Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der rückwirkenden KraftSterhöhung aufgrund des KraftStG 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erhöhung der KraftSt durch das KraftStG 1997 ist verfassungsgemäß. Die Aufgliederung der Steuer nach § 18 KraftStG ist rechtmäßig.

 

Normenkette

KraftStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 11, 12 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1; GG Art. 3, 6, 14

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit einer rückwirkenden Steuerfestsetzung aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG– (Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsgesetz –KraftStÄndG– 1997).

I.

Die Klägerin meldete am 8. Januar 1988 das Fahrzeug mit der Kraftfahrzeugsteuernummer … der Zulassungsstelle … zum Verkehr an. Das Fahrzeug (Pkw. Erstzulassung 7. Januar 1988) wird von einem Ottomotor mit einem Hubraum von 2.932 cm³ angetrieben. Laut Mitteilung der Zulassungsstelle ist dem Fahrzeug die Schadstoffschlüsselnummer 01 zugeteilt worden.

Wegen der Änderung der Steuersätze (hier von 13,20 DM auf 21,20 DM pro angefangene 100 cm³ Hubraum ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 c KraftStG) aufgrund des KraftStÄndG 1997 erließ der Beklagte, das Finanzamt (FA), am 23. Juli 2001 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG einen Steuerbescheid und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 7. September 2000 bis 31. Dezember 2000 in Höhe von 125 DM jährlich, für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 6. September 2001 in Höhe von 433 DM und ab dem 7. September 2001 jährlich unbefristet in Höhe von 636 DM gegen die Klägerin fest (Bl. 2 FA-Akte).

Gegen diesen Bescheid erhob der Geschäftsführer der Klägerin mit Schreiben vom 9. August 2001 (eingegangen beim … am 9. August 2001) Einspruch wegen der rückwirkenden Erhöhung des Steuersatzes.

Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 26. Oktober 2001).

Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass eine rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für bereits zuvor angeschaffte Fahrzeuge ausgeschlossen sei. Ein Emissionsschutz werde dadurch nicht erreicht. Außerdem sei die Steuererhöhung absolut unverhältnismäßig.

Die Klägerin beantragt,

  • die Steuerfestsetzung in Gestalt der EE, soweit diese zu einer Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer geführt hat, aufzuheben,
  • hilfsweise die Streitsache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung.

Am 20. Februar 2002 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Niederschrift vom gleichen Tage wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2001, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt.

Ergänzend führt der Senat aus:

1. Die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch Art. 1 Nr. 7 und Art. 5 Abs. 3 KraftStÄndG 1997 vom 18. April 1997 (BStBl. II 1997, 524) ist verfassungsgemäß (s. BFH-Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 86/98, BFH/NV 1999, 1645). Die Neuregelung verstößt weder gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) noch Art. 14 GG und auch nicht gegen Art. 6 GG (s. dazu Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, Kommentar, § 9 Rz. 8 m.w.N. zur Rechtsprechung sowie Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 2000 – 4 K 2750/00, EFG 2001, 528). Es steht im gesetzgeberischen Ermessen, zur Reduzierung der verkehrsbedingten Umweltbelastungen steuerliche Anreize zu geben und besonders schadstoffarme und besonders verbrauchsarme Fahrzeuge besonders zu fördern, sei es dadurch, dass diese befreit werden oder weniger Steuer erhoben wird, sei es, dass ältere Fahrzeuge höher besteuert werden. Dadurch wird ein Anreiz gegeben, sich vorzeitig ein neueres schadstoffärmeres Fahrzeug zu erwerben (s. BFH-Urteil vom 9. März 1993 VII R 87/92, BStBl II 1993, 468 sowie Urteil des Finanzgerichts München vom 22. Oktober 1987 X 277/86 Kraft, EFG 1988, 325). Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG dadurch vor, dass die beim Kauf des Fahrzeugs bestehende Erwartung der Klägerin, der Steuersatz werde unverändert fortbestehen, nicht eintrat. Diese Erwartung ist nicht geschützt, auch nicht für den bereits laufenden Entrichtungszeitraum (s. Bundesverfassungsgericht-BVerfG-Beschluss vom 29. Oktober 1987 1 BvR 672/87, HFR 1989, 152 und BFH, a.a.O., BStBl. II 1993, 471 sowie Urteil des Senats vom 7. Juli 1997 4 K 2973/96, EFG 1998, 142). Eine Verfassungsbeschwerde wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Fahrzeugen hat das BVerfG mit Beschluss vom 12. Juni 1995 2 BvR 453/93, UVR 1995, 320, nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die Steuerfestsetzung erfolgte auch nicht verfrüht. Gemäß § 11 KraftStG ist die Steuer jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. Der Entrichtungszeitraum beginnt mit dem entsprechenden Tag der verkehrsrechtlichen Zulassung durch den Halter, im vorliegenden Fall jeweils mit dem 7. September. Die Aufgliederung der Steuer in „7.9. bis 31.12.00” und in die Zeit ab der Steuersatzerhöhung „1.1.01 bis 17.9.01” entspricht der Re...

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