Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausscheiden eines typisch stillen Gesellschafters. keine steuerliche Geltendmachung des negativen Einlagenkontos des Stillen durch den Geschäftsinhaber
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters ist beim Geschäftsinhaber wirtschaftlich als „qualifizierter Kredit” anzusehen und in der Bilanz des Geschäftsinhabers als Fremdkapital „sonstige Verbindlichkeit”; § 266 Abs. 3 C.8 HGB) zu passivieren.
2. Negative Einlagenkonten der stillen Beteiligten gehören beim Geschäftsinhaber nicht zu den auszuweisenden Vermögensgegenständen (§ 266 Abs.1 HGB). Sie gehen auch bei Beendigung der stillen Gesellschaft nicht auf den Geschäftsinhaber über.
3. Die Ausbuchung der bei einer GmbH als Geschäftsinhaberin bilanzierten negativen Einlagenkonten der typisch stillen Beteiligten bei Beendigung der stillen Gesellschaft hat keine Gewinnauswirkung bei der GmbH.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, §§ 15a, 4 Abs. 1; HGB § 230 Abs. 1, § 266 Abs. 1, 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die vor der Umbenennung … als … firmierte. Gegenstand des Unternehmens ist ….
An der Klägerin bestanden – unter anderem – zwei typisch stille Beteiligungen. Die typisch still Beteiligten waren insgesamt u 25 % am Gewinn/Verlust der Klägerin beteiligt. Eine Nachschusspflicht war nicht vereinbart (siehe Verträge jeweils vom …).
Die beiden typisch stillen Beteiligungen wurden von der Klägerin im Jahr 2011 außerordentlich und ordentlich gekündigt. Nachdem die typisch still Beteiligten der Kündigung widersprochen hatten, erhob die Klägerin Feststellungsklage hinsichtlich der Kündigungen. Am 15.11.2013 wurde schließlich ein Vergleich über die Aufhebung der typisch stillen Beteiligungen geschlossen.
Am … gingen beim Finanzamt Anträge auf Änderung der Steuerfestsetzungen aufgrund geänderter Steuererklärungen ein, in denen ein Steuerbilanzverlust in Höhe von EUR erklärt wurde. Zur Begründung der geänderten Steuererklärungen macht die Klägerin im Wesentlichen Verluste in Höhe von … EUR aus der Beendigung der typisch stillen Beteiligungen geltend. Für die stillen Beteiligungen legte die Klägerin Aufstellungen über Verlustanteile und Einzahlungen vor. Den Einlagen der Jahre 1992 bis 2001 waren Verlustanteile zugewiesen worden, die zum Teil bei der Einkommensteuer der still Beteiligten zum Ansatz kamen und zum Teil als Verluste nach § 15a EStG erfasst wurden. Seit 2002 waren die zugewiesenen Verluste ausschließlich als Verluste nach „§ 15a EStG” erfasst.
In der Bilanz der Klägerin zum 31.12.2011 war unter der Position „sonstige Vermögensgegenstände” der jeweilige Stand der negativen Einlagenkonten der still Beteiligten erfasst. Die Klägerin wies darauf hin, dass bei einer typisch stillen Gesellschaft die Voraussetzungen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a Abgabenordnung (AO) zur gesonderten Feststellung nicht erfüllt seien. Selbst die auf die typisch still Beteiligten entfallenden Verlustanteile gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 15a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) hätten keine Bindungswirkung hinsichtlich eines Ansatzes bei der Körperschaftsteuer der Klägerin. Die Bindungswirkung erstrecke sich lediglich auf die bei einem typisch still Beteiligten nicht ausgleichsfähigen Verlustanteile aufgrund negativer Einlagekonten (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 07.09.2000 III R 33/96, BFH/NV 2001, 415). Die Auflösung der negativen Kapitalkonten der still Beteiligten sei bei der Körperschaftsteuer der Klägerin gewinnwirksam zu berücksichtigen.
Den Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzungen aufgrund der geänderten Steuererklärungen lehnte das Finanzamt ab und hob gleichzeitig die Vorbehalte der Nachprüfung auf.
Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs führt die Klägerin aus: Mit steuerlicher Wirkung seien die still Beteiligten aufgrund der geschlossenen Vergleiche im Streitjahr 2013 und nicht bereits aufgrund der Kündigung im Jahr 2011 ausgeschieden.
Die typisch still Beteiligten seien keine Mitunternehmer. Für die stillen Gesellschafter sei in der Vergangenheit – zutreffend – durch die Verlustanteile negative Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt worden. Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der Verluste bei den still Beteiligten sei auf die geleistete Einlage beschränkt gewesen. Darüberhinausgehende Verlustanteile, die den typisch stillen Gesellschaftern zuzuweisen waren, hätten zu negativen Einlagekonten geführt und von den stillen Gesellschaftern nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Durch die Zuweisung von Verlustanteilen seien über die Jahre hinweg negative Einlagekonten für die typisch still Beteiligten entstanden, die bei deren Ausscheiden im Jahr 2013 nicht auszugleichen waren. Insoweit sei nach heutiger Rechtslage § 15a EStG zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die entsprechende Anwendung des § 15...