Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpachtung eines Bauunternehmens im Ganzen: Sonderabschreibung nach § 7g EStG sowohl für die zum Zeitpunkt der Verpachtung vorhandenen als auch für die vom Verpächter während der Verpachtungszeit für das verpachtete Unternehmen hinzuworbenen Wirtschaftsgüter. Einkommensteuer 1990 und 1991

 

Leitsatz (amtlich)

1. Anders als bei § 3 ZRFG wirkt sich die Verpachtung eines – weiterhin durch den Pächter aktiv betriebenen – Gewerbebetriebes im Ganzen nicht schädlich auf die Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung der zum Zeitpunkt der Verpachtung bereits vorhandenen Wirtschaftsgüter aus, so dass der Verpächter die Sonderabschreibung nach § 7g EStG für diese Wirtschaftsgüter fortführen kann.

2. Die Sonderabschreibungsberechtigung gilt aber auch für die vom Verpächter während der Verpachtungszeit für das verpachtete Unternehmen hinzuerworbenen Wirtschaftsgüter, da diese ebenfalls dem Zweck des Verpachtungsbetriebes dienen, wobei eine wirtschaftliche Zweckidentität zwischen dem ursprünglichen aktiven Gewerbebetrieb und dem Verpachtungsbetrieb unterstellt wird, solange der Unternehmer von seinem Wahlrecht der Betriebsaufgabe keinen Gebrauch macht.

 

Normenkette

EStG § 7g; EStR 1990 Abschn. 83 Abs. 5 S. 3; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 2a; ZRFG § 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen X R 4/99)

 

Tenor

1. In Änderung der Einkommensteuer-Änderungsbescheide für 1990 vom XX. Januar 1994 und für 1991 vom …. September 1993 in Gestalt der zusammengefaßten Einspruchsentscheidung vom …. März 1995 wird die Einkommensteuer für 1990 auf … DM und für 1991 auf … DM herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Kläger konnten es auf Grund der Schwierigkeit der Streitsache für notwendig halten, schon im Vorverfahren einen fachkundigen Berater mit der Interessenvertretung zu beauftragen (§ 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung).

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Der Kläger hat seit … 1985 seine als Einzelunternehmen betriebene Bauunternehmung im ganzen an die Firma B. GmbH verpachtet. Die Betriebsaufgabe wurde nicht erklärt. An dem Stammkapital der GmbH von (im fraglichen Zeitraum) 110.000 DM waren der Kläger und die Klägerin mit je 47.500 DM und Herr X. mit 15.000 DM beteiligt. Wegen der näheren Einzelheiten der Verpachtung wird auf den „Miet- und Pachtvertrag” verwiesen (§ 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Zu den verpachteten Wirtschaftsgütern gehörten in den verbliebenen Streitjahren 1990 und 1991 auch:

  1. eine Z.-Maschine
  2. verschiedene sonstige Maschinen
  3. der Fuhrpark
  4. Gerüst und Schalung

Hierfür machte der Kläger in den ESt-Erklärungen 1990 und 1991 folgende Sonderabschreibungen gemäß § 7 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend:

zu a) (1990)

5.000 DM

zu b) (1991)

10.000 DM

zu c) (1991)

16.000 DM

zu d) (1991)

9.000 DM

Summe 1991

35.000 DM

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Betriebsprüfung beim Kläger für die Jahre 19XX bis 1991 vom … 1993 verwiesen (Tz 3.5 und 3.6).

Der Prüfer versagte dem Kläger den steuermindernden Abzug dieser Absetzungsbeträge und erhöhte den Gewinn entsprechend. Zur Begründung führte er aus, Sinn und Zweck des § 7 g EStG sei es nicht, die Dauervermietung zu begünstigen. Die betriebliche Nutzung müsse im Betrieb des Steuerpflichtigen erfolgen. Auch eine nur kurzfristige Vermietung führe dazu, daß das entsprechende Wirtschaftsgut nicht im Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt werde. Deshalb sei ein Vermietungs-/Verpachtungsunternehmen mit den vermieteten/verpachteten Wirtschaftsgütern nicht gemäß § 7 g EStG begünstigt.

Das beklagte Finanzamt (FA) schloß sich der Auffassung des Prüfers an und erließ unter dem Datum vom …. September 1993 entsprechende ESt-Änderungsbescheide für die Jahre 1990 und 1991. Am …. Januar 1994 erging für 1990 ein weiterer ESt-Änderungsbescheid.

Mit dem Einspruch wandten die Kläger sich u. a. gegen die Versagung der Sonderabschreibung. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung (EE) vom …. März 1995 als unbegründet zurück.

Die Klage richtete sich zunächst gegen die ESt-Veranlagungen für die Jahre 1989 bis 1991. Die Klage gegen den ESt-Bescheid 1989 nahmen die Kläger später zurück. Insoweit wurde das Verfahren abgetrennt und mit Beschluß vom …. Januar 1996 eingestellt.

Im vorliegenden Verfahren wollen die Kläger nunmehr noch erreichen, daß ihnen für die Jahre 1990 und 1991 die vom Prüfer versagten Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG zuerkannt werden. Zur Begründung verweisen sie darauf, daß hier nicht ein einzelnes Wirtschaftsgut, sondern ein Gewerbebetrieb im ganzen verpachtet worden sei. In einem solchen Fall sei die Verpachtung unschädlich, wen...

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