Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Renovierungsaufwendungen für ein Haus der Kläger in Österreich.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1994 übte der Kl den Beruf eines Handelsvertreters aus. Hinsichtlich einer früheren Tätigkeit bei der Fa. W. O. (Vorruhestand) bezog er auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kl ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Musikpädagogin. Sie besitzt sowohl die deutsche als auch die österreichische Staatsangehörigkeit.

Die Kl sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines ca. 150 Jahre alten Einfamilienhauses (Elternhaus des Kl, alter Familienbesitz) in P. in Oberösterreich, das nur wenige Kilometer von der bayerischen Grenze entfernt gelegen ist. Dieses Haus diente den Kl und ihren Kindern über viele Jahre hinweg als Zweitwohnsitz. In den Jahren ab 1994 ließen sie es mit großem Aufwand renovieren und instand setzen (Planeinreichung 1993).

In der Einkommensteuererklärung 1994 machten sie insoweit Aufwendungen in Höhe von insgesamt 50.781 DM als Werbungskosten geltend (ESt-Akte 1994, Bl 61). Im Einkommensteuerbescheid 1994 vom 10.6.1996 wurden diese Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen. Außerdem wurden weder Abzugsbeträge nach § 10e EStG noch die Rückzahlung eines Bauspardarlehens in Höhe von 1.441 DM als Sonderausgaben berücksichtigt. Aus nicht streitbefangenen Gründen wurde die Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid 1994 vom 29.10.1997 auf 14.398 DM herabgesetzt.

Im Einspruchsverfahren machten die Kl die Renovierungsaufwendungen als Erhaltungsaufwand im Hinblick auf eine geplante ganzjährige Selbstnutzung des Hauses geltend. Ferner teilten sie mit, daß der Sachbearbeiter des für P. zuständigen österreichischen Finanzamtes G. mitgeteilt habe, daß die Kl ihre Aufwendungen im … Zusammenhang mit dem Haus nur in Deutschland steuerlich geltend machen könnten.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung – EE– vom 27.10.1997).

Mit der Klage wird vorgetragen, daß die Kl gegenüber Ausländern aus Drittländern ungleich behandelt würden. Wenn zugunsten der Kl keine Abzugsmöglichkeit nach § 7b EStG oder § 10e EStG gegeben sei, komme jedenfalls die Gewährung einer Eigenheimzulage oder die Gewährung von Steuervorteilen für eine Ferienwohnung in Betracht.

Die Kl beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 29.10.1997 in Gestalt der EE in der Weise zu ändern, daß Aufwendungen in Höhe von 63.865 DM als Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25.11.1998 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Nach § 10e Abs. 6 EStG können Aufwendungen (sog. Vorkosten) wie Sonderausgaben abgezogen werden, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 EStG zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder des dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung oder den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10e Abs. 1 EStG ist für den Abzug u.a. Voraussetzung, daß das Haus, in dem sich die Wohnung befindet, im Inland belegen ist. Da dies im Streitfall nicht der Fall ist, scheidet der Abzug der geltend gemachten Finanzierungskosten, Erhaltungsaufwendungen usw. als Vorkosten aus. Der Abzug der für die Rückzahlung der Bauspardarlehen aufgewandten Beträge (1.441 DM) als Vorkosten kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil derartige Tilgungsleistungen nicht als Werbungskosten abziehbar wären, falls das Objekt vermietet würde (sog. Parallelwertung zu den Werbungskosten, vgl. Schmidt/Drenseck EStG § 10e Rz 125).

Die Beschränkung der steuerlichen Vergünstigung in § 10e Abs. 1 EStG auf im Inland belegene Häuser bzw. Wohnungen verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. In diesen Fragen ist dem Gesetzgeber ein relativ weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. Beschluß des BVerfG vom 17.5.1983 2 BvL 8/82, BVerfGE 64, 158). Unmaßgeblich ist hierbei, ob die jeweils gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen wird. Entscheidend ist vielmehr, ob für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind (sog. Willkürverbot).

In diesem Sinne ist die unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Auslandsobjekten in § 10e EStG frei von Willkür. Sie ist darüber hinaus auch sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Vergünstigung des § 10e EStG das Ziel, speziell das inländische Wohneigentum zu fördern (vgl. Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes ...

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