Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Mietverhältnis ohne klare Vereinbarung. Körperschaftsteuer 2000. Gewerbesteuermessbetrag 2000. Umsatzsteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
Schuldet eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter Zahlungen aufgrund eines Mietverhältnisses, bei dem sich die Höhe der Gegenleistung nach dem „Abschreibewert plus 10 %” errechnet, so fehlt es insoweit an einer klaren und eindeutigen Vereinbarung mit der Folge, dass die aus dem Mietverhältnis resultierenden Verbindlichkeiten als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb von und die Beteiligung an Gaststätten und Gasthöfen mit oder ohne Fremdenzimmer sowie der Vertrieb und das Betreiben von Spielautomaten. Gesellschafter der Klägerin sind zu 48 v.H. die B-GmbH zu 28 v.H. Herr P sowie zu 24 v.H. Frau S. Die Gesellschafter P und S sind zudem zu 90 v.H. bzw. zu 10 v.H. Gesellschafter der B-GmbH.
Die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. April 2000 gegründete … Klägerin gab für den Veranlagungszeitraum 2000 (Streitjahr) zunächst keine Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen innerhalb der vom Beklagten (Finanzamt -FA-) bis 28. Februar 2002 verlängerten Fristen ab. Das FA erließ daher unter dem 11. Juni 2002 gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuermess- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt wurden. Die hiergegen gerichteten, nicht näher begründeten Einsprüche der Klägerin wurden vom FA als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die angefochtenen Bescheide entsprechend ihrer nach Ergehen der Einspruchsentscheidung am 21. November 2002 beim FA eingereichten Steuererklärungen zu ändern, weiter. Den eingereichten Erklärungen sowie dem Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2000 ist zu entnehmen, dass die Klägerin der B-GmbH im Streitjahr Personal zur Verfügung gestellt sowie diverse andere Dienstleistungen erbracht hat. Für diese Leistungen stand der Klägerin im Streitjahr eine Forderung in Höhe von 290.552 DM zu, die die Klägerin indes entgegen den Regelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht als sonstige Leistung der Umsatzsteuer unterworfen hatte. Das FA erließ daraufhin nach entsprechendem Hinweis unter dem 22. Juli 2003 einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid, in dem das FA die steuerpflichtigen Umsätze des Streitjahres um 250.476 DM (= 290.552 DM × 100/116) erhöhte und die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 40.076,16 DM nachforderte. Mit Schreiben vom 19. August 2003 trug die Klägerin vor, dass auch sie davon ausgehe, dass die insoweit erbrachten Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG als sonstige Leistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen waren; an ihrem, auf die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides gerichteten Klageantrag werde jedoch „vorsorglich” festgehalten.
Aus den eingereichten Erklärungen und Unterlagen ergab sich ferner, dass die Klägerin in ihrem Jahresabschluss sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 179.619 DM bilanziert hatte; diese resultieren nach Angaben der Klägerin aus einer mietvertraglichen Vereinbarung mit der B-GmbH, die der Klägerin das Inventar sowie die Ausstattung des Gasthofs A in H zur Verfügung gestellt hatte. Hierzu hat die Klägerin im Schreiben vom 19. März 2003 vorgetragen:
„Zwischen den beiden Unternehmen gilt als vereinbart, dass die Höhe der Vermietungen sich aus dem festgestellten Abschreibewert plus 10 % ergeben. Dieser Wert wird jedes Jahr neu festgestellt. Die sich daraus ergebende Verbindlichkeit für das Jahr 2000 in Höhe von 179.619,00 DM ist entsprechend in der Bilanz eingestellt.”
Eine schriftliche Vereinbarung über die weiteren Einzelheiten des behaupteten Mietverhältnisses zwischen der Klägerin und der B-GmbH besteht nicht. Entsprechend einer dem Schreiben der Klägerin vom 19. März 2003 beigefügten Aufstellung hat die B-GmbH die von der Klägerin geschuldete „Höhe der Vermietungen” dadurch ermittelt, dass sämtliche für die Renovierung und Ausstattung des Gasthofs A aufgewandten Kosten des Streitjahres addiert, um den Warenverkauf gemindert und um eine 10 %ige „Betriebsumlage” erhöht wurden. Die Kostenaufstellung enthält u.a. folgende Positionen:
…
Daneben enthält die Aufstellung Aufwandspositionen für Wirtschaftsgüter, die erkennbar für die Renovierung oder für den Betrieb und die Ausstattung eines Gastronomiebetriebes erforderlich sind. Die Klägerin vertrat insoweit die Auffassung, dass aufgrund des mit der B-GmbH abgeschlossenen Mietverhältnisses der Mietzins in Höhe der „tatsächlich...