70 EUR |
450,35 EUR |
Summe Einnahmen |
9.469,90 EUR |
7.362,38 EUR |
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|
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Ausgaben |
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AfA Kfz |
1.429,31 EUR |
352,00 EUR |
Geschenke |
|
18,79 EUR |
Bewirtung |
501,30 EUR |
445,84 EUR |
Reisekosten |
8.496,40 EUR |
6.965,80 EUR |
Sonstige Betriebsausgaben |
47,40 EUR |
12,52 EUR |
Porto, Telefon, Büromaterial |
2.089,30 EUR |
1.667,36 EUR |
Fortbildung, Fachliteratur |
1.304,11 EUR |
1.738,71 EUR |
Übrige Betriebsausgaben |
3.469,10 EUR |
1.357,21 EUR |
Vorsteuern |
1.228,74 EUR |
659,69 EUR |
Summe Ausgaben |
18.565,39 EUR |
13.217,92 EUR |
Für die Jahre 2003 bis 2004 sowie 2007 bis 2009 erklärte der Kläger in seinen EinnahmeÜberschussrechnungen:
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2003 |
2004 |
2007 |
2008 |
2009 |
Einnahmen |
1.766,75 EUR |
4.225,26 EUR |
3.724,40 EUR |
2.971,77 EUR |
1.706,02 EUR |
Ausgaben |
14.641,29 EUR |
14.268,12 EUR |
7.905,43 EUR |
5.770,66 EUR |
3.343,32 EUR |
Verlust |
12.874,54 EUR |
10.042,86 EUR |
4.181,03 EUR |
2.798,89 EUR |
1.637,30 EUR |
Abweichend von den eingereichten Steuererklärungen und der bisherigen Steuerfestsetzung vom 1. September 2006 für 2005 und vom 3. März 2008 für 2006 stellte das Finanzamt jeweils im Änderungsbescheid vom 2. November 2011 einen Gewinn/Verlust von null Euro fest. Es vertrat die Auffassung, dass es sich bei der nebenberuflichen Beratung um eine steuerlich nicht beachtliche Liebhaberei handle. Seit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit seien ausschließlich Verluste angefallen. Nach der Kostenstruktur des Unternehmens erscheine es als von vornherein völlig unrealistisch, dass die zur Erreichung der Gewinnzone notwendigen Provisionseinnahmen erzielt werden könnten.
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er für die nebenberufliche Ausübung des Verkaufs nur einen begrenzten zeitlichen Einsatz aufwenden habe können. Um die verbleibende Zeit gewinnbringend zu nutzen, habe er an entsprechenden Schulungen teilgenommen, der erhoffte Erfolg sei jedoch ausgeblieben. Er habe sein Einzelunternehmen daher zum 1. Januar 2010 abgemeldet und ab 1. Oktober 2010 für den Vertrieb eine GbR gegründet.
Die Einsprüche hatten keinen Erfolg, sie wurden mit Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2012 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die entstandenen Verluste aus seiner früheren selbständigen Tätigkeit zu Unrecht vom Finanzamt nicht als Verluste anerkannt worden seien.
Seit dem Beginn seiner selbständigen Tätigkeit im Jahr 2003 habe er stets beabsichtigt, einen Gewinn aus dieser nebenberuflichen Tätigkeit zu erzielen. Anhand der Entwicklung der Umsätze sowie der Provisionszahlungen der Jahre 2003 bis 2005 sei zu erkennen, dass er eindeutig darauf hingearbeitet habe, langfristig einen Gewinn aus der Tätigkeit zu erzielen und daraus letztlich ein hauptberufliches Einkommen erwirtschaften zu können.
Gerade in der Aufbauzeit im Network-Marketing sei es jedoch erforderlich, viele Termine mit neuen Interessenten zur Erklärung des Marketingkonzepts durchzuführen sowie möglichst viele Geschäftspartner in der bereits bestehenden Struktur zu unterstützen. Erst nach einer gewissen Anlaufphase, in der zwangsläufig höhere Ausgaben als Einnahmen entstünden, könnten letztendlich höhere Gewinne entstehen.
Ein Betriebskonzept sei von ihm nicht erstellt worden, da ihm durch XYZ eine vorgefertigte Geschäftsidee geboten worden sei. Er habe jedoch bereits im Vorfeld wie auch in der Aufbauzeit zwei bis dreimal jährlich a...