rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur steuerlichen Behandlung von Warentermingeschäften (Differenzgeschäften). ges. und einh. Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1990 und 1991

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob in den Jahren 1990 und 1991 (Hinweis auf den Verbindungsbeschluß des erkennenden Senats vom 16. Mai 1997) Verluste im Zusammenhang mit Warentermingeschäften zu einer Herabsetzung des Gewinns der Klägerin (Klin) führen.

Die Klin ist eine GmbH & Co. KG; ihre Gesellschafter sind die Firma A. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin sowie Herr A. und Frau A. als Kommanditisten. Gegenstand der Klin ist die Verwertung, der Groß- und Einzelhandel mit Rohstoffen, Schrott, Metallen und ein Containerservice, der in den Streitjahren allerdings nicht betrieben wurde. Die Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum, und zwar vom 01. April bis zum darauffolgenden 31. März.

Der Handel mit Metallen der Klin vollzieht sich in der Weise, daß sie von Kleinhändlern Metalle aufkauft, Bestände in bestimmter Höhe sammelt und Schrott sowie sonstige Metalle sodann an Großabnehmer, wie z.B. die Firmen X. und Y., verkauft. Während der Einkaufsphase der Metalle wird die Liquidität der Klin stark belastet, so daß auf ihren Kontokorrentkonten die Kreditgrenzen erreicht und überschritten werden. Eine Entlastung wird bei voraussichtlich steigenden Preisen dadurch bewerkstelligt, daß Metallmengen in ein sog. Fremdlager bei Großhändlern, wie den Firmen X. oder Y., gelegt und zu 70 bis 80 v. H. beliehen werden. Die Beleihungszeit dauert dabei so lange, bis der Verkauf dieser Waren aus dem Fremdlager erfolgt ist. Aus dem Verkaufspreis wird dann der gewährte Kredit zurückbezahlt. Im fraglichen Zeitraum belief sich der Umsatz der Klin auf … bis … Mio. DM.

In den Jahren 1987 bis 1989 wickelten der Kommanditist A. (1988) und auch die Klin Warentermingeschäfte ab. Danach hatte die KG bis … 1989 Verluste von (per Saldo – darunter Gewinne von … DM) … DM und der Kommanditist A. Gewinne in 1988 von … DM erzielt. In einem Schreiben vom … 1989, auf das Bezug genommen wird, vertrat die damals für die steuerlichen Belange der Klin zuständige T. GmbH durch den derzeitigen Prozeßbevollmächtigten als Unterzeichnenden dem Beklagten (das Finanzamt = FA) gegenüber die Auffassung, daß es sich nicht um betriebliche Vorgänge handele und bat um eine Gegenäußerung. Den Angaben des FA zufolge schloß sich dieses am … 1989 in einem Gespräch mit dem Prozeßbevollmächtigten dessen Rechtsauffassung an.

Die Finanzbuchhaltung der Klin wurde im Geschäftsjahr 1989/1990 bis zum 30. Juni 1989 durch die T. GmbH erstellt und in der Zeit danach durch die Klin selbst.

Die Börsengeschäfte, die ausweislich einer Rechnung der Firma Y. vom … 1989 als sog. Leergeschäfte, d.h. ohne Warenlieferungen zwischen Y. und der Klin geschlossen wurden, führten in der geschäftlichen Korrespondenz mit Y. und X. zu Kreditoren- und Debitorensalden, in denen „normale” Warengeschäfte mit den vorgenannten Warentermingeschäften zusammen abgerechnet wurden. Deshalb wurde der Klin aus den genannten Geschäften jeweils lediglich der verbleibende Saldo bestätigt; entsprechend verfuhr auch die Klin (vgl. z.B. die Saldenbestätigung der Firma Y. zur Abrechnung Nr. …, jene vom … 1989 zur Abrechnung Nr. … sowie die Saldenbestätigung der Klin gegenüber der Firma X. vom … 1990).

Um die zusammen abgerechneten Geschäfte wieder zu trennen und einen Ausweis in der Gewinn- und-Verlust- (GuV)-Rechnung zu ermöglichen, führte die T. GmbH anläßlich des Jahresabschlusses zum 31. März 1990 eine Saldenabstimmung durch, die schließlich zu einem Ausweis der Verluste in der GuV für das Wirtschaftsjahr 1989/1990 führte. Zuvor hatte die T. GmbH in den bis zum … 1989 vorgenommenen laufenden Buchungen einen Verlust aus der Börsenabrechnung Nr. … der Firma Y. dem Privatkonto des Gesellschafters A. belastet. Dies wurde indessen im Rahmen der Um- und Abschlußbuchungen wieder im Sinne eines Verlustausweises bereinigt. Auf diese Weise wurden für das Wirtschaftsjahr 1989/1990 Verluste aus Rohstofftermingeschäften in Höhe von … DM für den Feststellungszeitraum 1990 erklärt, wovon ein Teilbetrag in Höhe von … DM aus der aufwandswirksamen Einbuchung einschlägiger Verbindlichkeiten und der Rest über Einlagen gebucht wurden. Für die Gewinnfeststellungsjahre 1991 und 1992 entwickelte die Klin die Verbindlichkeiten gegenüber der Firma X. im Zusammenhang mit den Warentermingeschäften auf … DM bzw. … DM fort und behandelte die angefallenen Zinsen von … DM (1991) als Betriebsausgaben.

Eine für den Prüfungszeitraum 1990 bis 1992 durchgeführte Betriebsprüfung –Bp– (Bericht vom … 1996) folgte dem nicht. Der Prüfer verminderte den für das Gewinnfeststellungsjahr 1990 erklärten Verlust von … DM um die Verluste aus dem Warentermingeschäft. Dies geschah einmal dadurch, daß der Prüfer den Verbindlichkeitsan...

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