rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei bei nebenberuflich ausgeübter künstlerischer Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit ist als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn der Stpfl über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und auch ansonsten keine Bemühungen nachgewiesen werden, dass aktiv nach Absatzmöglichkeiten gesucht worden ist.
2. Hat das Finanzamt in der Anlaufphase der künstlerischen Betätigung die Verluste anerkannt und ist in einem Jahr innerhalb der Anlaufphase ein Gewinn enstanden, so ist auch dieser Gewinn steuerlich zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 18
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Klägerin.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (2000 als wissenschaftliche Assistentin an der Universität …, 2004 als Lehrerin an der Realschule). Daneben erklärte sie Einkünfte aus selbständige Arbeit nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) als Künstlerin.
Die Klägerin absolvierte in den Jahren 1984 bis 1990 an der Universität … ein Lehramtsstudium für die Fächer Deutsch und Kunst. 1990 bzw. 1992 legte sie die erste bzw. zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen ab. In der Zeit von 1995 bis 2001 war sie als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. als wissenschaftliche Assistentin am Institut für Kunsterziehung der Universität … angestellt. Darüber hinaus arbeitete sie ab dem Jahr 1995 an einer Promotion. Seit Beginn des Schuljahres 2001 unterrichtet sie an der Realschule … die Fächer Deutsch, Kunst, technisches Zeichnen und Werken. Im Jahr 2004 promovierte sie zum Thema „…”.
Seit 1997 erklärte die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Künstlerin und zwar in folgender Höhe:
Jahr |
Betriebseinnahmen |
Betriebsausgaben |
Gewinn/Verlust |
1997 |
0 DM |
3.280 DM = 1.677,04 EUR |
- 3.280 DM = -1.677,04 EUR |
1998 |
2.480 DM = 1.268,00 EUR |
7.894 DM = 4.036,14 EUR |
- 5.414 DM = -2.768,13 EUR |
1999 |
0 DM |
6.344 DM = 3.243,64 EUR |
- 6.344 DM = -3.243,64 EUR |
2000 |
20.000 DM = 10.225,84 EUR |
4.705 DM = 2.405,63 EUR |
15.295 DM = 7.820,21 EUR |
2001 |
0 DM |
3.055 DM |
- 3.055 DM |
2002 |
0 EUR |
1.387 EUR |
- 1.387 EUR |
2003 |
0 EUR |
3.534 EUR |
- 3.534 EUR |
2004 |
0 EUR |
2.278 EUR |
- 2.278 EUR |
Die Klägerin fertigte seit 1996 verschiedene Bilder und Skulpturen. In der Zeit von 1996 bis 2001 präsentierte sie diese Werke auf verschiedenen Ausstellungen. Eine Einzelausstellung mit dem Titel „…” fand im Jahr 1996 statt. Nachdem sie von 2002 bis 2004 keine Werke auf Ausstellungen präsentierte, fand im Jahr 2005 erstmals wieder, gemeinsam mit anderen Künstlern, eine Ausstellung der Klägerin in … statt, wobei sie eine Reihe von Bildern und Skulpturen zum Verkauf anbot. Auf die hierzu vorgelegte Preisliste (Anlage K6 zum Schriftsatz vom 15.8.2008) wird Bezug genommen. Im Rahmen dieser Ausstellung veräußerte sie mehrere Bilder zum Gesamtpreis von 760 EUR. Weitere Verkaufsausstellungen fanden im Jahr 2007 in … und im Jahr 2008 in … statt. Im Rahmen dieser Ausstellungen wurden Werke für insgesamt 360 EUR (2007) bzw. 2.395 EUR (2008) verkauft. In der Lokalpresse wurde über diese Ausstellungen berichtet. Auf die hierzu vorgelegten Unterlagen (Anlagen zum Schriftsatz vom 15.8.2008) wird Bezug genommen.
Die geltend gemachten Betriebsausgaben bestanden überwiegend in der Miete für das Atelier, das die Klägerin seit 2001 vom Kläger anmietete, daneben in Fahrtkosten mit dem privaten PKW, die mit jährlich pauschal 1000 km und der Kilometerpauschale angesetzt wurden und in Arbeits-/Büromaterial.
Bei den im Jahr 2000 erzielten Einnahmen in Höhe von 20.000 DM handelt es sich um den Kaufpreis für einen Brunnen aus Carrara-Marmor, den die Klägerin als Auftragsarbeit gefertigt hat.
Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt) erkannte in den Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 2003 die erklärten Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit an. Erst ab dem Jahr 2004 ging das Finanzamt von einer steuerlich irrelevanten Tätigkeit (Liebhaberei) aus. Demgemäß setzte es im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 19. Dezember 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Klägerin in Höhe von 7.820 EUR und im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 19. Dezember 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Klägerin in Höhe von 0 Euro an.
Die Kläger erhoben gegen beide Bescheide Einspruch mit der Begründung, die Gewinnerzielungsabsicht sei für 2004 zu Unrecht verneint worden. Sollte die Auffassung des Finanzamts dennoch richtig sein, dürften auch die Einnahmen des Jahres 2000 nicht besteuert werden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19. April 2007).
Dagegen richtet sich die Klage. Die Kläger tragen vor, im ...