rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für die Erteilung einer gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft. Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit für Streitigkeiten über die behauptete Umsatzsteuerpflicht der Gebühr für die verbindliche Auskunft
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat sich ein Steuerpflichtiger vom FA gebührenpflichtig eine verbindliche Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) erteilen lassen, so hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm für die nach § 89 Abs. 3-5 AO zu entrichtende Gebühr eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt wird; das FA handelt bei Erteilung der beantragten verbindlichen Auskunft auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen und ist deshalb insoweit nicht unternehmerisch tätig.
2. Will der Steuerpflichtige gleichwohl den Anspruch auf Erteilung einer Gebührenrechnung mit Umsatzsteuerausweis gerichtlich durchsetzen, ist hierfür der Finanzrechtsweg eröffnet.
3. Eine von der Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft beinhaltet nicht lediglich eine steuerrechtliche Beurteilung, wie sie in ähnlicher Form auch von Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe vorgenommen wird. Denn sie entfaltet darüber hinaus zwischen den Beteiligten eine rechtliche Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem – hoheitlichen – Besteuerungsverfahren.
Normenkette
AO § 89 Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 4-5; UStG § 2 Abs. 1, 3 S. 1, § 14 Abs. 1-2, 4; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2; Richtlinie 2006/12/EG Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzbehörde hat.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig.
Er beantragte mit Schreiben vom 15. Mai 2007 beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Rechtsfrage, ob die Vermietung von Büchern auch dann dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wenn eine Sachgesamtheit (Büro, Büromöbel und Bücher) vermietet wird.
Das FA setzte daraufhin mit Bescheid vom 30. Mai 2007 gem. § 89 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung (AO) eine Gebühr in Höhe von 121,– EUR für die Erteilung der beantragten verbindlichen Auskunft fest.
Nach Zahlungseingang erteilte das FA mit Bescheid vom 18. Juni 2007 die beantragte verbindliche Auskunft.
Gegen den Gebührenbescheid legte der Kläger Einspruch ein und verlangte die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung, in der gem. § 14 Abs. 4 UStG auch die im og. Betrag enthaltene Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2007 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger macht geltend, dass das FA mit der Erteilung verbindlicher Auskünfte den hoheitlichen Bereich verlassen habe und deshalb zum Ausweis der in der Gebühr enthaltenen Umsatzsteuer verpflichtet sei. Dies ergebe sich u.a. aus der Gesetzesbegründung zur Einführung der Gebührenpflicht für die Erteilung von verbindlichen Auskünften.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1) den Gebührenbescheid bezüglich der Erteilung einer verbindlichen Auskunft dahingehend abzuändern, dass bei einem Nettobetrag von 101,68 EUR die Umsatzsteuer mit 19,32 EUR gesondert ausgewiesen wird und auch die weiteren Rechnungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt werden,
2) hilfsweise den Beklagten zur Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 101,68 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) zu verpflichten,
3) hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA ist der Auffassung, dass es mit der Erteilung einer verbindlichen Auskunft den hoheitlichen Bereich nicht verlassen habe und damit auch nicht in Wettbewerb zu Unternehmern getreten sei.
Im Übrigen wird auf den Schriftsatz des FA vom verwiesen.
Beide Beteiligte haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unzulässig.
a) Der Finanzrechtsweg ist eröffnet. Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag zu 1) gegen die inhaltliche Ausgestaltung des Gebührenbescheids und begehrt dessen Abänderung; insoweit liegt deshalb eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit vor.
aa) Der Finanzrechtsweg ist gem. § 33 Abs. 1 Nummer 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
bb) Die streitgegenständliche Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellt gem. § 3 Abs. 4 alt. 6 AO i.V.m. § 89 AO eine steuerliche Nebenleistung zur Umsatzst...