rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufforderung an Darlehensnehmer nach § 160 AO zur Benennung des hinter einer Domizilgesellschaft als Darlehensgeberin stehenden wirklichen Darlehensgebers nicht ausreichend erfüllt, wenn benannte Person nicht glaubhaft Herkunft der Geldmittel darlegt
Leitsatz (redaktionell)
1. Macht die Steuerpflichtige (hier: inländische GmbH) den Betriebsausgabenabzug für Zinsen für ein von einer Limited (Ltd.) mit Sitz in Zypern gewährtes Darlehen geltend, so spricht es für die Behandlung der Ltd. als sog. Domizilgesellschaft und für die Rechtmäßigkeit eines Benennungsverlangens nach § 160 Abs. 1 AO, wenn es sich bei der Ltd. um eine wirtschaftlich inaktive Firma ohne eigenes Personal handelt, Ansprechpartner eine Angestellte eines Steuerbüros ist, die als Geschäftsführerin weiterer Domizilgesellschaften bekannt ist, wenn die Anteile an der Ltd. durch Gesellschaften treuhänderisch gehalten werden, die mit diesem Steuerbüro in Verbindung stehen, und wenn ferner der eigentliche Geschäftszweck der Ltd. nicht im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften steht.
2. Das an den Darlehensnehmer gerichtete gerichtliche Verlangen zur Benennung des hinter einer Domizilgesellschaft als Darlehensgeberin stehenden wirklichen Darlehensgebers ist nicht ausreichend erfüllt, wenn die benannte Person in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft die Herkunft der Geldmittel (im Streitfall: Darlehen in Höhe von 900.000 EUR) darlegt.
3. Es ist nicht glaubhaft, dass eine geschäftlich erfahrene Person, die nach eigener Aussage bereits Inhaber verschiedener, zwischenzeitlich aufgelöster Firmen war, einer Kapitalgesellschaft in Zypern, an der sie weder unmittelbar nicht mittelbar beteiligt war, ohne eine konkrete vertragliche Vereinbarung und ohne Gestellung von Sicherheiten einen Geldbetrag in Höhe von 900.000 EUR zur Verfügung gestellt hat, mit dem die zypriotische Kapitalgesellschaft als Treuhänderin Investitionsobjekte in der EU finden sollte und den sie dann der im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zur Finanzierung eines Immobilienprojekts als Darlehen gegeben haben will. Das gilt umso mehr, wenn die als wirklicher Geldgeber benannte Person sich weigert, Angaben dazu zu machen, woher der Geldbetrag von 900.000 EUR, den sie angeblich der Domizilgesellschaft zur Verfügung gestellt hat, gestammt hat und auf welche Weise dieser in den Geschäftsverkehr gelangt ist.
Normenkette
AO § 160 Abs. 1 S. 1, § 90 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4; FGO § 76 Abs. 1 S. 4, § 96 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 09.01.2019; Aktenzeichen XI B 104/18) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Behandlung von Zinszahlungen als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben nach § 160 Abgabenordnung (AO).
Klägerin ist eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 EUR und einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.02. – 31.01. jeden Jahres. Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten eigenen und fremden Vermögens. Alleinige Gesellschafterin ist die H GmbH.
Mit Notarvertrag vom 28.07.2005 erwarb die Klägerin ein Mietwohngrundstück in M zu einem Kaufpreis von 1.500.000 EUR. Das Gebäude wurde durch die Klägerin zu Wohnzwecken an fremde Dritte vermietet. Die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2006 bis 2012, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 bis 31.12.2012, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 bis 31.12.2012 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.
In den Jahren 2010 bis 2012 führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durch. Der Prüfer gelangte zur Auffassung, dass Darlehenszinsen, die die Klägerin an die Firma M Ltd. mit dem Sitz in Limassol, Zypern in Höhe von 19.600 EUR (2006) bzw. 36.000 EUR (2007 und 2008) geleistet habe, nach § 160 AO nicht abziehbar seien, da Ermittlungen ergeben hätten, dass es sich bei der M Ltd. um eine wirtschaftlich inaktive Firma handle. Dies ergebe sich daraus, dass sie kein eigenes Personal beschäftige, ihr Ansprechpartner eine Angestellte des Steuerbüros X sei, die als Geschäftsführerin weiterer Domizilgesellschaften bekannt sei, die Anteile an der Ltd. durch Gesellschaften treuhänderisch gehalten würden, die mit dem Steuerbüro X in Verbindung stünden und der Geschäftszweck der Ltd. nicht im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften stünden. Dem Benennungsverlangen (§ 160 i.V.m. § 90 Abs. 2 AO), die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen bzw. die Darlehensgeber zu benennen, also die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten, die hinter der Ltd. stünden, sei die Klägerin nicht nachgekommen. Das Benennungsverlangen des Finanzamts vom 28.01.2011 beantwortete die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2011 dahingehend, dass es sich bei der M Ltd. sehr wohl um eine aktive Gesellschaft handle, die in mehrere Golf Anlagen und Golf Clubs auf Zypern und in Immob...