Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen - hier: Herstellung einer Tür
Leitsatz (redaktionell)
1. Die tarifliche Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 EStG ist nicht um Werkleistungen zu ermäßigen, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbracht werden - hier: Herstellung einer Haustür in Abgrenzung zur Montage der Haustür
2. Die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a Abs. 4 EStG werden allerdings nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 und Abs. 4 EStG begünstigt sein, wenn es sich dabei um Leistungen handelt, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 3-4
Tatbestand
Streitig ist, ob die tarifliche Einkommensteuer nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auch um solche Aufwendungen zu ermäßigen ist, die auf in der Betriebsstätte des Handwerkers erbrachte Werkleistungen zur Herstellung einer Haustür entfallen.
Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2015 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung, die Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Kläger ließen im Oktober 2015 die Haustür ihres privaten Wohnhauses ersetzen. Hierfür wurden vom beauftragten Schreinereibetrieb A GbR, insgesamt 4.688,00 € inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Ein Betrag von 1.435,20 € inklusive Mehrwertsteuer entfiel dabei auf die Materialkosten, ein Betrag von insgesamt 3.252,80 € inklusive Mehrwertsteuer auf den Werklohn für Herstellung und Montage der Haustür. Laut handschriftlichem Vermerk auf der Rechnung wurde diese am 05.11.2015 bezahlt. Ein Kontoauszug bzw. Überweisungsbeleg wurde nicht vorgelegt.
In der Einkommensteuererklärung 2015 vom 26.04.2016 machte der steuerliche Berater der Kläger im Wege der Schätzung einen Betrag von 1.184 € als auf die Montage der Haustür entfallende Werklohnkosten im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom 30.05.2016 erkannte das Finanzamt die Werklohnkosten für die Erneuerung der Haustür in voller Höhe nicht als nach § 35a EStG begünstigte Handwerkerleistungen an und versagte die Steuerermäßigung, da ein Nachweis, welcher Anteil des Werklohns auf die Herstellung der Tür und welcher Anteil auf die Montage entfallen war, nicht erbracht wurde. Aus den weiteren Handwerkerleistungen errechnete das Finanzamt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Höhe von 880 € und erkannte diese an.
Gegen diesen Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 07.06.2016 Einspruch ein. Zur Begründung verwies er auf das Urteil Finanzgerichts München vom 23.02.2015, Az. 7 K 1242/13, wonach der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür eine begünstigte Renovierungsmaßnahme im Sinne des § 35a Abs. 4 EStG darstelle. Es handele sich dabei um Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen dienten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 02.12.2016 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung zunächst auf die bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachte Rechtsprechung. Insbesondere sei ein räumlich-funktionaler Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gegeben (unter Hinweis auf das Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12). Eine unterschiedliche Behandlung von Kosten für Arbeiten am Haus und in der Betriebsstätte sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, da es ohne Zweifel zur Steuerermäßigung komme, würden die Herstellungsarbeiten beispielsweise in der Garage des Auftraggebers durchgeführt. Zum anderen führe dies dazu, dass für einen ordnungsgemäßen Nachweis in der Rechnung notwendigerweise die Kosten für Arbeiten am Haus und für Arbeiten in der Betriebsstätte getrennt ausgewiesen werden müssten, was wenig praktikabel sei. Außerdem provoziere die Differenzierung zwischen den Orten, an denen die einzelnen Werkleistungen erbracht würden, geradezu missbräuchliche Gestaltungen und insbesondere auch die Stellung von Rechnungen, in denen die auf die Tätigkeiten am Haus entfallenden Arbeitsstunden nicht korrekt angegeben werden würden. Zwar sei es vermutlich möglich, die Kosten auf die in der Schreinerei und die im Haushalt der Kläger angefallenen Arbeiten aufzuteilen, dies sie jedoch ausweislich des zitierten Urteils des FG München nicht notwendig.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 30.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2016 dahingehend zu ändern, dass bei der Berechnung der Ermäßigung der tariflichen ...