Entscheidungsstichwort (Thema)

Mineralölsteuervergütung; rechtzeitige Mahnung unter Fristsetzung. Mineralölsteuer betreffend Zahlungsausfall – ... (bisher 3 K 2430/98)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter den Zahlungsbedingungen „sofort rein netto” ist eine erste Mahnung nach zwei Monaten nicht rechtzeitig.

2. Der Zusatz in der Mahnung, „umgehend” zu zahlen, beinhaltet keine Fristsetzung.

 

Normenkette

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.

Die Klägerin belieferte die Firma A... mit Dieselkraftstoff – DK –. Der Treibstoff wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite der Lieferscheine und Rechnungen unter Eigentumsvorbehalt mit den Zahlungsbedingungen „Zahlung sofort rein netto” an die Firma A... veräußert.

Der Eigentümer der Firma A... hatte am 15. April 1994 Antrag auf Vergleichsverfahren gestellt, der abgelehnt wurde. Das Anschlußkonkursverfahren wurde am 1. Juli 1994 eröffnet.

Wegen der nicht beglichenen 7 Rechnungen im Zeitraum vom 28. Januar bis 24. März 1994 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 1994 die Vergütung der in den Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 29.572,27 DM enthaltenen Mineralölsteuer.

Die Rechnungen mahnte die Klägerin wie folgt:

Datum der

Rechnung

1. Mahnung

(Datum)

1. Mahnung

(Frist)

2. Mahnung

(Datum)

3. Mahnung

(Frist)

28.01.1994

31.03.1994

i.d. näch. Tg.

30.04.1994

umgehend

02.02.1994

31.03.1994

30.04.1994

09.02.1994

31.03.1994

30.04.1994

17.02.1994

31.03.1994

30.04.1994

25.02.1994

31.03.1994

30.04.1994

08.03.1994

31.03.1994

30.04.1994

24.03.1994

30.04.1994

umgehend

Das HZA lehnte mit Bescheid vom 12. Januar 1998 den Antrag auf Mineralölsteuervergütung ab, weil die Klägerin nicht rechtzeitig und unter Fristsetzung gemahnt habe.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung – EE – vom 6. Mai 1998 Klage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht:

Ein Eigentumsvorbehalt sei vereinbart worden. In Eigenhilfe und mit Polizeieinsatz sei alles versucht worden, die Ware wieder zurückzubekommen. Die maßgebenden Außenstände seien kontinuierlich überwacht worden. Die Klägerin habe auch ordnungsgemäß gemahnt. Die vorgelegten Zahlungserinnerungen ließen den unbedingten und eindeutigen Willen der Klägerin erkennen, daß auf eine Zahlung der offenen Beträge bestanden werde. Darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Klägerin selbst immer wieder telefonisch konsequent offene Zahlung kurzfristig angemahnt. Derartige Zahlungserinnerungen seien in keinem Fall als Stundung unter Fristsetzung zu qualifizieren. Schließlich habe die Klägerin rechtzeitig eine gerichtliche Anspruchsdurchsetzung eingeleitet. Sie habe damit mehr als den branchenbezogenen Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Kaufmanns erfüllt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Januar 1998 und der EE das HZA zu verpflichten, 7.327,14 DM Mineralölsteuer nebst Zinsen zu vergüten.

Das HZA beantragt

Klagabweisung

und verweist im wesentlichen auf seine Ausführungen in der EE vom 6. Mai 1998.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2000 hingewiesen.

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Das HZA hat zu Recht mit Bescheid vom 12. Januar 1998 und EE vom 6. Mai 1998 die Vergütung für die in den Rechnungen der Klägerin vom 28. Januar bis 24. März 1994 enthaltene Mineralölsteuer abgelehnt.

Maßgebliche Grundlage für den geltend gemachten Vergütungsanspruch des Klägers im Streitfall ist § 31 Abs. 3 Nr. 4 MineralölsteuergesetzMinöStG – vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) i.V.m. § 53 der Verordnung zur Durchführung des MineralölsteuergesetzesMinöStV – vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602). Hiernach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 MinöStG versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltende Steuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallen ist, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 MinöStV vorliegen. Im Streitfall sind zwar die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 MinöStV erfüllt, nicht aber die des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV.

Wie der BFH in nunmehr ständigen Rechtsprechung mit eingehender und überzeugender Begründung entschieden hat (z. B. VII R 21/97 vom 1. Dezember 1998, BFH/NV 1999 S. 565), ist die Vergütungsregelung in § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß der Steuerbetrag in Höhe von 10.000 DM, der bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überschritten sein muß, als echter Selbstbehalt anzusehen ist, der in jedem Fall vom Verkäufer des zum normalen Steuersatz versteuerten Mineralöls bei Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers zu tragen ist. Vergütungsfähig ist von vornherein lediglich die Mineralölsteuer, die den Steuerbetrag von ...

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