rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für außerhalb des Haushalts in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Handwerkerleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG steht dem Steuerpflichtigen nicht für den Teil der Arbeiten zu, der außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen in der Werkstatt des Handwerkers erledigt worden ist (im Streitfall: Herstellung eines Zauns in der 53 km von der Wohnung des Steuerpflichtigen entfernten Werkstatt des Handwerkers; Anschluss an FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.7.2016, 1 K 1252/16; FG Nürnberg, Urteil v. 4.8.2017, 4 K 16/17; Abgrenzung zu FG München, Urteil v. 23.2.2015, 7 K 1242/13).
Normenkette
EStG § 35a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die tarifliche Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2016 geltenden Fassung (EStG) auch um solche Aufwendungen zu ermäßigen ist, die auf in der Werkstatt des Handwerkers erbrachten Werkleistungen zur Herstellung eines Zaunes entfallen.
Die Kläger sind Ehegatten, die vom beklagten Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Kläger erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2016 machten die Kläger insgesamt 6.228 EUR für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend, wovon folgende Aufwendungen auf die Sanierung eines Zaunes entfielen:
Werkstattarbeitslohn lt. Rechnung der Firma A.B., X-Dorf: |
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54 Stunden Facharbeiter × 40 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
2.570,40 EUR |
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62 Stunden Helfer × 35 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
2.582,30 EUR |
Montagelohn lt. Rechnung: |
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15 Stunden Facharbeiter × 40 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
714,00 EUR |
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15 Stunden Helfer × 35 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer |
624,75 EUR |
Gesamt |
6.491,45 EUR |
abzgl. Skonto 5 % |
324,57 EUR |
Gesamtkosten für die Sanierung des Zaunes |
6.166,88 EUR |
Im Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 4. April 2017 erkannte das Finanzamt die Arbeitslohnkosten für die Sanierung des Zaunes nur insoweit an, als sie auf die Montage entfielen:
Montagelohn lt. Rechnung |
1.338,75 EUR |
abzgl. Skonto |
40,16 EUR |
anerkannt |
1.298,59 EUR |
Beim Skonto berücksichtige das Finanzamt lediglich einen Prozentsatz von 3 % (40,16 EUR) anstelle von 5 % (66,94 EUR).
Insgesamt wurden Handwerkerleistungen i.H.v. 1.360 EUR der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG zugrunde gelegt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Nichtanerkennung von Arbeitslohnkosten für diejenigen Handwerkerleistungen zur Sanierung des Zaunes, die in der Werkstatt des Handwerkers ausgeführt wurden (Herstellung des Zaunes). Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Fertigung des Zaunes und die damit verbundenen Arbeiten in der Werkstatt unerlässlich gewesen seien und in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt stünden. Sie verwiesen auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 23. Februar 2015 (Az. 7 K 1242/13).
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 4. April 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2017 dahingehend zu ändern, dass bei der Berechnung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG die auf die Herstellung des Zaunes entfallenden Arbeitslohnkosten i.H.v. 5.152,70 EUR berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt wird.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das Finanzamt auf seine Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2017.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat zu Recht diejenigen Arbeitslöhne, die auf die Herstellung des Zaunes in der Werkstatt des Handwerkers entfallen, nicht bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigt. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Herstellung des Zaunes fehlt es am räumlich-funktionalen Zusammenhang der ausschließlich in der Werkstatt erbrachten Arbeitsleistungen mit dem Haushalt der Kläger.
1. Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR. Gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird und gilt nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur für Arbeitskosten.
Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (Urteil des Bu...