Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Leiterplattentestsystemen und Vibrationsregel- und Analysesystemen. Zoll
Leitsatz (redaktionell)
Halbleiter-Fertigungsprüfgeräte, wie sie in der Unterposition 9030 8183 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt sind, prüfen die Funktionsweise integrierter Schaltungen während deren Fertigung. Da die streitgegenständlichen Leiterplattentestsysteme, Vibrationsregel- und Analysesysteme erst die fertige Baugruppe auf ihre Funktion prüften, waren sie nicht in diese Unterposition einzureihen.
Normenkette
KN Pos. 9030 UPos. 8183
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Tarifierung von Leiterplattentestsystemen und Vibrationsregel- und Analysesystemen.
Die Klägerin meldete im Zeitraum vom 13. Mai 1994 bis 27. Dezember 1995 Vibrationsregel- und Analysesysteme für 1994 und 1995 unter den Warennummern
9031 8099 0000 (Zollsatz 5,8 %) und
9031 8039 0000 (Zollsatz 7,2 %)
und für 1995 unter den Warennummern
9030 8999 0000 (Zollsatz 4,1 %) und
9031 8039 0000 (Zollsatz 5,8 %)
und Leiterplattentestsysteme
für 1994 unter den Warennummern
9030 3930 0000 (Zollsatz 11 %),
9030 8190 0300 (Zollsatz 0) und
9030 8190 0900 (Zollsatz 11 %) und
für 1995 unter den Warennummern
9030 3930 0000 (Zollsatz 9,6 %),
9030 3939 0000 (Zollsatz 9,6 %) und
9030 8989 0000 (Zollsatz 8,8 %)
beim damaligen HZA zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr an.
Eine Tarifierungsüberprüfung wurde vom HZA nur für die Einfuhr vom 27. Juli 1994 vorgenommen. Nach dem Tarifgutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) vom 15. Dezember 1994 wurde das Testsystem mit der Typenbezeichnung 2289E-9706-00 unter die Codenummer 9030 8190 09000 mit dem Zollsatz für 1994 von 11 % eingereiht. Mit Steueränderungsbescheid vom 11. Januar 1995 wurde von der Klägerin Zoll in Höhe von 106.293,45 DM nachgefordert.
Bei einer ab 11. November 1996 bei der Klägerin durchgeführten Einfuhrhandelsprüfung wurde festgestellt, dass Erzeugnisse gleicher Typennummern unter verschiedenen Warennummern und somit mit unterschiedlichen Zollsätzen von der Klägerin angemeldet wurden. Während der Prüfung legte die Klägerin zur Einreihung der Testsysteme eine einer anderen Firma erteilte Auskunft vom 17. Mai 1995 aus Schweden (Typenbezeichnung GR 2270, 2279, 2280, 2289, 1000, 5000, 7300 und 9000: 9030 8183 00) und drei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) vom
6. Januar 1997 aus Großbritannien (Typenbezeichnung GENEVA, GR-227X, 275X,228X sowie VIPER: 9030 8200 00) vor.
Das HZA reihte die Vibrationsregel- und Analysesysteme sowie auch die Leiterplattentestsysteme entsprechend dem Tarifgutachten der ZPLA für das Jahr 1994 in die Codenummer 9030 8190 0900 (Zollsatz 11 %) und entsprechend der Auskunft aus Schweden für das Jahr 1995 die Leiterplattentestsysteme in die Codenummer 9030 8183 0000 (Zollsatz 0 %) ein und erließ Steueränderungsbescheid vom 24. April 1997, mit dem es 189.551,76 DM nachforderte und 332.912,35 DM erstattete.
Nach erneuter Überprüfung forderte das HZA von der Klägerin mit Steueränderungsbescheid vom 12. Dezember 1997 361.150,97 DM Zoll nach. In diesem Bescheid reihte es die Vibrationsregel- und Analysesysteme in die Codenummer 9031 8039 (Zollsatz 1994: 7,2 %; 1995: 5,8 %) und die Leiterplattentestsysteme für das Jahr 1994 in Codenummer 9030 8190 0900 (Zollsatz: 11 %) und für das Jahr 1995 in die Codenummer 9030 8189 0000 (Zollsatz 8,8 %) ein.
Ihren Einspruch beschränkte die Klägerin auf die Leiterplattentestsysteme. Lediglich für den F-Beleg 1F015671 vom 16. Februar 1995 (Vibrations- und Regelsystem 2552) begehrte die Klägerin eine Herabsetzung des Zollsatzes von 8,8 % auf 5,8 %. Dem letzteren Begehren trug die Einspruchsentscheidung (EE) vom 3. April 2000 Rechnung. Mit der EE wurde der Zoll auf 360.580,58 DM herabgesetzt und im übrigen der Einspruch zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Da es sich bei den str. Testsystemen um Testgeräte zum Prüfen der Funktionen in analogen bzw. digitalen integrierten Schaltungen, wie Wafers und Chips, für Halbleiter-Fertigungsgeräte handele, seien sie in die Unterpos. 9030 8183 0000 einzureihen. Aus dieser Unterposition würden die Geräte nicht durch Zus. Anm. 4 zu Kap. 90 ausgewiesen. Zweck der Einfügung dieser Zusätzlichen Anmerkung durch VO Nr. 882/94 sei die bessere Unterscheidung der vier verschiedenen Arten von Prüfgeräten für die Funktionsprüfung von integrierten Schaltkreisen, nicht die Beschränkung der Codenummer 9030 81 auf während des Herstellungsprozesses verwendete Prüfgeräte. In den hierin abweichenden englischen und französischen Fassungen sei der Terminus „während des Herstellungsprozesses” in Klammern gesetzt worden, nämlich „(in the manufacturing process)” und „(en cours de frabrication)”. Bei anderer Auslegung der VO Nr. 882/94 wäre diese ungültig, weil sie die Tragweite der Unterpositionen verändern würde. Die Klägerin regt die Einholun...