Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung
Leitsatz (redaktionell)
Die Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung 1997 über den 28.2.1999 hinaus mit formularmäßiger Verfügung ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antrag nur allgemein mit der Arbeitsbelastung der steuerberatenden Berufe begründet wurde.
Normenkette
AO 1977 §§ 109, 149 Abs. 2 S. 1; FGO § 102
Gründe
I.
Der Kläger meldete zum 19.09.1997 ein Gewerbe „Verkauf von …” an.
Der Beklagte (Finanzamt -FA-) gewährte dem durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretenen Kläger für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung 1997 stillschweigend eine Frist bis 28.02.1999 und bei Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung am 29.03.1999 eine Nachfrist bis 29.04.1999.
Mit Schreiben vom 27.04.1999 beantragte der steuerliche Berater des Klägers und jetzige Prozessbevollmächtigte, die Frist zur Abgabe der „Steuererklärungen 1997” bis zum 30.06.1999 zu verlängern. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Ausweitung der steuerlichen Außenprüfung auf fast jeden Kleinbetrieb beschäftige die Steuerberater zusehens mit längst abgeschlossenen Veranlagungszeiträumen und binde dort ihre beruflichen Kräfte. Die Arbeit bei den Steuerberatern nehme ständig zu: Es gäbe fast keine Steuererklärung, von der nicht abgewichen werden solle, oder zu der es nicht umfangreiche Beleganforderungen gäbe. Hinzu kämen beratungswirksame Aktivitäten eines „Reformgesetzgebers”. Seit Tagen wurden sie sich hauptsächlich mit dem sog. 630-Mark-Gesetz beschäftigen. Unter solchen Bedingungen seien die von der Finanzverwaltung gesetzten Abgabenfristen längst nicht mehr zeitgemäß. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Fristverlängerungsantrags wird auf den Schriftsatz des Klagenvertreters vom 27.04.1999 verwiesen.
Das FA lehnte die Verlängerung der Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung 1997 mit formularmäßiger Verfügung vom 30.04.1999 ab. Es wies darauf hin, dass im Interesse des Fortgangs der Veranlagungsarbeiten keine Fristverlängerung mehr gewährt werden könne.
Dagegen legte der Kläger am 17.05.1999 Einspruch ein. Er rügte, dass keine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung vorliege Allgemeine Hinweise auf Verwaltungsanweisungen seien keine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Einzelfall. Es gehe nicht um Arbeitsüberlastung, Personalmangel, Krankheiten oder Mitarbeiterausfall. Was die Arbeit der Steuerberater mehr und mehr behindere, seien unnötige und zum Teil unsinnige Anforderungen der Legislative und Exekutive. Beim steuerberatenden Beruf gäbe es im Interesse der Steuerrechtspflege und des Gemeinwohls wichtigere Aufgaben zu erfüllen, als fortwährend Steuererklärungen zu erstellen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Rechtsbehelfs wird auf das Schreiben des Klägervertreters vom 17.05.1999 Bezug genommen.
Am 02.06.1999 ging beim FA die Gewinnfeststellungserklärung 1997 des Klägers ein. Mit Bescheid vom 18.06.1999 stellte das FA die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie vom Kläger erklärt mit ./. 29.798 DM fest. Den Einspruch des Klägers gegen die Ablehnung des Fristverlängerungsantrags wies das FA als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 11.06.1999).
Dagegen richtet sich die Klage.
Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor der Ablehnungsbescheid vom 30.04.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.06.1999 habe sich inzwischen durch Einreichung der angeforderten Steuererklärung erledigt. Für den Kläger bestehe aber ein berechtigtes Interesse, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen zu lassen. Das FA habe bei der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten und sich bei Ausübung des Ermessens nicht vom Zweck des § 109 Abs. 1 AO leiten lassen. Auch die Einspruchsentscheidung genüge nicht den Anforderungen, wie sie von der Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung entwickelt worden seien. Der bloße Hinweis auf eine längst nicht mehr zeitgemäße Fristverlängerungspraxis der Finanzverwaltung sei keine Begründung aus dem Gesetz. Der vom Gesetz eingeräumte Ermessensspielraum sei hier bewusst nicht ausgeschöpft worden. Der Präsident der Steuerberaterkammer … sei alljährlich gezwungen, die Fristverlängerungspraxis als lebensfremd und wenig rücksichtsvoll zu beanstanden. Es werde daher beantragt, die … als Sachverständigen hinzuzuziehen. Zu den Einzelheiten des Vorbringens verweist das Gericht auf die eingereichten Schriftsätze des Klägers.
Der Kläger beantragt,
- die Rechtwidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 30.04.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.06.1999 festzustellen,
- hilfsweise, die Einspruchsentscheidung (isoliert) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Fristverlängerungsantrag erneut zu entscheiden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt es im wesentlichen aus, d...