rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht einer Holzbildhauerin
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht, dass trotz der unstreitigen künstlerischen Erfolge nichts gegen die erwirtschafteten Verluste unternommen worden ist, sondern die künstlerische Tätigkeit stets gleichbleibender Form weiter betrieben. Auch wenn die Klägerin nunmehr nicht nur Arbeiten aus Holz, sondern auch aus Stein und Stahl fertigt, hat sie damit zwar ihre künstlerischen Ausdruckformen erweitert, der gewünschte wirtschaftliche Erfolg ist insoweit jedoch nicht eingetreten, da sich die Nachfrage an ihren Werken dadurch nicht erhöht hat.
2. Hinzu kommt, dass die Art der geltend gemachten Betriebsausgaben nicht darauf schließen lässt, dass die Kläger mit dem ernsthaften Bemühen um Gewinnerzielung Investitionen für das Unternehmen getätigt haben, die konkret der Verbesserung der Betriebssituation gedient hätten. Vielmehr haben sich durch den Erwerb des eigengenutzten Hauses mit Werkstatt und Ausstellungsräumen im Jahr 2007 weitere erhebliche Aufwendungen (Schuldzinsen für Darlehen und den Arbeitgeber des Klägers) nicht nur im Jahr der Anschaffung, sondern auch in den darauffolgenden Jahren ergeben.
Normenkette
AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht keine einheitliche und gesonderte Feststellung von negativen Einkünften durchgeführt hat.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Jahren 2006 bis 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Software-Ingenieur. Die Klägerin hatte in den Jahren 1996 bis 1999 eine Holzbildhauerlehre an der staatlichen Berufsfachschule für Holzbildhauer absolviert. In den Jahren 1999 bis 2001 war sie freischaffend tätig. Im Jahr 2003 legte sie die Meisterprüfung zur Holzbildhauermeisterin ab. Seit dem Jahr 2006 hat sie zusammen mit dem Kläger eine gemeinsame Gewinnermittlung unter der Bezeichnung Holzbildhauerin/Künstler beim Finanzamt eingereicht. Im Jahr 2007 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus und richteten dort auch eine Werkstatt mit Galerie und Atelier für die Klägerin ein.
In den Jahren 2006 bis 2012 machten die Kläger Verluste aus der freiberuflichen Tätigkeit in Höhe von insgesamt 177.503 EUR geltend. Die Verluste wurden den Klägern jeweils zur Hälfte zugerechnet.
Einnahmen Ausgaben Verlust |
2006 13.062 EUR 18.914 EUR 5.851 EUR |
2007 9.764 EUR 48.539 EUR 38.774 EUR |
2008 6.121 EUR 41.625 EUR 35.504 EUR |
2009 8.977 EUR 38.634 EUR 29.657 EUR |
2010 17.388 EUR 39.794 EUR 22.406 EUR |
2011 7.530 EUR 37.836 EUR 30.305 EUR |
2012 9.734 EUR 24.777 EUR 15.042 EUR |
In den geltend gemachten Ausgaben waren Werbe- und Reisekosten, Abschreibungen sowie Schuldzinsen wie folgt enthalten:
Werbe-Reisekosten Abschreib. Zinsen |
2006 6.904 EUR 1.458 EUR 744 EUR |
2007 12.545 EUR 12.059 EUR 9.485 EUR |
2008 9.675 EUR 12.065 EUR 9.216 EUR |
2009 8.875 EUR 11.982 EUR 9.029 EUR |
2010 9.352 EUR 9.852 EUR 8.477 EUR |
2011 8.967 EUR 9.709 EUR 8.118 EUR |
2012 5.489 EUR 5.396 EUR 7.815 EUR |
Hinsichtlich der Zusammensetzung der übrigen Betriebsausgaben wird auf die Einnahme-Überschussrechnungen für die Jahre 2006 bis 2012 verwiesen.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr 2008 mit Bescheid vom 14. Januar 2011 wich das Finanzamt von der Einkommensteuererklärung der Kläger unter anderem dahingehend ab, dass es die geltend gemachten Verluste der Kläger aus freiberuflicher Tätigkeit „Holzbildhauermeisterin/Künstler” in Höhe von 17.753 EUR bzw. 17.752 EUR nicht anerkannte, weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne. Hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit setzte es die Einkommensteuer vorläufig (vgl. § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –) fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2012 als unbegründet zurück; die Vorläufigkeit der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erklärte es nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig. Das dagegen gerichtete Klageverfahren (Aktenzeichen 7 K 1800/12) wurde vom Finanzgericht München mit Beschluss vom 25. Juni 2013 gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Entscheidung des Finanzamts zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Kläger aus der Tätigkeit „Holzbildhauermeisterin/Künstler” ausgesetzt. Am 21. Mai 2015 erließ das Finanzamt für die „Ges. bürgerlichen Rechts” negative Feststellungsbescheide für die Jahre 2006 bis 2012. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung der negativen Einkünfte sei nicht durchzuführen, da keine Gewinnerzielungsabsicht festgestellt werden könne. Den Einnahmen aus dem gelegentlichen Verkauf von Kunstwerken stünden hohe Kosten für die Errichtung und Unterhaltung des Ateliers der Klägerin gegenüber, so dass weder in der Vergangenheit Gewinne angefallen seien noch die Erzielung vo...