Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatsächliche Verständigung über Besteuerungsgrundlagen im Schrotthandel. Einkommensteuer 1994, 1995 und 1996. Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995 und 1996
Leitsatz (amtlich)
Eine im Rechtsbehelfsverfahren getroffene Einigung über die prozentuale Höhe des Wareneinsatzes in einem Schrotthandel ist für die Beteiligten bindend, auch wenn sie nicht schriftlich festgehalten worden ist, jedoch anderweitig nachweisbar ist.
Normenkette
BGB § 242; AO 1977 § 162
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1994, 1995 und 1996 in A. (Landkreis B.) einen Gewerbebetrieb „Schrotthandel”. Den Gewinn ermittelte er durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
In den jeweiligen Steuererklärungen erklärte der Kläger folgende Gewinne aus seiner gewerblichen Tätigkeit:
Am 14. Mai 1997 wurde beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt, die die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 umfasste.
Nach den Feststellungen des Außenprüfers im Prüfungsbericht vom 31. Juli 1997 betrugen die Nettoumsätze auf Grund der vorliegenden Gutschriften verschiedener Metallgroßhändler unstreitig (vgl. V Tz. 2.1. und 2.2. des Prüfungsberichts) … DM im Jahr 1994 und … DM im Jahr 1995.
Weiter wurde festgestellt, dass keine Aufzeichnungen über die regelmäßig auf Barzahlung basierenden Geschäfte (Kassenbuch) geführt wurden und keine Aufzeichnungen oder Rechnungen über die Wareneinkäufe vorliegen.
Diese Feststellungen führten zu nachfolgender Neuberechnung des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Der Wareneinkauf wurde dabei „mit Hilfe des inneren und äußeren Betriebsvergleichs bei branchengleichen Betrieben” auf 30 % der Nettoumsätze geschätzt. Die übrigen Betriebsausgaben wurden wie bisher erklärt übernommen:
Der Schätzung legte das früher zuständige Finanzamt (FA) B folgende Vergleichszahlen zugrunde:
1. Innerer Betriebsvergleich:
… „Schrotthandel” laut der eingereichten Gewinnermittlungen
Jahr |
Umsatzerlöse |
Wareneinkauf |
Prozentsatz |
1990 |
… |
… |
14,18 % |
1991 |
… |
… |
14,17 % |
1992 |
… |
… |
14,56 % |
1993 |
… |
… |
13,79 % |
1994 |
… |
… |
17,76 % |
1995 |
… |
… |
16,65 % |
2. Äußerer Betriebsvergleich:
Ermittlungen bei weiteren branchengleichen Betrieben im Finanzamtsbezirk B. ergaben für die Jahre 1993 bis 1996 Vergleichszahlen, die sich zwischen 13 % und 30 % (Durchschnitt 22 %) bewegten.
Am 13. Oktober 1997 erließ das FA B für das Streitjahr 1994 einen geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheid. Darin setzte es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit … DM fest. Unter demselben Datum erging ein ESt-Änderungsbescheid für 1995 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM.
Die ESt-Erklärung für 1996 wurde am 11. November 1997 beim FA eingereicht. Bei der erstmaligen Veranlagung wurden die Feststellungen der Umsatzsteuer-Außenprüfung (mit einem Wareneinsatz von 30 % des Nettoumsatzes, Gewinn … DM) berücksichtigt. Der entsprechende Bescheid ging am 15. Oktober 1998 zur Post.
Gegen die genannten ESt-Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein. Zur Begründung führte er aus, die vom FA B. vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei nicht richtig. Eine solche Schätzung sollte in sich schlüssig und ihr Ergebnis wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Auch sollten die wirtschaftlichen Gegebenheiten anderer vergleichbarer Betriebe in die Schätzung einfließen.
Gleichzeitig wurden berichtigte Gewinnermittlungen für die Jahre 1994 und 1995 eingereicht. Mangels Aufzeichnungen im Bereich des Wareneinsatzes wurde der Wareneinkauf von der steuerlichen Vertreterin ebenfalls im Schätzungswege wie folgt ermittelt (teilweise Auf-/Abrundungen):
Für das Jahr 1996 wurde als Wareneinsatz weiterhin der Ansatz eines Betrages von … DM begehrt.
Der Kläger stützte seine Schätzung unter anderem auf einen anonymisierten Steuerfahndungsbericht des FA C vom 26. Mai 1988 (Prüfungszeitraum 1983 bis 1986). In diesem wurde bei einem Schrotthandel in Ermangelung von Aufzeichnungen der gesamte Betriebsausgabenabzug mit 75 % bzw. 90 % der Bruttoumsatzerlöse geschätzt.
Das FA B änderte schließlich die ESt-Bescheide 1994 und 1995 in der Weise, dass die zusätzlich geltend gemachten Kfz-Kosten und sonstigen Betriebsausgaben aus den geänderten Gewinnermittlungen anerkannt wurden. Beim Wareneinsatz verblieb es bei der bisherigen Schätzung von 30 %. Danach ergaben sich folgende Beträge:
Die Änderungsbescheide wurden am 5. Dezember 1997 zur Post gegeben.
Im Schreiben vom 22. Mai 2001 teilte die steuerliche Vertreterin des Klägers nochmals mit, dass der geschätzte Wareneinsatz deutlich zu niedrig sei. Der Kläger habe nach Abschluss der Umsatzsteueraußenprüfung den Einkauf des Schrottmaterials ab 17. September 1997 aufgezeichnet. Diesen Aufzeichnungen sei zu entnehmen, dass sich der Wareneinsatz auf 68 % belaufe.
Die angepassten Änderungsbescheide über den einheitlichen Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrag für 1994, 1995 und 1996 erließ das FA B e...