Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils. Einkommensteuer 1991, 1992, 1993, 1994, 1995
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen zur Ausübung des Besuchsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils nach § 1634 BGB sind keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG, sondern durch die Regelung des Kinderlastenausgleichs abgegolten. Die nach Abschaffung des Kontaktpflegefreibetrags gemäß § 33a Abs. 1a EStG (a.F.) bestehende gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1, § 33a Abs. 1a; BGB § 1634
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist seit 1986 geschieden. Er ist Vater des Kindes …… geb. am 26.03.19, das bei seiner Mutter in Bochum wohnt.
In den Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen 1991 bis 1995 machte der Kläger Aufwendungen (Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten) in Höhe von 4.999 DM (1991), 7.186 DM (1992), 7.312 DM (1993 und 1994) und 7.550 DM (1995) für Besuchsfahrten zu seinem Sohn als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte (Finanzamt) ließ die Aufwendungen bei Durchführung der ESt-Veranlagungen 1991 bis 1995 nicht zum Abzug zu. In den ESt-Bescheiden 1991 vom 23.03.1992, geändert durch Bescheid vom 27.01.1993, 1992 vom 16.04.193, 1993 vom 06.04.1994, geändert durch Bescheid vom 03.06.1994, 1994 vom 07.03.1995 und 1995 vom 09.05.1996 berücksichtigte das Finanzamt jeweils einen halben Kinderfreibetrag in Höhe von 1.512 DM (1991) bzw. 2.052 DM (1992 bis 1995). Die Bescheide ergingen hinsichtlich der Kinderfreibeträge vorläufig. Die Einsprüche des Klägers gegen die ESt-Festsetzungen 1991 bis 1995 hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 18.04.1997).
Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor, das Finanzamt habe zu Unrecht lediglich den halben Kinderfreibetrag, nicht jedoch die Aufwendungen für die Pflege des Eltern-Kindverhältnisses berücksichtigt. Die steuerliche Behandlung von Kindern getrennt lebender Eltern sei nach Abschaffung des Kontaktpflegefreibetrages gem. § 33 a Abs. 1 a Einkommensteuergesetz –EStG– (a.F.) verfassungswidrig. Die steuerlichen Maßnahmen hinsichtlich des Kinderlastenausgleichs seien insgesamt deutlich zu niedrig. Die Kinderfreibeträge würden nicht ausreichen, um die Mehraufwendungen des geschiedenen getrennt lebenden Steuerpflichtigen auszugleichen, die er durch die Kontaktpflege mit seinem Kind habe. Daneben stelle sich die Frage, ob der abgeschaffte § 33 a Abs. 1 a EStG (a.F.) unter die Vorschriften des Kinderlastenausgleichs subsumieren seien. Eine Überprüfung der Besteuerung habe auch unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags in den Streit jähren zu erfolgen.
Der Kläger beantragt,
die ESt 1991 auf 6.768 DM, die ESt 1992 auf 5.202 DM, die ESt auf 1993 auf 5.971 DM, die ESt 1994 auf 6.200 DM und die ESt-1995 auf 7.500 DM festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– und § 79 a Abs. 3 und 4 FGO).
Die Klage ist, soweit der Abzug der Aufwendungen für Besuchsfahrten zum Sohn des Klägers geltend gemacht wird, unbegründet.
Die Aufwendungen, die zur Ausübung des Besuchsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils nach § 1634 BGB gemacht werden, stellen keine außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 33 Abs. 1 EStG dar, sondern sind durch die Regelung des Kinderlastenausgleichs abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.1996 III R 208/84, BStBl II 1997, 54). Die nach Abschaffung des Freibetrags für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses gem. § 33 a Abs. 1 a EStG (a.F.) bestehende gesetzliche Regelung ist auch nicht verfassungswidrig (vgl. BFH-Urteil, BStBl II 1997, 54). Das erkennende Gericht, das bereits mit Urteil vom 19.06.1997 (Az.: 13 K 3771/91 wegen ESt 1990 des Klägers) über diese Rechtsfragen entschieden hat, verweist zur näheren Begründung auf seine dort gemachten Ausführungen.
Nicht zu entscheiden ist in diesem Verfahren wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses des Klägers, ob der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 EStG für die Streitjahre der Höhe nach verfassungsmäßig ist. Das Gericht nimmt auch insoweit auf seine Ausführungen im Urteil vom 19.06.1997 Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 767856 |
EFG 2006, 503 |