Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuervergütung; Eigentumsvorbehalt; Annahme von Wechseln. Mineralölsteuer betreffend Zahlungsausfall – ... (bisher 3 K 2430/98)
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch für den Bezug an Tankstellen kann nicht auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts verzichtet werden.
2. Die Annahme von Wechseln kann das Mahnverfahren nicht ersetzen, wenn die Wechsel keine ausreichende Absicherung der Treibstofflieferungen darstellen.
Normenkette
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Gründe
I.
Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.
Die Klägerin belieferte die Firma ... W... mit Dieselkraftstoff – DK –. Der Treibstoff wurde am 30. Januar 1996 angeliefert; der übrige Treibstoffbezug wurde über die Tankstelle ... abgerechnet. Der DK wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite des Lieferscheins und der Rechnungen unter Eigentumsvorbehalt mit den Zahlungsbedingungen „Zahlung sofort rein netto” an die Firma W... veräußert.
Über das Vermögen der Firma W... wurde am 26. August 1996 das Konkursverfahren eröffnet.
Wegen der nicht beglichenen 8 Rechnungen im Zeitraum vom 30. Januar bis 28. Juni 1996 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 die Vergütung der in den Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 134.874,79 DM enthaltenen Mineralölsteuer.
Die Klägerin hat die Firma W... wie folgt gemahnt:
Rechnung |
1. Mahnung |
1. Mahnung |
2. Mahnung |
2. Mahnung |
3. Mahnung |
3. Mahnung |
(Datum) |
(Datum) |
(Frist) |
(Datum) |
(Frist) |
(Datum) |
(Frist) |
30.01.1996 |
29.02.1996 |
i. d. nächst. Tg. |
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13.02.1996 |
29.02.1996 |
i. d. nächst. Tg. |
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29.02.1996 |
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29.03.1996 |
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16.04.1996 |
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30.04.1996 |
17.05.1996 |
i. d. nächst. Tg. |
30.05.1996 |
umgehend |
18.06.1996 |
innerh. 10 Tg. |
31.05.1996 |
26.06.1996 |
i. d. nächst. Tg. |
15.07.1996 |
umgehend |
31.07.1996 |
innerh. 10 Tg. |
28.06.1996 |
15.07.1996 |
umgehend |
31.07.1996 |
innerh. 10 Tg. |
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Die Firma W... hat seit August 1994 zur Bezahlung ihrer Rechnungen Wechsel gegeben so auch für die ersten sechs hier str. Rechnungen, die jedoch zu Protest gingen.
Das HZA lehnte mit Bescheid vom 12. Januar 1998 den Antrag auf Mineralölsteuervergütung ab, weil die Klägerin nicht rechtzeitig und unter Fristsetzung gemahnt habe.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung – EE – vom 6. Mai 1998 Klage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht:
Ein Eigentumsvorbehalt sei vereinbart worden. Die maßgebenden Außenstände seien kontinuierlich überwacht worden. Die Klägerin habe auch ordnungsgemäß gemahnt. Die vorgelegten Zahlungserinnerungen ließen den unbedingten und eindeutigen Willen der Klägerin erkennen, daß auf eine Zahlung der offenen Beträge bestanden werde. Darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Klägerin selbst immer wieder telefonisch konsequent offene Zahlung mündlich kurzfristig angemahnt. Derartige Zahlungserinnerungen seien in keinem Fall als Stundung unter Fristsetzung zu qualifizieren. Schließlich habe die Klägerin rechtzeitig eine gerichtliche Anspruchsdurchsetzung eingeleitet. Sie habe damit mehr als den branchenbezogenen Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Kaufmanns erfüllt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Januar 1998 und der EE das HZA zu verpflichten, 62.305,02 DM Mineralölsteuer nebst Zinsen seit 31. Dezember 1996 zu vergüten.
Das HZA beantragt
Klagabweisung
und verweist im wesentlichen auf seine Ausführungen in der EE vom 6. Mai 1998.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2000 hingewiesen.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das HZA hat zu Recht mit Bescheid vom 12. Januar 1998 und EE vom 6. Mai 1998 die Vergütung für die in den Rechnungen der Klägerin vom 30. Januar bis 28. Juni 1996 enthaltene Mineralölsteuer abgelehnt.
Maßgebliche Grundlage für den geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin im Streitfall ist § 31 Abs. 3 Nr. 4 Mineralölsteuergesetz – MinöStG – vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) i.V.m. § 53 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes – MinöStV – vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602). Hiernach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 MinöStG versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltende Steuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallen ist, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 MinöStV vorliegen.
Im Streitfall sind zwar die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 MinöStV erfüllt, nicht aber die des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV.
Wie der BFH in nunmehr ständigen Rechtsprechung mit eingehender und überzeugender Begründung entschieden hat (z. B. VII R 21/97 vom 1. Dezember 1998, BFH/NV 1999 S. 565), ist die Vergütungsregelung in § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß der Steuerbetrag in Höhe von 10.000 DM, der bei Eintritt der Z...