Entscheidungsstichwort (Thema)
Für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler gezahlte Handgelder sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig und nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 10/23)
Leitsatz (redaktionell)
1. Anlässlich des Abschlusses des jeweiligen Spielervertrages bzw. bei einer vorzeitigen Vertragsverlängerung an Fußball-Lizenzspieler gezahlte Handgelder, die nicht im Rahmen des Arbeitsvertrags, sondern in gesonderten Verträgen vereinbart, für die bloße Unterzeichnung von sich am Musterarbeitsvertrag der Deutschen Fußballliga orientierenden Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler geleistet werden und auch für den Fall einer späteren vorzeitigen Beendigung oder vorzeitigen Anpassung des Arbeitsvertrags nicht zurückgezahlt werden müssen, stellen keinen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar und sind daher nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen, sondern sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die vereinbarten Handgelder stellen auch keine Anschaffungsnebenkosten zum immateriellen Wirtschaftsgut Spielererlaubnis dar.
2. Im Bereich des Profifußballs ist eine vorzeitige Aufhebung oder Änderung des Arbeitsvertrags gängige Praxis und wird in etwa bei der Hälfte aller Arbeitsverträge vollzogen, insbesondere wegen eines Transfers des betreffenden Spielers zu einem anderen Club oder einer vorzeitigen Vertragsverlängerung. Diese gängige Praxis wird auch durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen zum Ausschluss einer ordentlichen Kündigung während der Vertragslaufzeit nicht ausgeschlossen.
3. Eine Transferentschädigung ist eine Gegenleistung für den Transfer selbst und keine Entschädigung für sonstige Nachteile. Die vom aufnehmenden Verein an den abgebenden Verein zu zahlende Transferentschädigung ist zwischen den beiden Vereinen frei auszuhandeln und ist nicht kausal mit einem Handgeld verknüpft, das der nun abgebende Verein seinerseits in der Vergangenheit an den Spieler gezahlt hat.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 5 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1
Tenor
1. Die Körperschaftsteuerbescheide 2016 und 2018 vom 03.03.2021 sowie der Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 29.03.2021 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 10.02.2022 werden dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer 2016 um 1.500.000 EUR auf 6.573,042 EUR, die Körperschaftsteuer 2017 um 1.200.000 EUR auf 6.725.263 EUR und die Körperschaftsteuer 2018 um 485.000 EUR auf 5.954.843 EUR herabgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens in den Streitjahren 2016 bis 2018.
Die Klägerin ist eine …. Gegenstand des Unternehmens ist die Unterhaltung einer Fußball-Lizenzspielerabteilung zur Teilnahme an der DFB-Lizenzliga und anderen nationalen und internationalen Wettbewerben. …
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2015-2018 stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin mit diversen Lizenzspielern Vereinbarungen über Handgeldzahlungen anlässlich des Abschlusses des jeweiligen Spielervertrages bzw. bei Vertragsverlängerung getroffen hatte, die sie aufwandswirksam in der Periode erfasste, in welcher der jeweilige Lizenzspieler den Arbeitsvertrag mit ihr abschloss bzw. verlängerte. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den gezahlten Handgeldern um Ausgaben vor dem Abschlussstichtag handle, die Aufwand für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und somit auch Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Abschlussstichtag darstellten und sich damit auch auf Zeiträume nach dem Bilanzstichtag beziehen. Die Kosten seien daher für die Dauer des jeweils geschlossenen Arbeitsverhältnisses aktiv abzugrenzen, da die Verträge in einer Weise miteinander verknüpft seien, dass die Handgeldzahlung durch die Klägerin die Gegenleistung für die Bindung des Spielers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses an den Club darstellt. Da eine Handgeldzahlung ohne Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht denkbar sei, bildeten der Vertrag über die Handgeldzahlung und der Arbeitsvertrag eine Einheit, die den transitorischen Charakter der Handgeldzahlung begründe. Handgeldzahlungen bei Vertragsverlängerungen seien ebenfalls aktiv abzugrenzen. Im Zeitpunkt der Vertragsverlängerung beginne ein neuer Abgrenzungszeitraum über die Dauer des neu geschlossenen Arbeitsverhältnisses.
Ausgehend von den ab 01.07.2015 abgeschlossenen Handgeldvereinbarungen bildete der Prüfer folgende ...