Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung einer Wohnung von Eltern an den Sohn. Betriebsausgabenpauschale von Sparkassenverwaltungsräten
Leitsatz (redaktionell)
1. Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
2. Wird die Zahlung der vereinbarten Miete nicht entsprechend den Vereinbarungen im Vertrag durchgeführt, d. h. erfolgt nicht die vereinbarte Barzahlung der monatlichen Miete und wurde auch nicht zeitnah die Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen erklärt, scheitert die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses.
3. Die FG sind grundsätzlich verpflichtet, durch Verwaltungsvorschriften geschaffene Betriebsausgaben- oder Werbungskostenpauschalen zu beachten.
4. Der Steuerpflichtigen kann höhere Erwerbsaufwendungen nachweisen, wenn er meint, dass die jeweils festgelegten pauschalen Sätze für ihn nicht ausreichend seien.
5. Die Anwendung einer Verwaltungsregelung durch die Verwaltungsbehörden kann vor den Gerichten nicht erzwungen werden kann, wenn es objektiv unzweifelhaft ist, dass der vom Kläger verwirklichte Sachverhalt nicht unter die der Vereinfachung der Verwaltung dienende Anweisung fällt.
6. Die Voraussetzungen der Aufwandsentschädigung des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG sind für einen Vorsitzenden des Verwaltungsrates einer Sparkasse nicht erfüllt, denn die ausgeübte Tätigkeit ist keine Leistung öffentlicher Dienste, sondern eine Tätigkeit im Rahmen der fiskalischen Verwaltung.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1, §§ 12, 3 Nr. 12 S. 2; AO §§ 42, 162; BGB § 535 Abs. 2; BaySpkG Art. 7 Abs. 1; LStR 2003 R 13 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; EStR 2003 R 143
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war […] zum Landrat gewählt worden und erzielte im Streitjahr [1901] aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem war der Kläger im Streitjahr Verwaltungsratsvorsitzender der [… Sparkasse] und hat aus dieser Tätigkeit Einnahmen in Höhe von 18.432 EUR erzielt. Diese Einnahmen sind auf einer zweiten Lohnsteuerkarte des Klägers bescheinigt.
Die Kläger sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer Eigentumswohnung […]. Das Mietverhältnis für diese Eigentumswohnung wurde von der Mieterin nach ihrer Kündigung zum 30. April [1901] beendet. In der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli [1901] stand die Wohnung leer und ab 1. August [1901] vermieteten die Kläger die Wohnung an ihren Sohn [… XX] (geboren […] 1976). XX wurde nach dem Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens am […] [1901] von der Universität exmatrikuliert und begann am […] [1901] mit der Ausbildung im Rechtsreferendariat. Aus dieser Tätigkeit erzielte XX einen Bruttoarbeitslohn im Jahr [1901] in Höhe von 8.251,28 EUR. In dem zwischen den Klägern und XX am […] Juli [1901] unterzeichneten Mietvertrag ist vereinbart, dass die monatliche Miete von 363 EUR an einen der beiden Vermieter bis zum 20. eines jeden Monats bar zu zahlen ist und der Mieter für die Dauer der Ausbildung von der Bezahlung der Nebenkosten befreit ist (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages verwiesen, Rechtsbehelfsakte Bl 12a). In einer Änderung des Mietvertrages vom […] Mai [1903] ist vereinbart, dass der Mieter die Nebenkosten in voller Höhe tragen soll, unter Nebenkosten die rechtlich umlegbaren Nebenkosten zu verstehen sind und die monatlichen Vorauszahlungen mit 173 EUR festgelegt werden. Außerdem ist vereinbart, dass für die Dauer der Berufsausbildung des Mieters die Miet- und Nebenkostenzahlungen mit dem Barunterhalt der Vermieter für den Mieter verrechnet werden und dass die Vertragsänderungen rückwirkend zum […] August [1901] in Kraft treten (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Vertragsergänzung verwiesen, Rechtsbehelfsakte Bl 13).
In der Einkommensteuererklärung für [1901] erklärte der Kläger die Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsratsvorsitzender bei der […] Sparkasse als Arbeitsentgelt bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erklärten die Kläger aus der Eigentumswohnung einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 13.949 EUR. Einnahmen in Höhe von 5.411 EUR (darin Einnahmen von XX in Höhe von 1.815 EUR) waren Werbungskosten in Höhe von 19.360 EUR gegenübergestellt.
Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – folgte den Angaben der Kläger hinsichtlich des erklärten Werbungskostenüberschusses aus der Eigentumswohnung nicht und vertrat im Einkommensteuerbescheid für [1901] vom 28. April [1903] die Auffassung, dass es sich bei dem Mietverhältnis mit dem Sohn um eine verbilligte Überlassung von Wohnraum handele. Das FA berücksichtigte nur 7/12 der geltend gemachten Werbungskosten in voller Höhe und 5/12 der geltend gemachten Werbungskosten nur ...