Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützigkeit einer Berufsförderungs-GmbH. Verweigerung der Gemeinnützigkeit. Körperschaftsteuer 1997. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1997. Gewerbesteuermessbetrag 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine GmbH kann nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn aus der Satzung (u.a.) hervorgeht, dass die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
2. Die Satzung muss auch regeln, dass derjenige, der das Vermögen der Gesellschaft im Falle der Auflösung oder Aufhebung erhält, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
3. Zuschüsse, die eine Berufsförderungs-GmbH vom Arbeitsamt erhält, sind nicht nach § 3 Nr.2 oder § 3 Nr. 11 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG steuerfrei.
4. Eine Klage, mit der begehrt wird, das Finanzamt zu verpflichten, eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit zu erteilen, ist nicht zulässig.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 § 52 Abs. 1 S. 1; EStG § 3 Nrn. 2, 11
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 1997 – ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung – als gemeinnützig anzuerkennen ist.
1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. September 1997 errichtet. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war nach § 3 der Gründungsurkunde beigefügten Satzung „die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung, insbesondere die Durchführung von kostenfreien Informationsveranstaltungen, die kostenfreie Beratung und das kostenfreie Erstellen von Gutachten zur Existenzgründung und zum Unternehmensaufbau von Arbeitslosen sowie von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern”. § 3 Abs. 3 der Satzung lautet: „Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.” § 18 Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Bundesanstalt für Arbeit fällt „mit der Auflage, es für den Bezirk des Arbeitsamtes … zu verwenden”.
Mit einem unter dem 20. Oktober 1997 beurkundeten „Nachtrag zur GmbH-Gründung vom 26.09.1997” wurde § 1 der Satzung (Firma) neu gefasst. Im Übrigen verblieb es bei den Bestimmungen der Vorurkunde.
Mit einem unter dem 14. November 1997 notariell beurkundeten „zweiten Nachtrag zur GmbH-Gründung vom 26.09.1997” wurde § 3 Abs. 1 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) wie folgt neu gefasst:
„Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung, insbesondere die Durchführung von kostenfreien Informations- und Seminarveranstaltungen für Arbeitslose sowie für von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer”.
Ferner wurde § 13 Abs. 1 der Satzung (Jahresabschluss) dahin neu gefasst, dass die Geschäftsführer die Bilanz der Gesellschaft innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorzulegen haben.
Mit einem unter dem 23. Dezember 1997 notariell beurkundeten „dritten Nachtrag zur GmbH-Gründung vom 26.09.1997” wurde § 3 Abs. 1 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) wie folgt neu gefasst:
„Die gemeinnützige Gesellschaft für Gründungsberatung mbH, Büro für Existenzgründungen (BfE) mit dem Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung, insbesondere die Durchführung von kostenfreien Informations- und Seminarveranstaltungen für Arbeitslose sowie für von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, sowie durch die Vergabe von Forschungsaufträgen für Innovationen von Existenzgründern.”
Ferner wurde § 18 Abs. 2 der Satzung (Liquidation) wie folgt neu gefasst:
„Bei Auflösung, Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Bundesanstalt für Arbeit mit der Auflage, es für den Bezirk des Arbeitsamtes … weiterzuleiten, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.”
Die Klägerin wurde unter dem 11. Februar 1998 unter HRB-NR … in das Handelsregister bei dem Amtsgericht … eingetragen.
2. Die Klägerin hatte bereits unter dem 9. September 1997 bei dem Beklagten (Finanzamt -FA-) unter Vorlage eines Entwurfs zur Gründungsurkunde sowie eines Satzungsentwurfs um Mitteilung gebeten, ob die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als gemeinnützig nach den §...