Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuervergütung; laufende Überwachung der Außenstände. Mineralölsteuer (bisher 3 K 5067/97)
Leitsatz (redaktionell)
Zu einer laufenden Überwachung der Außenstände i. S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gehört es, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls zu ergreifen. Die Entgegennahme eines Wechsels ohne Sicherheit und Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Warenempfängers entspricht nicht der kaufmännischen Sorgfalt, wenn Außenstände in beträchtlicher Höhe angelaufen sind.
Normenkette
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Gründe
I.
Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.
Die Klägerin belieferte die Firma ... H... seit April 1991 mit Dieselkraftstoff – DK –. Der Treibstoff wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Vorderseite der Lieferscheine und Rechnungen unter Eigentumsvorbehalt mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen an die H... veräußert Zahlungen wurden nach den vorgelegten Kontenblättern jedoch erst bis zu über 3 Monaten nach Lieferung geleistet. Die Klägerin hatte nach den vorgelegten Unterlagen für 1992 bis 1994 – bis auf die Rechnung vom 23. November 1992 – entweder nicht oder nur einmal schriftlich gemahnt, stets ohne Fristsetzung und Androhung eines gerichtlichen Mahnbescheids.
Der Konkursantrag über das Vermögen der H... wurde am 26. Juli 1996 mangels Masse abgelehnt. Der am 28. März 1996 ausgestellte Wechsel zum 28. Juni 1996 über 58.415,60 DM ging zu Protest. Wegen der nicht beglichenen Rechnungen für 10 Lieferungen im Zeitraum vom 9. November 1995 bis 19. März 1996 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 13. August 1996 die Vergütung der in den Kaufpreisen enthaltenen Mineralölsteuer in Höhe von 34.207,26 DM.
Die Klägerin hatte die H... GmbH wie folgt gemahnt:
Das HZA lehnte mit Bescheid vom 23. Mai 1997 den Antrag auf Mineralölsteuervergütung ab, weil die Klägerin ihre Ansprüche nicht rechtzeitig angemahnt und nicht gerichtlich verfolgt habe.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung – EE – vom 13. November 1997 Klage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht: Aufgrund einer über 20-jährigen Geschäftsverbindung sei der H... mündlich ein Zahlungsziel von 2 Monaten eingeräumt worden. Nachdem anfangs 1996 Warenzahlungen erstmals verspätet geleistet worden seien, sei früher gemahnt und anschließend ein Dreimonatswechsel verlangt worden. Eine Wechselklage hätte nur zusätzliche Kosten verursacht, nachdem der Gerichtsvollzieher anläßlich des Wechselprotestes keine Pfändungsmöglichkeiten gesehen habe. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung des Zahlungsausfalles seien nicht möglich gewesen. Die Erfahrung habe gezeigt, daß bei Firmenkunden kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten stets nur von vorübergehender Natur gewesen seien. Die Vorgehensweise der Klägerin habe ihr Recht gegeben, weil sie in keinem Fall ein gerichtliches Mahnverfahren habe anstrengen müssen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Mai 1997 und der EE das HZA zu verpflichten, 24.207,26 DM Mineralölsteuer zu vergüten.
Das HZA beantragt,
Klagabweisung.
Die Klägerin habe die erforderliche laufende Überwachung der Außenstände nicht wirksam betrieben. Sie habe vielmehr über einen Zeitraum von 4 Monaten unentwegt – ohne jegliche Sicherheiten, Mineralöl geliefert, ohne daß auch nur eine einzige der daraus resultierenden Rechnungsbeträge entrichtet worden wären. Das behauptete Zahlungsziel von 2 Monaten sei nicht nachgewiesen. Ebensowenig habe die Klägerin rechtzeitig unter Fristsetzung gemahnt. Eine derartige Mahnung, die erst am 25. März 1996, also über 4 Monate nach der Rechnungsstellung erfolgt sei, sei nicht rechtzeitig. Schließlich habe die Klägerin ihre Ansprüche nicht gerichtlich verfolgt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2000 hingewiesen.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das HZA hat zu Recht mit Bescheid vom 23. Mai 1997 und EE vom 13. November 1997 die Vergütung für die in den Rechnungen der Klägerin vom 9. November 1995 bis 12. Februar 1996 enthaltene Mineralölsteuer abgelehnt.
Maßgebliche Grundlage für den geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin im Streitfall ist § 31 Abs. 3 Nr. 4 Mineralölsteuergesetz – MinöStG – vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) i.V.m. § 53 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes – MinöStV – vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602). Hiernach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 MinöStG versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltende Steuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallen ist, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 MinöStV vorliegen. Im Streitfall sind zwar die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nrn....